Verordnung über die Besoldungen des handwerklichen, landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Personals
                            1  Verordnung über die Besoldungen des  handwerklichen, landwirtschaftlichen  und hauswirtschaftlichen Personals  RRB vom 10. November 1987  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom  23.  November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  §§ 1-3. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Dienste  zwischen  19.00  und  07.00  Uhr  sowie  für  Dienste  an  Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr wird dem  Personal,  ausgenommen  das  landwirtschaftliche  Personal,  eine  Inkonveni-  enzentschädigung von 4.20 Franken pro Stunde ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nacht-,  Samstag-,  Sonn-  und  Feiertagdienste  sind,  soweit  dies  aus  be-  trieblichen  Gründen  möglich  ist,  in  erster  Linie  mit  zusätzlicher  Freizeit  oder mit zusätzlichen Ferien abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das auf Pikett gestellte Personal hat Anspruch auf eine Pikettent-  schädigung von 4.20 Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für jede Stunde Diensteinsatz wird zudem ein Zuschlag von 25% auf dem  sich  aus  der  persönlichen  Besoldung  ergebenden  Stundenlohn  ausgerich-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Kumulation mit der Inkonvenienzentschädigung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die Entschädigungen für die Mitarbeit von Ehefrauen der in den ge-
                            nannten  Anstalten  beschäftigten  Funktionäre  werden  auf  Antrag  der  Verwaltung und des Personalamtes von Fall zu Fall durch den Regierungs-  rat festgesetzt.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  §§ 1-3 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 4 Fassung vom 4. Dezember 1990; GS 90, 887.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )§ 4  bis   eingefügt am 4. Dezember 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1   Für die freie Station sind vom Lohn pro Jahr folgende Abzüge vorzu-  nehmen:  a)   für einen Einzelstehenden  Franken  beim Bezug der Kost 1. Klasse  6 812  beim Bezug der Kost 2. Klasse  4 542  pro Einerzimmer  2 523  pro  Zweierzimmer  oder  aus  g  esprochen  schlechtes  Einerzimmer  1 514  b)   für eine Familie mit Kindern  beim Bezug der Kost 1. Klasse  13 455  beim Bezug der Kost 2. Klasse  10 512  c)   für eine Familie ohne Kinder  beim Bezug der Kost 1. Klasse  11 353  beim Bezug der Kost 2. Klasse  8 621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die im gleichen Haushalt lebenden Kinder erhalten freie Station, solange  für sie Kinderzulagen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist der Wert des Natu-  ralbezugs vom Gehalt in Abzug zu bringen. Der Mietzins wird auf Antrag  des  Hochbauamtes  und  des  Personalamtes  durch  den  Regierungsrat  fest-  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beträge für Heizung, Elektrizität, Gas, Wasser und weitere Nebenko-  sten  sind  vom  Gehalt  in  Abzug  zu  bringen.  Sie  werden  vom  Hochbauamt  in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sofern die Dienstwohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber  für die Kosten der Heizung direkt aufzukommen und diese auch selbst zu  bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1  Für  den  Nichtbezug  der  Kost  an  Ferien-  und  Frei-Tagen  hat  das  von  der  Anstalt  verpflegte  Personal  Anspruch  auf  eine  Entschädigung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                16.80 Franken (Kost 1. Klasse) beziehungsweise 12.60 Franken (Kost 2.
                            Klasse)  pro  Person  und  Tag.  Für  Kinder  wird  keine  Entschädigung  ausge-  richtet.  Sofern  die  Kost  wegen  Krankheit  nicht  bezogen  werden  kann,  wird  die  Entschädigung  für  den  Nichtbezug  so  lange  ausgerichtet,  als  der  volle  Lohn  ausbezahlt  wird.  Nachher  reduziert  sich  die  Entschädigung  im  gleichen Verhältnis, in welchem der Lohn gekürzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Muss  an  einem  Ferien-  oder  Frei-Tag  aus  dienstlichen  Gründen  das  Mor-  genessen  noch  in  der  Anstalt  eingenommen  werden,  so  reduziert  sich  die  Entschädigung  von  16.80  Franken  auf  13.70  Franken  beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                12.60 Franken auf 10.50 Franken. Wird an einem Ferien- oder Frei-Tag eine
                            Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) in der Anstalt eingenommen, so  fällt die Entschädigung für den Nichtbezug der Kost gänzlich dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Anspruch  auf  die  Vergütung  für  den  Nichtbezug  der  Kost  verfällt,  wenn  die  Abmeldung  bei  der  Verwaltung  nicht  spätestens  am  Tage  vor  Antritt des Ferien- oder Frei-Tages erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1  )  Auf  den  Entschädigungen  nach  dieser  Verordnung  werden  Teue-  rungszulagen  ausgerichtet.  Der  Anspruch  richtet  sich  nach  §  16  der  Ver-  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 8 Fassung vom 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie  der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  §§ 9-10. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1   Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung  über  die  Besoldungen  des  handwerklichen,  landwirt-  schaftlichen  und  hauswirtschaftlichen  Personals  vom  16.  Dezember  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  wird aufgehoben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.51.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  §§ 9 und 10 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 29. Oktober und vom 4. Dezember 1990 am 1. Januar 1991;  - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  GS 90, 663.