Verordnung über den Vollzug von Geldstrafen und Bussen
                            1  Verordnung über den Vollzug von  Geldstrafen und Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 18. Januar 1993 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 39 Ziffer 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und  die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zuständigkeit
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für den Vollzug von Geldstrafen (Art. 35 StGB) und Bussen (Art.  106 StGB,  Art. 24 Abs. 2 JStG) ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) Der Vollzug  von  Bussen  der  Friedensrichter  ist  Sache  der  Einwohnergemeinden.  Diese  bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Einzug von Ordnungsbussen durch die Polizeiorgane bleibt vorbehal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) Meldungen bei Nichtbezahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bezahlt  der  Verurteilte  eine  Geld  strafe  oder  Busse  nicht  und  ist  sie  auf  dem Betreibungsweg uneinbringlich, so erstattet die Zentrale Gerichtskas-  se der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung (Art. 36 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bezahlt  der  Jugendliche  die  Busse  nicht  innert  der  gesetzten  Frist,  so  erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Jugendanwaltschaft Meldung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 5 JStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist eine vom Friedensrichter verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen,  erstattet   die   Vollzugsbehörde   der   Einwohnergemeinde   der   Abteilung  Straf- und Massnahmenvollzug Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1   Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 5. April  1993 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 1993.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel Fassung vom 14. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 311.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 1 Sachübersch  rift eingefügt am 14.  August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 1 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 14. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 1 Absatz 1 Fassung vom 13. Mai 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )§ 1  bis   eingefügt am 14. August 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 25. März 2002 am 1. Januar 2002;  - 13. Mai 2003 am 1. August 2003;  -  14. August 2006 am 1. Januar 2007.