Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates; Beitritt des Solothurner Kantonsrates
                            1  Vereinbarung zur Gründung des  Oberrheinrates; Beitritt des Solothurner  Kantonsrates  KRB vom 2. Dezember 1997  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 2 und 36 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung  nach  Kenntnisnahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Büros  des  Kantonsrates  vom 28. Oktober 1997  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt der Vereinbarung zur Gründung des
                            Oberrheinrates  unter  der  Bedingung  bei,  dass  auch  die  französischen  und deutschen Partner sowie alle betroffenen Kantone beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Kantonsratspräsident wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unter-
                            zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Vertreter oder die Vertreterin des Kantonsrates hat dem Büro des
                            Kantonsrates jährlich über die Tätigkeit im Oberrheinrat zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum und tritt
                            nach  unbenütztem  Ablauf  der  Referendumsfrist  oder  nach  Annahme  durch das Volk in Kraft.  Die Referendumsfrist ist am 9. April 1998 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 9. April 1998.  Publiziert im Amtsblatt am 24. April 1998.