Gesetz über Ausbildungsbeiträge
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über Ausbildungsbeiträge  (AusbG)  vom 9. Mai 2021 (Stand 1. August 2021)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Dar  -  lehen, wenn die finanziellen Verhältnisse der Person in Ausbildung, ihrer El  -  tern oder anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Ausbildungsbeiträge sollen den Zugang zur Bildung erleichtern, die Chan  -  cengleichheit fördern und die Existenzsicherung während der Ausbildung  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll die freie Wahl der Aus  -  bildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer  a)  beitragsberechtigt ist;  b)  im Kanton stipendienrechtlichen Wohnsitz hat;  c)  eine anerkannte Ausbildung absolviert und  d)  einen finanziellen Bedarf nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Beitragsberechtigung
Art. 4 Mit Schweizer Bürgerrecht
                            1  Eine Person mit Schweizer Bürgerrecht ist beitragsberechtigt, wenn sie in  der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Ausbildung in der Schweiz ist eine Person mit schweizerischem  Bürgerrecht auch dann beitragsberechtigt, wenn  a)  die Eltern im Ausland wohnen oder sie verwaist ist und im Ausland  wohnt und  b)  sie an ihrem ausländischen Wohnort wegen fehlender Zuständigkeit  keine Ausbildungsbeiträge erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ohne Schweizer Bürgerrecht
                            1  Eine Person ohne Schweizer Bürgerrecht ist beitragsberechtigt, wenn sie  in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat und  a)  über eine Niederlassungsbewilligung verfügt oder seit fünf Jahren in  der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist und über eine Aufenthaltsbewil  -  ligung verfügt oder  b)  von der Schweiz als staatenlos oder als Flüchtling anerkannt ist oder  c)  Bürgerin oder Bürger eines Staats ist, deren Staatsangehörige für  Ausbildungsbeiträge aufgrund internationaler Übereinkommen  Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Stipendienrechtlicher Wohnsitz
Art. 6 Eltern
                            1  Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn  a)  ihre Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, oder  b)  die appenzell-innerrhodische Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde zuletzt für die Person zuständig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton:  a)  Personen mit appenzell-innerrhodischem Bürgerrecht, deren Eltern  nicht in der Schweiz wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;  haben sie mehrere Kantonsbürgerrechte, haben sie stipendienrechtli  -  chen Wohnsitz im Kanton, wenn sie das appenzell-innerrhodische  Bürgerrecht als letztes erworben haben.  b)  Staatenlose und dem Kanton zugewiesene Flüchtlinge, wenn sie voll  -  jährig sind und zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haben die Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz an verschiedenen Orten, ist  der Wohnsitz der bisherigen oder letzten Inhaberin oder des bisherigen oder  letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend. Bei gemeinsamer elterli  -  cher Sorge ist der Wohnsitz des Elternteils massgebend, unter dessen Ob  -  hut die Person hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern  ihren Wohnsitz an verschiedenen Orten erst nach Mündigkeit der Person in  Ausbildung, ist der Wohnsitz des Elternteils massgebend, bei dem die Per  -  son sich hauptsächlich aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Erwerb oder Familienhaushalt
                            1  Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie nach  Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der  Ausbildung, für die sie Ausbildungsbeiträge beansprucht, während mindes  -  tens zwei Jahren ununterbrochen den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton  hatte und durch eigenen Erwerb finanziell unabhängig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung gleichgestellt  ist die mindestens vierjährige finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Er  -  werbstätigkeit; als eigene Erwerbstätigkeit gilt auch die Führung eines Fami  -  lienhaushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen,  Militär- und Zivil  -  dienst sowie Arbeitslosigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat kann die berufsbefähigenden Ausbildungen näher um  -  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fortdauer
                            1  Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Er  -  werb eines neuen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Ausbildungen
Art. 9 Beitragsberechtigte Ausbildung
                            1  Ausbildungsbeiträge werden gewährt für Ausbildungen, die zu einem aner  -  kannten Abschluss auf folgenden Ausbildungsstufen führen:  a)  Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung und Mittelschulen);  b)  Tertiärstufe (Hochschulen und höhere Berufsbildung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat bestimmt, welche Abschlüsse anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausbildungsbeiträge werden weiter gewährt für  a)  Brückenangebote, sofern eine Beteiligung an ihren Kosten bewilligt  worden ist;  b)  Passerellen;  c)  Weiterbildungen und  d)  Doktorate und Nachdiplomstudien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausgeschlossen sind Ausbildungsbeiträge für Ausbildungen der Sekundar  -  stufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Voraussetzungen
                            1  Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die Aufnah  -  me  -   oder Promotionsbedingungen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbildungsbeiträge werden für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet.  Für eine Ausbildung im Ausland werden sie ausgerichtet, wenn  a)  es sich um ein Hochschulstudium handelt, oder  b)  sie der Ausbildung in der Schweiz gleichwertig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Form und Dauer der Ausbildungsbeiträge
Art. 11 Beitragsarten
                            1  Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die  Ausbildung ausgerichtet werden und in der Regel nicht zurückzuzahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die  Ausbildung ausgerichtet werden und zurückzuzahlen und zu verzinsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Form der Beitragsgewährung
                            1  Ausbildungsbeiträge für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II und  auf der Tertiärstufe werden als Stipendien ausgerichtet. Ergänzend können  Darlehen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Erstausbildung oder ein Teil davon nach dem 35. Lebensjahr be  -  gonnen, wird der Ausbildungsbeitrag als Darlehen ausgerichtet. Die Stan  -  deskommission kann Ausnahmen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausbildungsbeiträge für die Zweitausbildung, Weiterbildungen, Doktorats-  und Nachdiplomstudien werden als Darlehen gewährt. Die Standeskommis  -  sion kann Ausnahmen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausbildungsbeiträge für Brückenangebote werden nur in Form von Stipen  -  dien ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erst- und Zweitausbildung
                            1  Die Erstausbildung umfasst die Ausbildungen nach Beendigung der allge  -  meinen Schulpflicht bis zum Abschluss einer beruflichen Grundbildung oder  einer Mittelschule und die weiterführenden Ausbildungen bis zum Abschluss  eines Masterstudiums, solange sie auf einer bereits abgeschlossenen Aus  -  bildung aufbauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Zweitausbildung liegt vor, soweit eine Ausbildung nicht auf einem in  der Erstausbildung erworbenen Abschluss aufbaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dauer
                            1  Ausbildungsbeiträge werden für die reglementarische Minimaldauer der  Ausbildung ausgerichtet. Bei Ausbildungsgängen von mehr als einem Jahr  besteht der Anspruch bis zwei Semester über die reglementarische Minimal  -  dauer hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise   können   für   eine   längere   Dauer   Ausbildungsbeiträge  gewährt werden, namentlich wenn sich der Abschluss der Ausbildung aus  sozialen, wirtschaftlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen verzö  -  gert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wechsel der Ausbildung vor Abschluss
                            1  Bei einem Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungs  -  beiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der  neuen Ausbildung. In begründeten Fällen kann die Dauer der Beitragsbe  -  rechtigung angemessen gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Ausbildung auf der gleichen Ausbildungsstufe zum zweiten Mal  gewechselt, erlischt der Anspruch auf Stipendien. Der Anspruch auf Darle  -  hen bleibt bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Finanzieller Bedarf und Beitragshöhe
Art. 16 Finanzieller Bedarf
                            1  Der finanzielle Bedarf umfasst die für die Lebenshaltung und Ausbildung  notwendigen Kosten, sofern sie die zumutbare Eigenleistung der Person in  Ausbildung und die zumutbaren Fremdleistungen ihrer Eltern oder anderer  gesetzlich Verpflichteter übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Person in Ausbildung werden Ausbildungsbeiträge in Höhe des finanzi  -  ellen Bedarfs ausgerichtet, höchstens aber die durch den Grossen Rat fest  -  gelegten Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die angestrebte Ausbildung unter mehreren vergleichbaren nicht die  kostengünstigste, können Ausbildungsbeiträge gekürzt werden. Als für die  Ausbildung notwendige Kosten anzurechnen sind mindestens die Ausgaben,  die der Person in Ausbildung auch bei der kostengünstigsten Lösung anfal  -  len würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zumutbare Eigenleistung
                            1  Die zumutbare Eigenleistung bemisst sich nach Vermögen und Einkom  -  men der Person in Ausbildung. Als minimale Eigenleistung kann ein hypo  -  thetisches Einkommen angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zumutbare Fremdleistung
                            1  Die zumutbaren Fremdleistungen bemessen sich nach Vermögen und Ein  -  kommen der gesetzlich Verpflichteten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird teilweise  verzichtet, wenn die Person in Ausbildung  a)  eine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat und mindes  -  tens zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig  war; oder  b)  eine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen und das 25. Al  -  tersjahr vollendet hat; oder  c)  während vier Jahren aufgrund von Erwerbstätigkeit, Führung eines  eigenen Haushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär-  und Zivildienst oder Arbeitslosigkeit finanziell von den Eltern unab  -  hängig war; oder  d)  verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; oder  e)  Kinder hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Berechnungsgrundlage
                            1  Massgebend für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind die tatsächli  -  chen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese werden in der Regel aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerver  -  anlagung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Rückerstattung
Art. 20 Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen
                            1  Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie durch falsche oder  unvollständige Angaben erwirkt oder ihrem Zweck entfremdet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Abbruch der Ausbildung können die für die restliche Ausbil  -  dungszeit ausbezahlten Ausbildungsbeiträge zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr  seit Kenntnis des Rückerstattungsgrunds geltend gemacht wird. Er erlischt  in jedem Fall zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rückzahlung von Darlehen
                            1  Darlehen sind innerhalb von zehn Jahren seit Abschluss oder Abbruch der  Ausbildung zurückzubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verzinsung
                            1  Darlehen sind ab dem siebten Monat nach Abschluss oder Abbruch der  Ausbildung zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Härtefällen kann auf die Zinszahlung ganz oder teilweise verzichtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rückzahlung von Kantonsbeiträgen an Hochschulen
                            1  Wer nach dem vollendeten 60. Altersjahr eine Ausbildung an einer Hoch  -  schule aufnimmt, an die der Kanton aufgrund vertraglicher Verpflichtungen  Beiträge leistet, hat dem Kanton die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Verfahren
Art. 24 Mitwirkungspflichten
                            1  Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, ist zur vollständigen und wahrheits  -  getreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentli  -  che Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbildungsbeiträge können im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflich  -  ten gekürzt sowie ganz oder teilweise widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer in grober Weise oder wiederholt gegen Mitwirkungspflichten verstösst,  kann von jeder weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Datenbearbeitung und Amtshilfe
                            1  Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons erteilen unent  -  geltlich die zur Prüfung von Beitragsgesuchen erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags kann die AHV-Versichertennummer  zur systematischen Datenverarbeitung verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Erwachsenenbildung
Art. 26 Förderung
                            1  Der Kanton kann im Rahmen der durch den Grossen Rat bewilligten Kredi  -  te die Erwachsenenbildung fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 27 Vollzugsrecht
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Erlasses erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für technische und verstärktem Wandel unterworfene Belange, etwa die  Berechnung des finanziellen Bedarfs, können die Regelungsbefugnisse  mit  der Verordnung an die Standeskommission übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmungen
                            1  Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die nach seinem Inkraft  -  treten eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Die Inkraftsetzung dieses  Gesetzes wird durch den Grossen Rat vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                09.05.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung 2021-31
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  09.05.2021  01.08.2021  Erstfassung  2021-31