Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kantonsspitals Olten
                            1  Verordnung über die Besoldungen des  Pflegepersonals des Kantonsspitals  Olten  RRB vom 10. November 1987  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1941
                            1  )  beschliesst:  §§ 1-3. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  männliche  Personal  ist  dem  weiblichen  Personal  besoldungs-  mässig  gleichgestellt.  Alle  angeführten  Positionen  können  sowohl  von  Frauen wie Männern besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Dienste  zwischen  19.00  und  07.00  Uhr  sowie  für  Dienste  an  Samsta-  gen,  Sonn-  und  Feiertagen  zwischen  07.00  und  19.00  Uhr  wird  dem  Pfle-  gepersonal eine Inkonvenienzentschädigung von 4.20 Franken pro Stunde  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nacht-,  Samstag-,  Sonn-  und  Feiertagsdienste  sind,  soweit  dies  aus  be-  trieblichen  Gründen  möglich  ist,  in  erster  Linie  mit  zusätzlicher  Freizeit  oder mit zusätzlichen Ferien abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das auf Pikett gestellte Personal hat Anspruch auf eine Pikettent-  schädigung von 4.20 Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für jede Stunde Diensteinsatz wird zudem ein Zuschlag von 25% auf dem  sich  aus  der  persönlichen  Besoldung  ergebenden  Stundenlohn  ausgerich-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Kumulation mit der Inkonvenienzentschädigung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1   Für die freie Station sind vom Lohn pro Jahr folgende Abzüge vorzu-  nehmen:  a)   für einen Einzelstehenden  Franken  beim Bezug der Kost 1. Klasse  6 812  beim Bezug der Kost 2. Klasse  4 542  pro Einerzimmer  2 523  pro Zweierzimmer oder aus  g  esprochen schlechtes  Einerzimmer  1 514  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  §§ 1-3 aufgehoben am 17. Mai 1995; GS 93, 543.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 4 Fassung vom 4. Dezember 1990; GS 91, 882.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )§ 4  bis   eingefügt am 4. Dezember 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)   für eine Familie mit Kindern  Franken  beim Bezug der Kost 1. Klasse  13 455  beim Bezug der Kost 2. Klasse  10 512  c)   für eine Familie ohne Kinder  beim Bezug der Kost 1. Klasse  11 353  beim Bezug der Kost 2. Klasse  8 621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die im gleichen Haushalt lebenden Kinder erhalten freie Station, solange  für sie Kinderzulagen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist der Wert des Natu-  ralbezuges  vom  Gehalt  in  Abzug  zu  bringen.  Der  Mietzins  der  Wohnung  ist  durch  das  Hochbauamt  in  Verbindung  mit  dem  Personalamt  festzuset-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beträge für Heizung, Elektrizität, Gas, Wasser und weitere Nebenko-  sten  sind  vom  Gehalt  in  Abzug  zu  bringen.  Sie  werden  vom  Hochbauamt  in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sofern die Dienstwohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber  für die Kosten der Heizung direkt aufzukommen und diese auch selbst zu  bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1    Für  den  Nichtbezug  der  Kost  an  Ferien-  und  Frei-Tagen  hat  das  von  der  Anstalt  verpflegte  Personal  Anspruch  auf  eine  Entschädigung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                16.80 Franken (Kost 1. Klasse) beziehungsweise 12.60 Franken (Kost 2.
                            Klasse)  pro  Person  und  Tag.  Für  Kinder  wird  keine  Entschädigung  ausge-  richtet.  Sofern  die  Kost  wegen  Krankheit  nicht  bezogen  werden  kann,  wird  die  Entschädigung  für  den  Nichtbezug  so  lange  ausgerichtet,  als  der  volle  Lohn  ausbezahlt  wird.  Nachher  reduziert  sich  die  Entschädigung  im  gleichen Verhältnis, in welchem der Lohn gekürzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Muss  an  einem  Ferien-  oder  Frei-Tag  aus  dienstlichen  Gründen  das  Mor-  genessen  noch  in  der  Anstalt  eingenommen  werden,  so  reduziert  sich  die  Entschädigung  von  16.80  Franken  auf  13.70  Franken  beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                12.60 Franken auf 10.50 Franken. Wird an einem Ferien- oder Frei-Tag eine
                            Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) in der Anstalt eingenommen, so  fällt die Entschädigung für den Nichtbezug der Kost gänzlich dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Anspruch  auf  die  Vergütung  für  den  Nichtbezug  der  Kost  verfällt,  wenn  die  Abmeldung  bei  der  Verwaltung  nicht  spätestens  am  Tage  vor  Antritt des Ferien- oder Frei-Tages erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Sofern das Personal von der Anstalt weitere Naturalien oder Waren
                            bezieht, sind ihm diese zum Produzentenpreis zu verrechnen.  §§ 8-11. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  §§ 8-11 aufgehoben am 17. Mai 1995. GS 93, 543.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1   Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung  über  die  Besoldungen  des  Pflegepersonals  des  Kantons-  spitals Olten vom 16. Dezember 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. ...
                            3  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 29. Oktober und 4. Dezember 1990 am 1. Januar 1991;  - 17. Mai 1995 am 1. Januar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 90, 692.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 13 aufgehoben am 17. Mai 1995.