Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals
                            l-    Allgemeine Bestimmungen  i-  ter  e-  - und Teilzeitbeschäftigte offen.  Gegenstand  und Geltungs-  bereich  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Dienststellen  legen  unter  Einbezug  d  er  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter und mit Genehmigung des zuständigen Departementes  bzw.  des  Obergerichtes  oder  der  Staatskanzlei  die  Arbeitszeitm  delle  fest,  die  für  sie  Geltung  haben.  Der  Regierungsrat  bzw.  das  Obergericht  sowie  die  Departemente  bzw.  die  Staatskanzlei  kön-  nen die Anwendung bestimmter Arbeitszeitmodelle anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  zuständige  Personaldienst  ist  über  die  angewendeten  A  beitszeitmodelle zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vorgesetzte Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die Dienststel-  lenleitung, für die  se das zuständige Departement bzw. das Oberge-  richt oder die Staatskanzlei, sofern nichts anderes geregelt ist. Sie  kann einzelne Vollzugsaufgaben an direkte Vorgesetzte delegi  insbesondere die Absprache von An-  und Abwesenheiten o  Kompensation  eines positiven Zeitsaldos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Sofern  es  der  Arbeitsanfall  oder  die  Bedürfnisse  der  Dienststelle  erfordern  oder  erlauben,  kann  die  vorgesetzte  Stelle  die  Leistung  der  Sollarbeitszeit,  den  Einsatz  von  Überstunden,  den  Abbau  von  Zeitguthaben  über  Kompensationen,  den  Abbau  von  Ferienguth  ben,  eine  reduzierte  Arbeitszeit  oder  die  Einhaltung  bestimmter  Präsenzzeiten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Arbeitszeitregelungen können aus betrieblichen Gründen oder bei  Missbrauch eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Arbeitszeit  wir  d unter Berücksichtigung der betrieblichen und  persönlichen  Bedürfnisse  vereinbart  und  kann  im  Rahmen  dieser  Verordnung flexibel gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeit ist grundsätzlich von Montag bis Freitag zwischen 6.00  Uhr und 20.00 Uhr zu leisten. Im Einvernehmen mit der vorgeset  ten  Stelle  kann  auch  am  Samstag  oder  an  Sonn-  und  Feiertagen,  ausserhalb  dieser  Zeiten  oder  ausnahmsweise  mehr  als  12  Stun-  den täglich gearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  es  der  Dienstbetrieb  zulässt,  kann  täglich  eine  bezahlte  Pause  von  maxim  al  15  Minuten  im  Arbeitsumfeld  erfolgen.  Dauert  die  tägliche  Arbeitszeit  mehr  als  sechs  Stunden,  muss  ei  tagspause  oder  eine  vergleichbare  Arbeitsunterbrechung  von  min-  destens  30  Minuten  bezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Sie  wird  nicht  als  Arbeits-  zeit  angerechnet.  W  eitere  unbezahlte  Pausen  können  bezogen  werden,  soweit  es  die  dienstlichen  Verhältnisse  zulassen.  Vorbe-  halten  blei  ben  Arbeitszeiten,  die  an  eine  Schicht  oder  an  einen  Spezialeinsatz  gebunden  sind.  Rauchpausen  gelten  nicht  als  Ar-  beitszeit.  Arbeitszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feste Arbeitszeit  ble  eschränkt  atzpläne orientieren sich an der jährlichen Sollarbeitszeit  u-  r-    Flexible Arbeitszeit  Woche  beträgt  die  tägliche  Sol  l-  t.  Diese  h-  e-  s-  e-  e-  l-  und halben Tagen kompensiert werden. Pro Kalender-  Bereiche mit  fester Arbeit  s-  zeit  Flexible  Arbeit  szeit  Arbeitszeitorga-  nisation und  Kompensation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jahr  dürfen  insgesamt  höchstens  25  Arbeitstage  kompensiert  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  negativer  Zeitsaldo  kann  mit  Ferientagen,  Überstunden  oder  durch Leistung zusätzlicher Arbeitsstunden ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zeitguthaben,  welche  am  Ende  der  Abrechnungsperiode  die  M  ximalzahl an Plusstunden überschreiten, verfallen. Die vorgesetzte  Stelle kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst  den  Übertrag  bewilligen,  wenn  eine  Kompensation  innerhalb  der  Periode aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder U  fall nicht möglich war. Angeordnete Überstunden sind gesondert zu  behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zeitguthaben,  welche  am  Ende  der  Abrechnungsperiode  die  M  ximalzahl  an  Minusstunden  überschreiten,  werden  mit  dem  Lohn,  mit Überstunden oder mit Ferienguthaben verrechnet. Für die glei-  tende  Arbeitszeit  gilt  §  8  Abs.  4.  Ausnahmsweise  kann  die  vorge-  setzte Stelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Persona  eine Verrechnung aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vor  Auflösung  des  Arbeitsver  hältnisses  ist  ein  positiver  oder  n  gativer  Saldo  möglichst  auszugleichen.  Die  vorgesetzte  Stelle  legt  mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine entsprechende Pl  nung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ein  positiver  Saldo  wird  ohne  Zuschlag  finanziell  abgegolten,  wenn ein Abbau  der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen  Krankheit oder Unfall bis zum Austritt nicht möglich war. Mitarbeit  rinnen  und  Mitarbeitern  ab  Lohnband  12  oder  mit  einem  Jahre  grundlohn  über  Fr.  130'000.  --  wird  in  der  Regel  keine  Mehrzeit  ausbezahlt. Über   Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Besteht beim Austritt ein negativer Saldo, wird der letzte Lohn ge-  kürzt  bzw.  der  zu  viel  ausgerichtete  Lohn  zurückgefordert,  sofern  keine Verrechnung mit Überstunden oder Ferienguthaben erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Eckwerte  des  Zeitsaldos  gelten  unabhängig  vom  Beschäft  gungsgrad auch für Teilzeitbeschäftigte.  II.  Gleitende Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die gleitende Arbeitszeit kann von Mitarbeiterinnen und Mitarbei-  tern  genutzt  werden,  die  nicht  nach  festen  Einsatzplänen  arbeiten  und keine Jahresarbeitszeit nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abrechnungsperiode ist der Kalendermonat.  Zeitsal  do  Gleitende  Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o-  Bedürfnisse  der  Mitarbeiterinnen  und  en  mit  dem  zuständigen  Per-  h-  s-  Grun  dsätze der  Jahresarbeit  s-  zeit  Jährliche Sol  l-  arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vorgesetzten erarbeiten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitar-  beitern  auf  Jahresanfang  für  diejenigen  Bereiche  eine  Jahrespl  nung, in denen gewisse Schwankungen vorhersehbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewirtschaftung  der  Arbeitszeit  während  des  Jahres  erfolgt  mit der so genannten Ampelsteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es werden Warngrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung die  vorgesetzte Stelle und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam  die Arbeitszeitsituation erörtern müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abhängig vom aktuellen Zeitsaldo der Mitarbeiterinnen und Mitar-  beitern treten in der Ampelsteuerung verschiedene Phasen auf, di  eine unterschiedliche Behandlung erfordern:  Ph  a  se  Plussaldo  Minussaldo  Grün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 bis +60 Stunden  Kompetenzbereich  der  Mi  t-  arbeiterinnen und Mitarbei  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 bis  -  60 Stunden  Kompetenzbereich  der  Mi  arbeiterinnen und Mitarbei  Gelb  Über +60 bis +100 Stu  n  den  Plusstunden  nur  in  Abspr  a-  che   mit   der   vorgeset  zten  Stelle möglich  Über  -  60 bis  -  100 Stu  Minusstunden nur in A  che   mit   der   vorgeset  Stelle mö  glich  Rot  Über +100 Stunden  Massnahmen    zum    Abbau  der  Plusstunden  in  Abspr  a-  che   mit   der   vorgeset  zten  Stelle erfor  derlich  Über  -  100 Stunden  Massnahmen    zum    Abbau  der Minusstunden in A  che   mit   der   vorgeset  Stelle erfor  derlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Während  des  Jahres  sind  auch  Schwankungen  über  die  roten  Grenzen hinaus grundsätzlich möglich, verlangen jedoch zwingend  ein  Gespräch  zwischen  der  vorgesetzten  Stelle  und  Mitarbeiteri  nen  und  Mitarbeitern  betreffend  Abbau  der  Plus  -   oder  Minusstun-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt  :  Zeiterfassung und Abwesenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Persönliche  Verrichtungen  gelten  grundsätzlich  nicht  als  Arbeit  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Arzt  -   und  Zahnarztbesuche  sowie  Therapien  gelten  nicht  als  Ar-  beitszeit.  Für  Arztbesuche  und  Therapien  als  Folge  von  Berufsun-  fällen  wird  die  benötigte  Zeit  als  Arbeitszeit  angerechnet;  sie  sind  nach Möglichkeit auf Randzeiten zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Folgende Abwesenheiten gelten als Arbeitszeit: Ferien, bezahlter  Urlaub,  Kurzurlaub  gemäss  §  40  der  Personalverordnung,  Krank-  Jahresplanung  und Ampel  -  ste  uerung  Abwesenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t-  en ist die Arbeitszeit jeweils auf Grund der  n-  -  und  Weiterbildung  sowie  Tagungen  a-  eit zu erfassen.  oder  wirtschaftlichen  Grü  n-  o-  i-  wesenheiten,  an  Samstagen,  Sonn-  r-  r-  dnet  s-  t-  r-  gen  -  und Leistungser-  Zeiterfassung  und individuel-  les Arbeitszei  t-  konto  Leistungs  -  erfa  ssung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Finanzdepartement kann dazu Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:   Übe  rstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Überstundenarbeit  ist  bei  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  mit  flexibler Arbeitszeit die  a)  über den nicht übertragbaren Zeitsaldo hinaus angeordnete A  beitszeit;  b)  an  Samstagen,  Sonntagen,  Feiertagen  gem  äss  §  33  der  Per-  sonalverordnung  und  vom  Regierungsrat  beschlossenen    Vor-  holtagen  und  an  den  übrigen  Tagen  zwischen  20.00  Uhr  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.00 Uhr angeordnete Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  als  Überstundenarbeit  im  Sinne  von  Abs.  1  gelten  insbe-  sondere  a)  Mehrzeitleistungen  im  Rahmen  der  flexiblen  Arbeitszeitvarian-  ten;  b)  die  im  Einvernehmen  mit  der  vorgesetzten  Stelle  freiwillig  an  den betreffenden Tagen oder Zeiten geleistete Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  besondere  Regelungen,  insbesondere  für  Dienststellen,  Abteilungen  oder  Funktionen,  welche  aus  betriebl  chen Gründen regelmässig Arbeit ausserhalb der ordentlichen Zei-  ten leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Überstunden werden von der vorgesetzten Stelle im Voraus ange-
                            ordnet.  Notwendige  Überstunden  zur  Erledigung  unvorhergeseh  ner und unaufschiebbarer Arbeit sind der vorgesetzten Stelle sofort  zu melden und können nachträglich genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über Leistung und Kompensation von Überstunden führt die vor-  gesetzte Stelle Kontrolle. Überstundenarbeit wird bei der Zeiterfa  sung separat ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer  zu  kompensieren.  Die  Kompensation  und  ausnahmsweise  Ent-  schädigung richtet sich nach § 34 der Personalverordnung, soweit  nichts anderes geregelt ist.  Definition der  Überstunden-  arbeit  Anordnung  Kontrolle, Ko  m-  pensation und  Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussbestimmungen  i-  d-  erinnen und Mitarbeiter, welche bereits die gleitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale G  e-  st  2018,  in  Kraft  getreten  am  Aufhebung  bisherigen  Rechts und  Übergangsbe-  stimmung  Inkrafttreten