Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe
                            Arbeitslosenhilfe: Gesetz  Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe  (ALHG)  Vom 24. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2005)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf Antrag der Gesundheits- und Sozialkommission,  beschliesst:  A. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Integration
                            1  Die Arbeitslosenhilfe (ALH) fördert die Integration arbeitsloser Personen in den Arbeitsmarkt. Inte  -  gration wird erreicht durch Massnahmenplätze, die Arbeit und Bildung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von dieser Förderung profitieren in erster Linie bedürftige, erwerbsfähige Personen mit guten Er  -  folgsaussichten, die keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Umfang
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl der Massnahmenplätze.  B. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Antrag auf ALH können grundsätzlich diejenigen Personen stellen, die nach Ausschöpfung ihres An  -  spruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung eine offene Rahmenfrist gemäss Bundesgesetz  über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25.  Juni 1982 nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann den in Abs. 1 genannten Grundsatz durch Verordnung auf Personen auswei  -  ten, die  keinen oder noch keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeits-losenversicherung haben,  wenn sie im Sinne des AVIG vermittlungsfähig sind, oder  innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters keinen Anspruch auf  Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, wenn sie im Sinne des AVIG vermitt  -  lungsfähig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Individuelle Voraussetzungen
                            1  Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung  in der Regel bedürftig und  vermittlungsfähig und  aus- und weiterbildungsfähig sind und  Aufenthalt haben,  können von den zur Verfügung gestellten Massnahmenplätzen profitieren. Stehen keine Massnahmen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitslosenhilfe: Gesetz  C. Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Art der Leistungen
                            1  Die ALH erbringt Leistungen in Form von  entlöhnter Beschäftigung,  unterstützter Bildung,  Übernahme von Projektkosten.  Es können mehrere Leistungen gleichzeitig bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beschäftigung wird ein Arbeitsvertrag, für die Bildung eine Bildungsvereinbarung abge  -  schlossen. Die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons gelten nicht für die Beschäftigten ge  -  mäss Abs. 1 lit. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ALH kann Entschädigungslücken mit Geldleistungen abgelten, wenn eine der in Abs. 1 genann  -  ten Massnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrochen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ALH kann zur Verhinderung von Beitragslücken in den Sozialversicherungen (AHV/IV) aus  -  nahmsweise Geldleistungen erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beginn, Höhe und Dauer der Leistungen
                            1  Der Anspruch auf Leistung beginnt mit Aufnahme der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet  bei entlöhnter Beschäftigung eine angemessene Entlöhnung,  bei unterstützter Bildung eine monatliche Pauschale und die Übernahme der Bildungskos  -  ten,  die Übernahme von Projektkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entlöhnung der Beschäftigung und die monatliche Pauschale bei einer Bildungsmassnahme be  -  messen sich  für Antragstellende gemäss § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes an ihrem Arbeitslosenversiche  -  rungstaggeld bis höchstens im Umfang von Lohnklasse 1, Lohnstufe 15, gemäss dem Ge  -  setz über Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons  Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995;  für Antragstellende gemäss § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes nach Lohnklasse 1, Anlaufstufe A  bis Lohnstufe 15 des Lohngesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leistungen der ALH können während der laufenden Rahmenfrist, höchstens aber während eines  Jahres gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann in besonderen Situationen die Leistungshöhe überschreiten oder die Leis  -  tungsdauer verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einstellung der Leistungen
                            1  Die Leistung wird eingestellt, wenn  die berufliche Eingliederung abgeschlossen ist oder  -  einbarung abgebrochen werden muss oder  die Massnahme von der leistungsberechtigten Person abgelehnt wird oder  eine der Voraussetzungen gemäss § 4 dieses Gesetzes dahinfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verrechnung
                            1  Leistungen nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 und Abs. 4 dieses Gesetzes können mit Renten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lohnzahlungen werden mit rückwirkend ausbezahlten Renten nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitslosenhilfe: Gesetz  D. Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuständige Behörde
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das für den Vollzug zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Antragstellung
                            1  Der Antrag auf ALH ist bei der zuständigen Stelle persönlich zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle eröffnet den Antragstellenden den Entscheid über Gutheissung oder Abweisung  mittels Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Auskunfts- und Meldepflicht
                            1  Änderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen sind der zuständigen Stelle unaufge  -  fordert und ohne Verzug zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht sowie bei pflichtwidrigem Verhalten kann die zu  -  ständige Stelle jegliche weitere Leistung verweigern. Ein erneuter Antrag ist frühestens nach Ablauf  von 2 Jahren möglich.  E. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Einsprache
                            1  Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beschwerde
                            1  Gegen Einspracheentscheide der zuständigen Stelle steht den Betroffenen ein Rekursrecht nach den  Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des  Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
                            1  Klagen aus dem Arbeitsverhältnis sind an das Gewerbliche Schiedsgericht zu richten. Dieses ent  -  scheidet endgültig.  F. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ausführungsvorschriften
                            1  Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe vom 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be  -  stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Wirksam seit 1. 1. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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