Verordnung über die Entschädigung des Fachhochschulrates des Kantons Solothurn
                            1  Verordnung über die Entschädigung des  Fachhochschulrates des Kantons  Solothurn  RRB vom 31. März 1998  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  14  des  Fachhochschulgesetzes  des  Kantons  Solothurn  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. September 1997
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck
                            Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder des  Fachhoch-  schulrates des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Entschädigung des Fachhochschulrates
                            1    Die  Mitglieder  des  Fachhochschulrates  erhalten  eine  Entschädigung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Franken pro Sitzung zuzüglich Reisespesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mitglieder,  die  dem  Rat  von  Amtes  wegen  angehören,  erhalten  keine  Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  erhält  eine  jährliche  Pauschalent-  schädigung  von  20’000  Franken  (Sitzungsgelder  und  Spesen  eingeschlos-  sen). In der Aufbauphase der Fachhochschule bis und mit 1999 beträgt die  jährliche Entschädigung 30'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Mai  1998  in  Kraft.  Vorbehalten  bleibt  das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 8. Juni 1998 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 19. Juni 1998.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 415.211.