Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals
                            Reglement  über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den  Studienurlaub des Staatspersonals  Vom 17. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§  37, 63 und 64 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des  Staatspersonals   vom   1.   September   1994  1  )    in  Verbindung   mit   §§  Abs.  1  und 2, 28 und 34 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeits  -  verhältnis des Staatspersonals vom 12. Dezember 1994  2  )    sowie im Einver  -  nehmen mit dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Begriffe
                            1  Weiterbildung: Dient der Qualifikationserhaltung und -erweiterung auf der  Basis der bestehenden Ausbildung bzw. der aktuellen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusatzbildung:   Ergibt   eine   Höherqualifikation,   die   (teilweise)   die  Aus  -  übung einer neuen beruflichen Tätigkeit erlaubt (Nachdiplomstudium, Di  -  plomlehrgänge etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studienurlaub:   Dient   der   Qualifikationserhaltung   und  Aktualisierung   der  beruflichen Kenntnisse sowie der Vorbeugung gegen Burnout-Syndrome.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Angeordnete Weiter- oder Zusatzbildung Kostenübernahme und
                            Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit der oder die Mitarbeitende zur beruflichen Weiter- und Zusatzbil  -  dung gemäss § 28 Abs. 1 der Personalverordnung verpflichtet wird, bezahlt  der   Kanton   Kursgeld   und   Kursspesen   (Reise-,   Unterkunfts-   und   Verpfle  -  gungsspesen)   unabhängig   vom   Beschäftigungsumfang.   Die   Kursspesen  werden gemäss Entschädigungsverordnung  3  )   entschädigt.  *  1)  BGS  154.21  2)  3)  BGS  154.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gleiche gilt für Kurse im Rahmen der Zentralschweizer Verwaltungs  -  weiterbildung, an welcher der Kanton beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in die Arbeitszeit fallende Abwesenheit gilt als bezahlter Urlaub. Der  Kanton übernimmt die Kosten für eine allfällige Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehrpersonen an Zuger Berufsfachschulen werden an ihre obligatorische  Ausbildung zu Berufsfachschullehrpersonen  an eidgenössisch  anerkannten  Lehrerbildungsstätten für Berufsfachschullehrpersonen folgende Beiträge in  Form von anrechenbaren Lektionen geleistet:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bei einem Vollpensum insgesamt höchstens 15 Jahreslektionen, bezo  -  gen auf die ganze Ausbildungszeit, wobei die Aufteilung auf mehrere  Semester zulässig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bei einem Teilpensum entsprechend anteilsmässig, wobei die Auftei  -  lung auf mehrere Semester zulässig ist und in der Regel dem Durch  -  schnitt   des   vorhergehenden   Berufsfachschulunterrichtsumfangs   ent  -  spricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Für Lehrpersonen mit einem Pensum von unter 50  % kann die Volks  -  wirtschaftsdirektion je nach Interessenlage von Bst.  b abweichen, so  -  fern     die     Lehrperson     eine     Rückzahlungsverpflichtung     gemäss  §  4  Abs.  3 dieses Reglements eingeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Freiwillige Weiter- oder Zusatzbildung Kostenübernahme und
                            Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für freiwillige Weiter- oder Zusatzbildung gemäss §  28  Abs.  2 der Perso  -  nalverordnung,   welche   weitgehend   im   Interesse   des   Kantons   liegt,   über  -  nimmt der Kanton 80  % des Kursgeldes und der Kursspesen sowie den vol  -  len Zeitaufwand. Ab einer Kostenübernahme von total CHF  4000.– ist die  Bewilligung   an   die  Verpflichtungszeit   und   die   Rückzahlungsbedingungen  gemäss § 4 geknüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An freiwillige Weiter- oder Zusatzbildung gemäss §  28  Abs.  2 der Perso  -  nalverordnung,   welche   nur   teilweise   im  Interesse   des  Kantons   liegt,  wird  ein entsprechender  prozentualer  Anteil (maximal 50 %)  sowohl bezüglich  Kursgeld   und   Kursspesen   als   auch   bezüglich   Zeitaufwand   vom   Kanton  übernommen. Ab einer Kostenübernahme von total CHF  2000.– ist die Be  -  willigung an die Verpflichtungszeit und die Rückzahlungsbedingungen ge  -  mäss §  4 geknüpft. Sofern die Weiter- oder Zusatzausbildung zu Lohnerhö  -  hungen führt, wird in der Regel kein Beitrag geleistet und keine arbeitsfreie  Zeit gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An freiwillige Weiter- und Zusatzbildung, die ausschliesslich im Interesse  der oder des Mitarbeitenden liegt, wird kein Beitrag geleistet. Sie ist wäh  -  rend der arbeitsfreien Zeit zu absolvieren oder während bewilligtem unbe  -  zahltem Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verpflichtungszeit und Rückzahlungsverpflichtung
                            1  Bei   einem   von   der   oder   dem   Mitarbeitenden   verursachten  Abbruch   der  Weiter- oder Zusatzbildung sowie bei Austritt aus dem Staatsdienst vor Be  -  endigung   derselben   sind   die   während   der  Weiter-  oder   Zusatzbildung   be  -  zahlten Kursgelder und Kursspesen sowie die Lohn- und Sozialkosten dem  Kanton voll zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unverschuldetem Abbruch der Weiter- oder Zusatzbildung seitens der  oder des Mitarbeitenden besteht keine Rückzahlungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Austritt aus dem Staatsdienst innerhalb von drei Jahren nach Beendi  -  gung der Weiter- oder Zusatzbildung sind die während der Weiter- oder Zu  -  satzbildung vom Kanton übernommenen Kursgelder und Kursspesen sowie  die Lohn- und Sozialkosten anteilmässig wie folgt zurückzuerstatten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im 1. Jahr nach Beendigung der Weiter- und Zusatzbildung zu 70  %,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im 2. Jahr nach Beendigung der Weiter- und Zusatzbildung zu 50  %,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im 3. Jahr nach Beendigung der Weiter- und Zusatzbildung zu 30  %.  Bei   unverschuldeter   Beendigung   des   Dienstverhältnisses   vor   Ablauf   der  Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann auf die Rückerstattung ausnahmsweise ganz oder  teilweise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Verpflichtungszeit   und   Rückzahlungsverpflichtung   werden   entweder  verfügt oder vertraglich vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Studienurlaub: Geltungsbereich
                            1  Ein ganz oder teilweise bezahlter Studienurlaub kann den Amts- und Ab  -  teilungsleiterinnen   und   -leitern   sowie   Mitarbeitenden   der   Verwaltung   mit  Hochschulabschluss,   Fachhochschulabschluss   und   höherem   Fachschulab  -  schluss sowie dem Lehrpersonal aller kantonalen Schulen gewährt werden.  Als kantonale Schulen gelten jene, die am Tage des Erlasses dieses Regle  -  ments als solche bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Voraussetzungen
                            1  Ein ganz oder teilweise bezahlter Studienurlaub kann frühestens nach Er  -  füllung von zehn Dienstjahren in der kantonalen Verwaltung bzw. an kanto  -  nalen Schulen unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass die oder der  Gesuchstellende durchschnittlich zu mindestens 50 % angestellt war und in  dieser Zeit stets eine gute Qualifikation erhalten hat. An kantonalen Schulen  werden auch frühere Dienstjahre an den Zuger Lehrerinnen- und Lehrerse  -  minaren   sowie   an   der   Teilschule   Zug   der   Pädagogischen   Hochschule  Zentralschweiz angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den kantonalen Schulen kann pro Schuljahr Studienurlaub im Umfang  einer   Personaleinheit   gewährt   werden   (Ausnahmen:   Kantonsschule,  Gewerblich-industrielles  Bildungszentrum  und   Kaufmännisches   Bildungs  -  zentrum je 3 Personaleinheiten, Amt für Brückenangebote 2 Personaleinhei  -  ten). Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen davon abweichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständigen   Direktionen   können   nicht   beanspruchte   Studienurlaube  einer Schule einer anderen Schule zuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Dauer
                            1  Ein ganz oder teilweise bezahlter Studienurlaub kann einmal für höchstens  drei Monate bewilligt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kosten und Auflagen
                            1  Es wird im Einzelfall unter Würdigung des Studienzieles, der Studiendau  -  er, der Studienpläne und des Interesses des Arbeitgebers bzw. des persönli  -  chen   Nutzens   der   oder   des   Gesuchstellenden   am   Studienurlaub   über   den  Umfang   der   Gehaltsfortzahlung   entschieden.   Es   können   namentlich   Ge  -  haltskürzungen angeordnet werden, wenn der oder die Beurlaubte während  des   Studienurlaubs   einem   Nebenerwerb   nachgeht   oder   den   Studienurlaub  zum eigenen Vorteil wirtschaftlich auswertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kursgeld und Kursspesen gehen in jedem Fall zu Lasten der oder des Be  -  urlaubten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Abschluss des Studienurlaubs ist der entsprechenden Direktion ein  Bericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Dienstverhältnis
                            1  Durch den Urlaub wird das Dienstverhältnis nicht unterbrochen. Im betref  -  fenden Jahr kann der Ferienanspruch bei einer Urlaubsdauer von mehr als  einem Monat um einen Zwölftel pro Urlaubsmonat gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verpflichtungszeit und Rückzahlungsverpflichtung
                            1  Bei   einem   von   der   oder   dem   Mitarbeitenden   verursachten  Abbruch   des  Studienurlaubs sowie bei Austritt aus dem Staatsdienst vor Beendigung des  -  selben ist das während des Studienurlaubs bezogene Gehalt inkl. Sozialkos  -  ten voll dem Kanton zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   unverschuldetem  Abbruch   des   Studienurlaubs   seitens   der   oder   des  Mitarbeitenden besteht keine Rückzahlungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Austritt aus dem Staatsdienst innerhalb von drei Jahren nach Beendi  -  gung des Studienurlaubs ist das während des Urlaubs bezogene Gehalt inkl.  Sozialkosten anteilmässig wie folgt zurückzuerstatten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Austritt im 1. Jahr nach Beendigung des Studienurlaubs zu 70  %,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Austritt im 2. Jahr nach Beendigung des Studienurlaubs zu 50  %,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Austritt im 3. Jahr nach Beendigung des Studienurlaubs zu 30  %.  Bei   unverschuldeter   Beendigung   des   Dienstverhältnisses   vor   Ablauf   der  Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Verpflichtungszeit   und   Rückzahlungsverpflichtung   werden   entweder  verfügt oder vertraglich vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Stellvertretungskosten
                            1  Die Kosten für eine allfällige Stellvertretung der oder des Beurlaubten sind  dem Personalaufwandkonto der jeweiligen Schule bzw. des jeweiligen Am  -  tes zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Richtlinien   betreffend   Fort-   und   Weiterbildung   des   hauptamtlichen  Staatspersonals vom 10. Juli 1990  1  )   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Verordnungen werden geändert:  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt amTage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft  3  )   und wird in die Gesetzessammlung aufgenommen.  1)  nicht in GS  2)  Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. Sie werden hier nicht ab  -  3)  Inkrafttreten am 28. Mai 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  17.05.2005  28.05.2005  Erlass  Erstfassung  GS 28, 351  06.12.2005  17.12.2005  § 6 Abs. 2  geändert  GS 28, 569  22.01.2008  01.08.2008  § 2 Abs. 4  geändert  GS 29, 641  01.07.2008  01.08.2008  § 6 Abs. 3  geändert  GS 29, 819  10.08.2010  01.08.2011  § 2 Abs. 1  geändert  GS 30, 561  02.07.2013  01.08.2013  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2013/030  25.08.2015  01.01.2016  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2015/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  17.05.2005  28.05.2005  Erstfassung  GS 28, 351
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 10.08.2010
                            01.08.2011  geändert  GS 30, 561
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 4 22.01.2008
                            01.08.2008  geändert  GS 29, 641
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 06.12.2005
                            17.12.2005  geändert  GS 28, 569
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 02.07.2013
                            01.08.2013  geändert  GS 2013/030
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 01.07.2008
                            01.08.2008  geändert  GS 29, 819
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 25.08.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/055