Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über  Ausländerinnen und Ausländer  (Ausländerverordnung, AusV)  vom 23. März 2009 (Stand 23. März 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen  und   Ausländer   vom   16.  Dezember   2005   (AuG)   sowie   Art.   27   Abs.   1   der  Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Organisation und Zuständigkeit
Art. 1 Standeskommission
                            1  Die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Auslän  -  der  1  )   obliegt der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt ergänzende Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann allfällige sich aus den Schengen-Assoziierungsabkommen erge  -  bende Anpassungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Departement
                            1  Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländer ist das Jus  -  tiz-, Polizei- und Militärdepartement (im Folgenden Departement) zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amt für Ausländerfragen
                            1  Zuständige   kantonale   Behörde   im   Sinne   des   Bundesgesetzes   über   die  Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) und der Aus  -  führungsverordnungen   ist   das   Amt   für   Ausländerfragen,   soweit   nicht   eine  andere Behörde dafür bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  erledigt  alle  fremdenpolizeilichen  Aufgaben,   einschliesslich  die  Anord  -  nung von Zwangsmassnahmen, soweit sie keiner anderen Behörde übertra  -  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen, namentlich beim  Vollzug der Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einzelrichter
                            1  Richterliche   Behörde   im   Sinne   des   AuG   ist   der   Bezirksgerichtspräsident.  Die   Grundsätze   der   kantonal   anzuwendenden   Strafprozessordnung   gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Ergänzende Bestimmungen
Art. 5 Sicherheitsleistung
                            1  Das   Amt   für   Ausländerfragen   kann   von   Personen   ohne   anerkannte   und  gültige   Ausweispapiere   Sicherheit   für   die   öffentlich-rechtlichen   Ansprüche  und für die Erfüllung auferlegter Bedingungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausweise und Reisepapiere
                            1  Die Einziehung und Sicherstellung von Ausweisen und Reisepapieren kön  -  nen durch die Kantonspolizei oder das Amt für Ausländerfragen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Meldepflicht
                            1  Die Meldefrist für Orts- und Wohnungswechsel innerhalb des Kantons be  -  trägt 14  Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühren
                            1  Die Gebühren richten sich ergänzend zu den bundesrechtlichen Vorschrif  -  ten   nach   den   kantonalen   Vorschriften   über   die   Gebühren   der   Verwaltung  und der Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmungen
Art. 9 Strafverfolgung
                            1  Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung, weiterer gestützt  auf diese erlassener Bestimmungen sowie gegen die gestützt auf dieselben  erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Ausländerfragen kann gebührenpflichtige Verwarnungen erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafverfolgung bei Widerhandlungen nach Abs. 1 und gegen die Aus  -  ländergesetzgebung   des   Bundes   richtet   sich  nach   den   Bestimmungen   der  kantonal anzuwendenden Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Änderung bestehenden Rechts
                            1  Die   Verordnung   über   die   Gebühren   der   kantonalen   Verwaltung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Juni 2007 (GebV) wird geändert:
1. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Grenzkarte im kleinen
                            Grenzverkehr 20.-- bis 100.--" wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Verlängerung 20.-- bis
80.--" wird aufgehoben.
3. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Bussenentscheide/
                            Verwarnungen bis 2000.--" wird ersetzt durch "Verwarnungen bis
                        
                        
                    
                    
                    
                250.--"
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Verordnung   über   Aufenthalt   und   Niederlassung   der   Ausländer   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. November 1996 wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                23.03.2009 23.03.2009 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  23.03.2009  23.03.2009  Erstfassung  -