Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
                            1  rägen für Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Anspruch und  Subsidiarität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zuständig für die Inkassohilfe ist der Gemeinderat am zivilrechtli-  chen Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gemeinderat stellt sicher, dass er oder die mit der Inkassohil-  fe befassten Stellen über vertiefte Kenntnisse des Unterhaltsrechts  verfügen und die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe delegieren und namentlich  einer privaten Inkassostelle übertragen.   4)  III.   Gegenstand der Bevorschussung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegenstand der Bevorschussung sind die nach Eingang des un-  terzeichneten  Gesuchs  und  der  nötigen  Unterlagen  fällig  werden-  den, laufenden Unterhaltsbeiträge für Kinder, welche  a)   in  einem  gerichtlichen  Entscheid  über  den  Unterhalt  von  Kin-  dern,  b)   in   einer   aussergerichtlichen   durch   die   zuständige   Kindes-  schutzbehörde genehmigten Unterhaltsverpflichtung oder   3)  c)   in   einem   ausländischen   Rechtstitel   aufgrund   internationaler  Vereinbarungen über den Unterhalt von Kindern festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vorschüsse sind keine Sozialhilfeleistungen und erfolgen un-  abhängig davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bevorschusste  Unterhaltsbeiträge  können  nur  vom  verpflichteten  Elternteil zurückgefordert werden.  IV.   Voraussetzungen   der   Bevorschussung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Als nicht rechtzeitig erfüllt gilt die Unterhaltsverpflichtung, wenn die
                            berechtigte  Person  die  bis  zum  Gesuchseingang  fälligen  Unter-  haltsbeiträge trotz angemessener Inkassoversuche nicht oder nicht  vollständig beibringen konnte.  Unterhalts-  beitrag  Abgrenzung  Verspätete  Erfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berechtigung  Dauer der An-  spruchsberech-  tigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Einkommens-  und Vermö-  gensgrenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fr.  11'250.--  für  jedes  von  ihm  oder  dem  Partner  unterhaltene  Kind.  Von dem Fr. 44'980.-- übersteigenden Reinvermögen wird 1/15  dem Einkommen zugerechnet.  c)   Beim  nicht  verpflichteten  in  Wohn-  und  Wirtschaftgemeinschaft  lebenden Elternteil:  Fr. 27'550.-- Bruttoeinkommen zuzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 % des erarbeiteten jährlichen Bruttoeinkommens zuzüglich  Fr. 7'170.-- für jedes von ihm unterhaltene Kind;  Fr. 44'980.-- Reinvermögen zuzüglich  Fr. 11'250.-- für jedes von ihm unterhaltene Kind.  Von dem Fr. 22'490.-- übersteigenden Reinvermögen wird 1/15  dem Einkommen zugerechnet.  d)  Beim  Kind:  Fr. 16'870.-- Bruttoeinkommen;  Fr. 22'490.-- Reinvermögen.  Von dem Fr. 22'490.-- übersteigenden Reinvermögen wird 1/15  dem Einkommen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die oben stehenden Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten  für  einen  Stand  des  Landesindexes  der  Konsumentenpreise  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103,9 Punkten (Indexstand Oktober 2010; Basis Dezember 2005 =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100).  Sie  verändern  sich  per  1.  Januar  des  folgenden  Jahres  auf-  grund der Veränderung des Landesi  ndexes der Konsumentenprei-  se des laufenden Jahres, sofern diese mindestens ein Prozent be-  trägt.  Grundlage  für  die  Berechnung  bildet  der  Oktober-Index  des  laufenden  Jahres.  Das  zuständige  Departement  teilt  den  Gemein-  den jeweils die massgebenden Einkommens- und Vermögensgren-  zen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zum  Bruttoeinkommen  gehören  namentlich  Erwerbseinkommen  vor  Abzug  der  Beiträge  an  die  obligatorischen  Sozialversicherun-  gen,  Kinderzulagen,  Leistungen  von  privaten  oder  öffentlichrechtli-  chen  Versicherungen,  Vermögenserträge  sowie  erhältliche  fami-  lienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne Kinderunterhaltsbeiträge, um  deren Bevorschussung nachgesucht wird. Nicht zu berücksichtigen  sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, freiwillige Zuwendungen Drit-  ter und Stipendien. Der Ausbildungslohn des minderjährigen unter-  haltsberechtigten Kindes, welcher die Höhe von Fr. 400.-- pro Mo-  nat übersteigt, wird im übersteigenden Betrag zur Hälfte dem Brut-  toeinkommen des nicht verpflichteten Elternteils angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausnahmen  Verlust des  Anspruchs  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Fremd-  platzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  VI.   Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wo die Gemeinden nichts Abweichendes bestimmen, obliegt die
                            Durchführung  der  Bevorschussung  der  Inkassohilfestelle  am  zivil-  rechtlichen Wohnsitz des Kindes (Art. 42 EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bevorschussung  von  Unterhaltsbeiträgen  ist  vom  Kind  bzw.  von dessen gesetzlichem Vertreter zu beantragen. Die nötigen Un-  terlagen sind beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geltendmachung erfolgt durch Unterzeichnung einer Inkasso-  vollmacht,  wonach  die  zuständige  Stelle  ermächtigt  wird,  die  rück-  ständigen und die laufenden Unterhaltsbeiträge einzukassieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Unterhaltsanspruch  geht  mit  allen  Rechten  gemäss  Art.  289  Abs. 2 ZGB auf die Gemeinde über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  gesuchstellende  Person  ist  zur  wahrheitsgemässen  Angabe  der  für  die  Beurteilung  ihres  Gesuches  wesentlichen  Verhältnisse  sowie  zur  unaufgeforderten,  unverzüglichen  Orientierung  über  de-  ren erhebliche Veränderung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  unrechtmässig  ausbezahlte  Vorschüsse  wird  die  gesuchstel-  lende Person persönlich rückleistungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Prüfung  der  Unterlagen  trifft  die  Bevorschussungsstelle  ei-  nen schriftlichen Entscheid über Ausrichtung und Umfang der Vor-  schüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bevorschussungsstelle überprüft in der Regel nach Ablauf ei-  nes Jahres von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Bevor-  schussung noch gegeben sind, und trifft einen neuen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erhält die Bevorschussungsstelle von einer erheblichen Verände-  rung  der  massgeblichen  Verhältnisse  Kenntnis,  trifft  sie  unverzüg-  lich einen neuen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Weiterzug  von  Entscheiden  der  Bevorschussungsstelle  an  den Gemeinderat bleibt vorbehalten.  Zuständige  Stelle  Anmeldung  Wahrheits- und  Auskunftspflicht  Entscheid  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Ge-  Einzug der Un-  terhaltsbeiträge  Zahlungen an  die berechtigte  Person  Rückforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2010, S. 1809.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1817).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  RRB  vom  27.  September  2016,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 1518).