Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten
                            IX B/25/1  Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten  Vom 5. Mai 2013 (Stand 1. September 2014)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 5.  Mai 2013)  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse des Kantons und der  Gemeinden im Zusammenhang mit der Ausübung von Handels- und Gewer  -  betätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bundesrecht und besondere kantonale Erlasse über einzelne Gewerbe  und Berufe, wie das Gastgewerbegesetz, das Ruhetagsgesetz und die  Vollzugsverordnung zum Konsumkreditgesetz bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungen nach diesem Gesetz befreien nicht vom Einholen einer Be  -  willigung zur Benützung des privaten oder öffentlichen Grundes über den  einfachen Gemeingebrauch hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Recht auf Zutritt und Auskunft
                            1  Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Handels- und Gewerbebetriebe  nach diesem Gesetz zu betreten und Kontrollen bezüglich des Vorliegens  der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit durchzufüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen der betreffenden Handels- und Gewerbetriebe sind  verpflichtet, diesen über ihren Betrieb die erforderlichen Auskünfte zu geben  und soweit sachlich begründet Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren
                            1  Für die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen  und für andere staatliche Dienstleistungen gemäss diesem Gesetz können  die zuständigen Verwaltungsbehörden Gebühren erheben.  2. Marktwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Begriff
                            1  Ein Markt im Sinne dieses Gesetzes ist eine zeitlich und örtlich begrenzte,  ständiger Verkaufsräume angeboten werden.  SBE 2014 06  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/25/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstellungen und Messen gelten als Markt. Nicht als solcher gelten der  Viehhandel, auf das Landwirtschaftsrecht gestützte viehwirtschaftliche Ab  -  satzmassnahmen und Viehschauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeit, Aufsicht und Marktreglement
                            1  Die Gemeinden sind zuständig für das Marktwesen. Sie beaufsichtigen die  -  ses und legen bei der Ansetzung von Märkten insbesondere fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Art, Zeitpunkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unter Bekanntgabe der Zulassungskriterien den Kreis der Perso  -  nen, die am Markt anbieten können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Marktaufsichtsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem Marktreglement können die Gemeinden weitere Vorschriften er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Marktsperre und Wegweisung
                            1  Die Gemeinden sind befugt Anbieter, die den Bestimmungen dieses Geset  -  zes wiederholt zuwiderhandeln, auf unbestimmte Zeit vom Markt auszusch  -  liessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich den Anordnungen der zuständigen Verwaltungsbehörden nicht  fügt, kann von diesen vom Markt weggewiesen werden.  3. Reisende, Schausteller, Zirkusbetreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Bewilligungen für  Reisende sowie für Schausteller- und Zirkusbetriebe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden überwachen bei Schausteller- und Zirkusbetrieben neben  der Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften beim Aufstellen der Anlagen  insbesondere, ob die Betriebe im Besitz der notwendigen Betriebsbewilli  -  gungen sind und nur die von der Betriebsbewilligung erfassten Anlagen ein  -  gesetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schausteller- und Zirkusbetriebe sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer  Tätigkeit bzw. die Öffnung für das Publikum vorgängig den Gemeinden zu  melden.  *  4. Öffentliche Sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck unterliegen  keiner Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/25/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltäti  -  gem Zweck zeitlich einschränken.  5. Preisbekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die bundesrechtlichen Vor  -  schriften über die Bekanntgabe von Preisen.  6. Bergführerwesen und gewerbsmässig angebotene  Risikoaktivitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zulassung
                            1  Die für die Erteilung von Bewilligungen für Bergführer, Schneesportlehrer,  Wanderleiter, Kletterlehrer und Anbieter von Risikoaktivitäten (Canyoning,  River-Rafting usw.) zu erfüllenden Voraussetzungen richten sich nach dem  Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoakti  -  vitäten (RiskG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Der Vollzug der Aufgaben im Bereich des Bergführerwesens und der  gewerbsmässig angebotenen Risikoaktivitäten, insbesondere die Bewilli  -  gungserteilung obliegt der zuständigen kantonalen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Vollzugsaufgaben ganz oder teilweise einer  kantonalen   Fachkommission,  einem  interkantonalen  Organ  oder   einem  anderen Kanton übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuchstellenden sind selbst verantwortlich für die Beschaffung der  Nachweise (Fachausweise, Ausbildungsabschlüsse, Versicherungs-, Weiter  -  bildungs- und Zertifizierungsnachweise usw.) sowie die übrigen erforderli  -  chen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Meldepflichten
                            1  Die Kantonspolizei meldet der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellte  erhebliche Vorfälle, insbesondere Unfälle, sowie andere Verstösse gegen  das RiskG, die den Entzug der kantonalen Bewilligung oder andere verwal  -  tungsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte und die Staats- und Jugendanwaltschaft stellen der zuständi  -  -  rechtlichen Urteile und Strafbefehle zu, die den Entzug der kantonalen Be  -  willigung oder andere verwaltungsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen  können.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/25/1  7. Öffentliche Filmvorführungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Begriff
                            1  Eine Filmvorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimm  -  ten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht öffentliche Filmvorführungen in Vereinen, Klubs und anderen ge  -  schlossenen Gesellschaften kann der Regierungsrat ebenfalls diesem Ge  -  setz unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zuständigkeit und Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die öffentlichen Filmvorführungen liegt beim Kanton. Vor  -  behalten bleiben die Zuständigkeiten der Gemeinden, insbesondere im Be  -  reich des Baurechts und bei der Benützung des öffentlichen Grundes über  den einfachen Gemeingebrauch hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vorführzeiten
                            1  Öffentliche Filmvorführungen dürfen von 8 bis 24 Uhr dauern. Die Gemein  -  den können die Vorführzeiten befristet oder generell verkürzen beziehungs  -  weise verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Jugendschutz
                            1  Zu den öffentlichen Filmvorführungen haben grundsätzlich nur Personen  Zutritt, die das 16.  Altersjahr zurückgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranstalter von öffentlichen Filmvorführungen können das Zutrittsalter  herabsetzen, wenn ein Film für Kinder und Jugendliche geeignet ist, wobei  sie für ein einheitliches Zutrittsalter im Kanton zu sorgen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Empfehlungen von anerkannten Fachinstanzen  und Selbstregulierungsmassnahmen der Branche betreffend den Jugend  -  schutz bei Filmvorführungen für allgemeinverbindlich erklären und bei Be  -  darf weitere Einschränkungen vorsehen. Er regelt die Veröffentlichung und  Kontrolle des Zutrittsalters.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Meldepflicht
                            1  Öffentliche Filmvorführungen im Freien unterstehen der Meldepflicht an  den Kanton und die betreffende Gemeinde. Diese sorgt dafür, dass die An  -  wohner frühzeitig über die vorgesehene Durchführung informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/25/1  8. Handel mit Tabakwaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verkauf von Tabakwaren ist nur an Jugendliche erlaubt, die das 16.  Al  -  tersjahr zurückgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verkaufspersonal überprüft im Zweifelsfall das Alter der Kundschaft.  9. Eichwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zuständigkeit und Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die Aufsichtsbehörde sowie die Zahl der Eich  -  kreise und organisiert den weiteren Vollzug der Aufgaben im Messwesen ge  -  mäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann in Form von Verwaltungsvereinbarungen mit umliegenden Kanto  -  nen die Zusammenarbeit und die gegenseitige Stellvertretung im Messwe  -  sen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Mandatierung
                            1  Das zuständige Departement kann eine natürliche Person ausserhalb der  Verwaltung als Eichmeister mandatieren, sofern bei ihr die Voraussetzungen  für die Ausübung der Tätigkeit gemäss Bundesgesetz vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Statt eines festen Honorars kann die Einbehaltung des Ertrags der für die  Eich- und Kontrolltätigkeit zu erhebenden Gebühren und Spesen vereinbart  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mandatierten Personen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich  Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22–23 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gebühren und Auslagen
                            1  Die Erhebung von Gebühren und der Auslagenersatz richten sich nach der  Eichgebührenverordnung des Bundes. Der Regierungsrat erlässt eine ergän  -  zende Tarifordnung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/25/1  10. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  11. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die vorgeschriebene Schliessungszeit bei öffentlichen Filmvorfüh  -  rungen missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Jugendliche zu öffentlichen Filmvorführungen zulässt, obwohl sie  das erforderliche Zutrittsalter noch nicht erreicht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  öffentliche Filmvorführungen im Freien ohne vorgängige Meldung  an den Kanton und die Gemeinde durchführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  befugten staatlichen Organen den freien Zutritt zur Kontrolle  gewerblicher Tätigkeit verwehrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Tabakwaren an unter 16-Jährige verkauft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei erstmaligen leichten Fällen kann anstelle einer Busse eine schriftliche  Verwarnung ausgesprochen werden.  Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014  1  )  1)  B RR vom 4. März 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/25/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 1, c.  aufgehoben  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 7 Abs. 2  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 7 Abs. 3  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 11 Abs. 2  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 16 Abs. 3  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 17  aufgehoben  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 22  aufgehoben  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 23  aufgehoben  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 25 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2014 41  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/25/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, c. 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8