Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen
                            Verordnung über den Unterricht zur  Behandlung von Sprachstörungen und  Lese-/Rechtschreibschwächen  Vom 12. März 1990 (Stand 1. September 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 16, 37 und 50 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. Sep  -  tember 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und § 26 litera e des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. De  -  zember 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kantonale Abklärungsstelle
                            1  Das Departement für Bildung und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   bezeichnet eine kantonale Ab  -  klärungsstelle für schwere Sprachgebrechen (nachstehend Abklärungsstel  -  le). Ihr gehören von Amtes wegen an: der Kantonsarzt, der kantonale In  -  spektor der Kleinklassen und Sonderschulen, der Leiter des Schulpsycholo  -  gischen Dienstes, regionale Inspektoren für Logopädie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben der Abklärungsstelle
                            1  Die   Abklärungsstelle   unterstützt   das   kantonale   Schulinspektorat   in   Fra  -  gen der Behandlung von schweren Sprachgebrechen und Legasthenie. Sie  beantragt   der   zuständigen   IV-Kommission   die   Zuweisung   der   einzelnen  Kinder zu spezialärztlichen Abklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fachkräfte
                            1  Zur Behebung von Störungen der gesprochenen und der geschriebenen  Sprache bei Kindern im vorschulpflichtigen Alter und während der obliga  -  torischen Schulzeit werden Logopäden eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben des Logopäden
                            1  Dem Logopäden obliegen folgende Aufgaben:  a)  Er klärt Sprachgebrechen ab;  b)  er   berät   Eltern   und   Lehrer   von   Kindern   mit   Sprachgebrechen,  Sprachstörungen, Sprechfehlern und Stimmstörungen;  c)  er behandelt Kinder mit Sprachstörungen, in der Regel ab dem 5. Al  -  tersjahr;  d)  er   schlägt   den   Eltern   weitere   spezialärztliche   oder   psychologische  Abklärungen vor;  e)  er  kann  im  Einverständnis mit den  Schulbehörden  in  Kindergärten  und Schulklassen Reihenuntersuchungen durchführen;  f)  er führt über jedes Kind eine Kontrollkarte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  126.515.851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.  GS 91, 628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  er erstellt zu Beginn eines Schuljahres nach Weisung des Kantonalen  Schulinspektorates den Lektionsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Lehrberechtigung
                            1  Die   Lehrberechtigung   als   Logopäde   richtet   sich   nach   der   Verordnung  über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Amtssitz
                            1  Für   jeden   Logopäden   legt   das   Amt   für   Volksschule   und   Kindergarten  einen Amtssitz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anstellung des Logopäden
                            1  Die Anstellung erfolgt durch die für die Primarschule zuständige Schulge  -  meinde am Amtssitz, die Träger der Sonderschulen oder durch die Sonder  -  schulheime.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
§ 9 b) Auszahlung
                            1  Die Besoldung der von den Gemeinden gewählten Logopäden wird vom  Kanton monatlich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldung der an den Sonderschulen tätigen Logopäden wird durch  die Schulgemeinde der Sonderschule oder durch das Heim monatlich aus  -  bezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * ...
§ 11 Stellenplan
                            1  Die Unterrichtspensen der nicht vollamtlichen Logopäden werden zu Be  -  ginn eines Schuljahres im Rahmen des bewilligten Stellenplanes vom kan  -  tonalen Schulinspektorat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Räumlichkeiten, Lehrmittel, Material
                            1  Die Bereitstellung der Räumlichkeiten und die Beschaffung von Lehrmit  -  teln und Material sind Sache der für die Primarschule zuständigen Schulge  -  meinde am Amtssitz bzw. des Heimes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beitrag für auswärts wohnende Kinder
                            1  Die für die Beschaffung von Räumlichkeiten und Material verantwortliche  Schulgemeinde am Amtssitz ist berechtigt, für auswärts wohnende Kinder  von deren Schulgemeinde einen Beitrag an die Kosten für Räumlichkeiten,  Lehrmittel und Material zu verlangen. Die Höhe der Beiträge wird vom De  -  partement für Bildung Kultur festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Freipraktizierende Logopäden
                            1  Freipraktizierende Logopäden werden für die effektiv erteilten Lektionen  mit Kindern im vorschulpflichtigen Alter und während der obligatorischen  Schulzeit entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  411.256  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
§ 16 * Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut
                            1  Die Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut richtet sich nach der Ver  -  ordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * ...
§ 18 * ...
§ 19 * ...
§ 20 * ...
§ 21 Inspektorat
                            1  Das Inspektorat obliegt dem kantonalen Inspektor der Kleinklassen und  Sonderschulen und den regionalen Inspektoren für Logopädie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Material, Lehrmittelentschädigung
                            1  Wenn Logopäden und Legasthenietherapeuten eigene Lehrmittel und ei  -  genes Unterrichtsmaterial im Einvernehmen mit den Schulgemeinden sel  -  ber beschaffen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung. Die Ansätze  werden vom kantonalen Schulinspektorat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * Kosten
                            1  Der Kanton trägt die Gesamtkosten für  a)  die Besoldung und Sozialleistungen der Logopäden;  b)  die Besoldung und Sozialleistungen der Legasthenietherapeuten;  c)  die Aufwendungen ausserkantonaler Therapiestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Anwendbares Recht
                            1  Die  Logopäden und Legasthenietherapeuten  unterstehen  der  Gesetzge  -  bung für die Lehrer an der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufhebung bisheriger Bestimmungen
                            1  Durch diese Verordnung werden aufgehoben:  a)  die Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstö  -  rungen und Lese-/Schreibschwächen vom 2. April 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  b)  die Vollzugsbestimmungen über den Unterricht zur Behandlung von  Sprachstörungen und Lese-/Schreibschwächen vom 14. April 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Inkraftsetzung
                            1  Die Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  411.256  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 85, 436.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 85, 863.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einspruchsfrist ist am 28. Mai 1990 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juni 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.09.1993 01.01.1994 § 6 totalrevidiert -
24.02.1998 01.01.1999 § 9 Abs. 2 geändert -
27.03.2001 01.08.2001 § 5 totalrevidiert -
27.03.2001 01.08.2001 § 15 aufgehoben -
27.03.2001 01.08.2001 § 16 totalrevidiert -
27.03.2001 01.08.2001 § 17 aufgehoben -
27.03.2001 01.08.2001 § 18 aufgehoben -
27.03.2001 01.08.2001 § 19 aufgehoben -
27.03.2001 01.08.2001 § 20 aufgehoben -
26.09.2006 01.01.2007 § 23 totalrevidiert -
25.06.2007 01.09.2007 § 8 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 10 aufgehoben -
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 27.03.2001 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 6 28.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert -
§ 8 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 9 Abs. 2 24.02.1998 01.01.1999 geändert -
§ 10 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 15 27.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
§ 16 27.03.2001 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 17 27.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
§ 18 27.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
§ 19 27.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
§ 20 27.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
§ 23 26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
                            6