Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über  Ausbildungsbeiträge  (StKB AusbG)  vom 26. Oktober 2021 (Stand 1. August 2021)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 2 der Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 20. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlagen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge
                            1  Für die Festsetzung der zumutbaren Leistungen der Eltern und, soweit die  -  ser Erlass nichts anderes vorsieht, für die Festsetzung der zumutbaren  Eigenleistungen   der   gesuchstellenden   Person   ist   die   jeweils   letzte  rechtskräftige Steuerveranlagung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach schweizerischem Recht  vor oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert, wer  -  den Einkommen und Vermögen aufgrund der konkreten Umstände festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Ausnahmefällen entscheidet das Erziehungsdepartement über die zu  -  mutbaren Leistungen der Eltern und über die zumutbaren Eigenleistungen  der gesuchstellenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zumutbare Leistungen der Eltern
                            a. Massgebendes Einkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Berechnung   der   zumutbaren   Leistungen   der   Eltern   wird   das  massgebende Einkommen ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das massgebende Einkommen gemeinsam besteuerter Eltern umfasst fol  -  gende Positionen ihrer Steuerveranlagung:  a)  das steuerpflichtige Gesamteinkommen;  b)  10% des steuerpflichtigen Gesamtvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermö  -  gens, soweit sie den Pauschalabzug von 20% der entsprechenden  Erträge übersteigen;  d)  Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge  (Säule 3a);  e)  Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;  f)  sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnah  -  men zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)  abgerechnet werden;  g)  Dividenden, die infolge Teilbesteuerung in Abzug gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Eltern nicht gemeinsam besteuert, wird das massgebende Ein  -  kommen für jeden Elternteil aufgrund dessen Steuerveranlagung ermittelt.  Ist ein solcher Elternteil verheiratet oder lebt er in eingetragener Partner  -  schaft, entspricht sein massgebendes Einkommen der Hälfte des massge  -  benden Einkommens jenes Paars. Das massgebende Einkommen der El  -  tern entspricht der Summe der massgebenden Einkommen beider Elterntei  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b. Bemessung des Elternbeitrags
                            1  Als   zumutbare   Leistungen   der   Eltern   gelten   die   nach   der   Höhe   des  massgebenden Einkommens der Eltern abgestuften Elternbeiträge gemäss  Anhang I dieses Standeskommissionsbeschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist auf die Anrechnung der Leistungen der Eltern teilweise zu verzichten  (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge), gelten die in An  -  hang II festgelegten Elternbeiträge als zumutbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c. Aufteilung
                            1  Stehen weitere Kinder der Eltern in einer beitragsberechtigten Ausbildung,  wird der zumutbare Elternbeitrag durch die Anzahl der Kinder geteilt, die in  einer beitragsberechtigten Ausbildung stehen, ein steuerbares Einkommen  von weniger als Fr. 17'000.-- erzielen und deren Lebenshaltungskosten von  den Eltern getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Anhang II festgelegten Elternbeiträge werden nicht geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Eigenleistungen der gesuchstellenden Person
                            a) Massgebende finanzielle Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zumutbare Eigenleistung der gesuchstellenden Person bemisst sich  nach ihren mutmasslichen Einkünften während der Ausbildungsperiode, für  die Ausbildungsbeiträge beansprucht werden, und nach ihrem steuerpflichti  -  gen Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanziellen Verhältnisse der ehelichen oder eingetragenen Partnerin  oder des ehelichen oder eingetragenen Partners werden sinngemäss nach  denselben Regeln mitberücksichtigt, sofern die Partnerin oder der Partner  sich nicht selbst in Ausbildung befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Erwerbseinkommen
                            1  Der gesuchstellenden Person werden als Eigenleistung die Hälfte des mut  -  masslichen Brutto-Erwerbseinkommens angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Teilzeitausbildung kann ein hypothetisch erzielbares Erwerbseinkom  -  men angerechnet werden, wenn es die gesuchstellende Person unterlässt,  einer nach den Umständen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als minimale Eigenleistung aus Erwerb wird der gesuchstellenden Person  pro Jahr in jedem Fall angerechnet:  a)  Sekundarstufe II und Passerellen  Fr. 600.--  b)  Hochschulen und höhere Berufsbildung  Fr. 4'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) weitere Einkünfte
                            1  Als weitere Einkünfte werden angerechnet:  a)  zu 75%: Ersatzeinkommen, Taggelder, Renten zugunsten der ge  -  suchstellenden Person und ihrer Kinder, Ergänzungsleistungen;  b)  zu 50%: Unterhaltsbeiträge zugunsten der gesuchstellenden Person  und ihrer Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 d) Abzüge
                            1  Von den angerechneten Einkünften werden die voraussichtlichen Unter  -  haltsbeiträge abgezogen, welche die gesuchstellende Person und ihre Part  -  nerin oder ihr Partner während der massgebenden Ausbildungsperiode zu  leisten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 e) Vermögen
                            1  Als zumutbare Eigenleistung werden 15% des steuerpflichtigen Vermögens  angerechnet, das folgende Freibeträge übersteigt:  a)  Fr. 5'000.-- für Alleinstehende;  b)  Fr. 10'000.-- für Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und  Partner;  c)  Fr. 5'000.-- für jedes unterstützungsberechtigte Kind der gesuchstel  -  lenden Person oder ihrer Partnerin oder ihres Partners.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
                            1  Als Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sind in einem Ausbildungsjahr  höchstens anrechenbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausbildungskosten: Fr.
                            a)  Schul- oder Studiengelder sowie Einschreib-  und Prüfungsgebühren  ausgewiesene Kosten  b)  Lehrmittel und Schulmaterial sowie Exkursio  -  nen: ausgewiesene Kosten  max. 2'500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lebenshaltungskosten: Fr.
                            a)  Unterkunft und Verpflegung zu Hause  3'600.--  b)  Unterkunft und Verpflegung zu Hause mit aus  -  wärtigem Mittagessen  5'200.--  c)  Unterkunft und Verpflegung auswärts  13'200.--  d)  Unterkunft und Verpflegung für gesuchstellende  Personen mit Kindern im eigenen Haushalt  18'000.--  e)  Reisespesen (günstigste Variante mit öffentli  -  chen Verkehrsmitteln, 2. Kl.)  ausgewiesene Kosten, max. GA  f)  Kleidung und Wäsche  1'000.--  g)  Versicherungen  1'000.--  h)  Taschengeld für Minderjährige  600.--  i)  Taschengeld für Volljährige  1'200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auswärtige Unterkunft und Verpflegung sind nicht anrechenbar, wenn sich  die gesuchstellende Person während der Ausbildungstage bei einem Eltern  -  teil aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wechselt der Ausbildungsstandort, sind die Kosten entsprechend der Dau  -  er der Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsstandort anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausbildungsbeiträge
                            1  Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die zumutbaren Leistun  -  gen der Eltern und die zumutbaren Eigenleistungen zusammen tiefer sind  als die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für ein Ausbildungsjahr von zwölf  Monaten gesprochen. Die Beitragsperiode beginnt mit dem Kalendermonat,  in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Sie dauert bis zum Ende des Ka  -  lendermonats, nach dem ein neues Ausbildungsjahr beginnt oder die Ausbil  -  dung beendet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei abweichender Ausbildungsperiode wird die Ausbildungsbeitragsperiode  entsprechend angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Studiendarlehen
                            1  Studiendarlehen werden in der Regel nur mündigen gesuchstellenden Per  -  sonen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Rückzahlung ist spätestens ab dem dritten Jahr nach Abschluss  der Ausbildung zu beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückzahlung hat in jährlichen Raten zu erfolgen. Diese betragen min  -  destens ein Zehntel der Darlehensschuld, sofern die Rückzahlung sofort  nach Abschluss der Ausbildung, und mindestens ein Siebtel der Darlehens  -  schuld, sofern ab dem dritten Jahr nach Abschluss der Ausbildung mit der  Rückzahlung begonnen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studiendarlehen sind nach Abschluss der Ausbildung zum Satz für 1. Hy  -  potheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verweigerung des Elternbeitrags
                            1  Kann eine gesuchstellende Person den zugemuteten Elternbeitrag aus fa  -  miliären Gründen nicht erhältlich machen, kann ihr das Erziehungsdeparte  -  ment ein Studiendarlehen in gleicher Höhe gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung 2021-33
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.10.2021  01.08.2021  Erstfassung  2021-33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 1  :  Zumutbare Elternbeiträge  (Voraussetzungen nicht erfüllt)  (  Stand  1  .  August 2021  )  Zumutbare Elternbeiträge bei gesuchstellenden Personen,  welche die Voraussetzungen von Art. 18  Abs. 2 des Gesetzes  über Ausbildungsbeiträge nicht erfüllen.  Massgebendes G  esamteinkommen  Zumutbare Elternbeiträge  bis Fr. 18’000.  --  Fr.  0  .  --  ab Fr. 18’000.  --  Fr. 300.  --  Fr. 19  '  000  .  --  Fr. 360.  --  Fr. 20'000.  --  Fr. 420.  --  Fr. 21'000.  --  Fr. 480.  --  Fr.  22'000.  --  Fr. 540.  --  Fr. 23'000.  --  Fr. 600.  --  Fr. 24'000.  --  Fr. 720.  --  Fr. 25'000.  --  Fr. 840.  --  Fr. 26'000.  --  Fr. 960.  --  Fr. 27'000.  --  Fr. 1'080.  --  Fr. 28'000.  --  Fr. 1'200.  --  Fr. 29'000.  --  Fr. 1'380.  --  Fr. 30'000.  --  Fr. 1'560.  --  Fr. 31'000.  --  Fr.  1'740.  --  Fr. 32'000.  --  Fr. 1'920.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr. 33'000.  --  Fr. 2'100.  --  Fr. 34'000.  --  Fr. 2'340.  --  Fr. 35'000.  --  Fr. 2'580.  --  Fr. 36'000.  --  Fr. 2'820.  --  Fr. 37'000.  --  Fr. 3'060.  --  Fr. 38'000.  --  Fr. 3'300.  --  Fr. 39'000.  --  Fr. 3'600.  --  Fr. 40'000.  --  Fr.  3'900.  --  Fr. 41'000.  --  Fr. 4'200.  --  Fr. 42'000.  --  Fr. 4'500.  --  Fr. 43'000.  --  Fr. 4'800.  --  Fr. 44'000.  --  Fr. 5'160.  --  Fr. 45'000.  --  Fr. 5'520.  --  Fr. 46'000.  --  Fr. 5'880.  --  Fr. 47'000.  --  Fr. 6'240.  --  Fr. 48'000.  --  Fr. 6'600.  --  Fr. 49'000.  --  Fr.  6'960.  --  Fr. 50'000.  --  Fr. 7'320.  --  Je weitere Fr. 1'000.  --  massgebendes Gesamteinkommen erhöht sich  der  zumutbare Elternbeitrag um Fr. 360.  --  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 2  :  Zumutbare Elternbeiträge  (Voraussetzungen erfüllt)  (Stand  1  .  August 2021  )  Zumutbare Elternbeiträge bei gesuchstellenden Personen,  welche die Voraussetzungen von Art. 18 Abs.  2 des Gesetzes  über Ausbildungsbeiträge erfüllen.  Massgebendes G  esamteinkommen  Zumutbare Elternbeiträge  bis  Fr.  36’000  .  --  Fr.  --  .  --  ab  F  r.  36'000.  --  Fr. 300.  --  Fr. 38'000.  --  Fr. 360.  --  Fr. 40'000.  --  Fr. 420.  --  Fr. 42'000.  --  Fr. 480.  --  Fr. 44'000.  --  Fr. 540.  --  Fr. 46'000.  --  Fr. 600.  --  Fr. 48'000.  --  Fr. 780.  --  Fr. 50'000.  --  Fr. 960.  --  Fr. 52'000.  --  Fr. 1'140.  --  Fr. 54'000.  --  Fr. 1'260.  --  Fr. 56'000.  --  Fr. 1'440.  --  Fr. 58'000.  --  Fr. 1'680.  --  Fr. 60'000.  --  Fr. 1'980.  --  Fr. 62'000.  --  Fr.  2'280.  --  Fr. 64'000.  --  Fr. 2'580.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr. 66'000.  --  Fr. 2'880.  --  Fr. 68'000.  --  Fr. 3'180.  --  Fr. 70'000.  --  Fr. 3'480.  --  Fr. 72'000.  --  Fr. 3'780.  --  Fr. 74'000.  --  Fr. 4'080.  --  Fr. 76'000.  --  Fr. 4'380.  --  Fr. 78'000.  --  Fr. 4'680.  --  Fr. 80'000.  --  Fr.  4'980.  --  Fr. 82'000.  --  Fr. 5'280.  --  Fr. 84'000.  --  Fr. 5'580.  --  Fr. 86'000.  --  Fr. 5'880.  --  Fr. 88'000.  --  Fr. 6'120.  --  Fr. 90'000.  --  Fr. 6'420.  --  Fr. 92'000.  --  Fr. 6'780.  --  Fr. 94'000.  --  Fr. 7'140.  --  Fr. 96'000.  --  Fr. 7'500.  --  Fr. 98'000.  --  Fr.  7'860.  --  Fr. 100'000.  --  Fr. 8'220.  --  Je weitere Fr. 2  '000.  --  massgebendes Gesamteinkommen erhöht sich  der zumutbare Elternbeitrag um Fr. 360.  --  .