Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende
                            Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  vom  30.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und Art. 18 lit. b Ziff. 9 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , erlässt folgenden Normalarbeitsvertrag (NAV):  ner Teil  -  oder teilzeitig, ausschliesslich oder über-  -Verhältnisse.  Räumlicher Gel-  tungsbereich  Persönlicher  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Normalarbeitsvertrag gilt auch für Arbeitnehmende, die im  Rahmen  einer  24-Stunden-Betreuung  hauswirtschaftliche  Leistun-  gen in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt für gebrechli-  che Personen wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer Behin-  derung erbringen und diese betreuen, in der Alltagsbewältigung un-  terstützen  und  ihnen  Gesellschaft  leisten  und  deshalb  im  Haushalt  der zu betreuenden Person wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Arbeitnehmende, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben  (nachfolgend  Jugendl  iche,  jugendliche  Arbeitnehmende),  können  nicht für die 24  -Stunden-Betreuung angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieser  Normalarbeitsvertrag  gilt  nicht  für  Arbeitsverhältnisse  zwi-  schen Personen, die zueinander in einer der f  olgenden Beziehungen  stehen:  a)  Ehegattinnen und Ehegatten;  b)  eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner;  c)  Verwandte  in  auf  -  und  absteigender  Linie  sowie  deren  Ehegat-  tinnen  oder  Ehegatten  oder  deren  eingetragene  Partnerinnen  oder eingetragene Partner;  d)  Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Normalarbeitsvertrag gilt ausserdem nicht für:  a)  landwirtschaftliche  Arbeitsverhältnisse,  es  sei  denn,  es  handelt  sich um eine 24-Stunden-Betreuung;  b)  Personen in hauswirtschaftlichen Lehrverhältnissen;  c)  hauswirtschaftliche   Arbeitsverhältnisse,   die   dem   öffentlichen  Recht  oder  einem  besonderen  Normalarbeitsvertrag  unterstellt  sind;  d)  Arbeitnehmende, die einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unter-  stehen, bezüglich der darin geregelten Punkte. Für die im GAV  nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag er-  gänzend zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als hauswirtschaftliche Arbeiten gelten insbesondere:  a)  Reinigungsarbeiten;  b)  Besorgung der Wäsche;  c)  Einkaufen;  d)  Koch  en;  e)  Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;  Persönlicher  Geltungsbereich  im Rahmen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24-Stunden  -Be-  tre  uung  Ausnahmen  vom persönli-  chen Geltungs-  bereich  Hauswirtschaft-  liche Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   gelten nicht als hauswirtschaftliche Arbeiten.  bestimmungen  ene, der Arbeitssicherheit und der Un-  und stillende Mütter gelten die Schutzbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ,  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  , der  esetz vom 18. August 1993 (ArGV 3, Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   sowie der Verordnung des WBF über gefährliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   analog.  gebenden  haben  auf  die  Gesundheit  der  Jugendlichen  Persönlichkeits-  schutz  Arbeitssicher-  heit und Arbeits-  hygiene  Schwangere  Frauen  und stil-  lende Mütter  Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für jugendliche Arbeitnehmende gelten die Schutzbestimmungen  des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Han-  del vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG)   4)   und der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (ArGV 5, Jugendar-  beitsschutzverordnung)   8)   analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Arbeitsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die wöchentliche Arbeitszeit darf für Hausangestellte 42  Stunden  und für Aupair  -Angestellte 25 Stunden nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens 9 Stunden und endet in  der Regel spätestens um 20.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Essenszeiten, die mit keinen dienstlichen Pflichten verbunden sind  und  Arbeiten  für  persönliche  Bedürfnisse  werden  nicht  als  Arbeits-  zeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für  Arbeitsverhältnisse  in  der  24-Stunden-Betreuung  ist  §  45  an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Pause gilt di  e Zeit, während der die Arbeitnehmenden den Ar-  beitgebenden  beziehungsweise  der  zu  betreuenden  Person  nicht  zur  Verfügung  stehen  und  auch  keine  telefonische  Rufbereitschaft  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arbeitszeit  ist  durch  Pausen  von  folgender  Mindestdauer  zu  unterbrech  en:  a)  eine  Viertelstunde  bei  einer  täglichen  Arbeitszeit  von  mehr  als  fünfeinhalb Stunden  b)  oder eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr  als sieben Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den  Arbeitnehmenden  ist  eine  tägliche  Ruhezeit  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ruhezeit kann einmal in der Woche bis auf 8 Stunden herab-  gesetzt  werden,  wenn  die  Dauer  von  11  Stunden  im  Durchschnitt  von 2 Wochen eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  jugendlichen  Arbeitnehmenden  muss  eine  zusammenhän-  gende Ruhezeit von 12 Stunden eingehalten werden.  Arbeitszeit  Pausen  Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ugemutet werden können.  on  wird  gegenseitig  ver-  mit einem Zuschlag von 25  %  enden zulässig.  Überstunden  Überzeit  Nachtarbeit, Ar-  beit an Sonn-  und Feiertagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   An Sonn-  und Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwen-  dige zu beschränken. Der zu entrichtende Lohn bemisst sich nach  dem  Normallohn  (ohne  Abzüge  für  Naturallohn)  samt  einem  Zu-  schlag von 50 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Arbeitgebende  dürfen  jugendliche  Arbeitnehmende  während  der  Nacht und an Sonn-  und Feiertagen nicht beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitgebenden haben die Arbeitszeiten schriftlich zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arbeitszeitdokumentation  muss  mindestens  die  Arbeitsstun-  den, die Überstunden, falls vorhanden die Überzeit, die Ruhezeiten  und die Pausen aufführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Arbeitnehmenden  haben  jederzeit  das  Recht,  die  Unterlagen  der  Arbeitszeiterfassung  einzusehen  und  erhalten  jeweils  zusam-  men mit der Lohnabrechnung eine Kopie der aktuellen Arbeitszeit-  dokumentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Arbeitsverhältnisse in der 24  -Stunden-Betreuung gilt § 49.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitnehmenden haben jede Woche Anspruch auf zwei freie  Tage. Ein freier Tag umfasst 24 aufeinanderfolgende Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An acht der folgenden Feiertage ist den Arbeitnehmenden, die an  diesen Tagen einen Arbeitseinsatz haben, zusätzlich ein freier Tag  zu   gewähren:   Neujahr,   Karfreitag,   Ostersonntag,   Ostermontag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai,  Auffahrt,  Pfingstsonntag,  Pfingstmontag,  1.  August,  Weih-  nachtstag und Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Tage auf  einen Sonntag fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mindestens einmal im Monat ist die wöchentliche Frei  zeit von zwei  Tagen zusammenhängend zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Im  gegenseitigen  Einverständnis  können  ausnahmsweise  ganze  freie Tage in Halbtage aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Ein freier Halbtag gilt als gewährt, wenn der ganze Vormittag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.00 bis 14.00 Uhr oder der ganze N  achmittag von 12.00 bis 20.00  Uhr arbeitsfrei bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Absätze 1, 4 und 5 sind für Arbeitsverhältnisse in der 24-Stun-  den-Betreuung nicht anwendbar. Hier gilt die ergänzende Regelung  in § 47.  Arbeitszeitdoku-  mentation  Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - und Zahnarztbesuche, für die  ildungs-  ragenen Partnerin oder des einge-  Religiöse Fei-  ern, Arztbesu-  che und Vor-  sprachen bei  Amtsstellen  Weiterbildung  Urlaub  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwischen dem vollendeten 20. Altersjahr und vollendeten 50. Al-  tersjahr 4 Wochen;  c)  nach dem vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen;  d)  nach dem vollendeten 60. Altersjahr 6 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom gesamten Ferienanspruch müssen mindestens zwei Ferien-  wochen zusammenhängend gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Arbeitgebenden  bestimmen den Zeitpunkt der Ferien und neh-  men nach Möglichkeit auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rück-  sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Eintritts  -  und Austrittsjahr wird der Anspruch anteilsmässig (pro  rata) berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Teilzeitbeschäftigte  Arbeitnehmende  haben  prozentual  den  glei-  chen Ferienanspruch wie Vollzeitbeschäftigte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden mit den Arbeitge-  benden auf Reisen oder in den Ferien befinden, gilt nicht als Ferien,  wenn die Arbeitnehmenden auch während dieser Zeit für die Arbeit-  geben  den hauswirtschaftliche Arbeiten besorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitszeit ist mit einem Grundlohn zu vergüten, der dem Auf-  gabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des oder  der  Angestellten  entspricht  und  sich  mindestens  nach  den  in  der  bundesrätlichen  Verordnung  über  den  Normalarbeitsvertrag  für  Ar-  beitnehmerinnen   und   Arbeitnehmer   in   der   Hauswirtschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.   Oktober  2010  (NAV  Hauswirtschaft  Bund)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    festgelegten  Min-  destansätzen zu richten hat. Der Lohn der Arbeitnehmenden  aus Barlohn oder aus Bar  -  und Naturallohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Arbeitspensum ist vor Antritt der Stelle schriftlich zu vereinba-  ren. Es gilt dasselbe für den Grundlohn, welcher mindestens einmal  pro Jahr unter Berücksichtigung der Leistungen, der Dienstjahre und  einer allfälligen Teuerung zu überprüfen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Leben Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit den Arbeitgeben-  den oder der zu betreuenden Person, so haben letztere für ausrei-  chende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen. Diese  Leistungen gelten als Naturallohn.  Grundlohn  Weitere Lohn-  bestandteile  und Ansprüche  der Arbeitneh-  menden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            es  muss  den  hygieni-  ell ver-   bewertet.  wenn  immer  möglich  im  Stundenlohn  Lohnzuschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Angestellte im Stundenlohn wird der auf die Ferienzeit und Fei-  ertage entfallende Lohnanspruc  h zusammen mit dem Stundenlohn  ausbezahlt.  Feiertage  können  zusätzlich  vergütet  werden.  Dies  muss im Arbeitsvertrag sowie schriftlich in jeder einzelnen Lohnab-  rechnung ausgewiesen und das Feriengeld und Feiertaggeld sepa-  rat aufgeführt werden. Der Ferienzus  chlag in Prozent berechnet sich  wie folgt: Anzahl Ferientage / (260 –   Anzahl Ferientage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt:  a)  bei 4 Wochen Ferien 8,33 % des Stundenlohnes;  b)  bei 5 Wochen Ferien 10,64 % des Stundenlohnes;  c)  bei 6 Wochen Ferien 1  3.04 % des Stundenlohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Barlohn  samt  Sozialzulagen  und  Lohnzuschlägen  ist  den  Ar-  beitnehmenden spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Familien  -  und  Kinderzulagen  dürfen  bei  der  Festsetzung  des  Lohnes n  icht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Ab-  züge auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Auszahlung des Lohnes haben die Arbeitgebenden den Ar-  beitnehmenden eine detaillierte, schriftliche Lohnabrechnung auszu-  händigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  der  Lohnabrechnung  sind  der  Lohn  sowi  e  allfällige  Lohnzu-  schläge und Lohnabzüge ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Leistungen bei Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kann die Arbeit infolge Verschuldens der Arbeitgebenden nicht ge-  leistet werden oder kommen sie aus anderen Gründen mit der An-  nahme der Arbeitslei  stung in Verzug, so bleiben die Arbeitgebenden  zur  Entrichtung  des  Bruttolohnes  bzw.  bei  teilzeitbeschäftigten  Ar-  beitnehmenden  zur  Entrichtung  der  Anzahl  vereinbarter  Stunden  nach Stundenlohn verpflichtet, ohne dass die Arbeitnehmenden zur  Nachleistung ver  pflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arbeitnehmenden  müssen  sich  auf  den  Lohn  anrechnen  las-  sen,  was  sie  wegen  Verhinderung  an  der  Arbeitsleistung  erspart  oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absicht-  lich unterlassen haben.  Lohnzahlung  und Lohnab-  rechnung  Arbeitgeberver-  zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nehmenden, sofern das Arbeits-  e Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft mit den Arbeit-  entrichten.  gesetzes  über  die  Krankenversicherung  vom  18.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   abgeschlossen haben.  der Arbeitnehmenden.  Unverschuldete  Arbeitsverhinde-  rung  Sozial  -  versicherungen  Kranken  -  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind  von den Arbeitnehmenden zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Arbeitgebenden  schliessen  für  die  Arbeitnehmenden  Krankentaggeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 720 Ta-  gen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen ab (Taggeld von 80 Pro-  zent des Lohnes ab dem 31. Krankheitstag), sofern das Arbeitsver-  hältnis für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten sind je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und Arbeit-  nehmenden zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Schwangerschaft und Niederkunft werden die gleichen Leistun-  gen  wie  bei  Krankheit  versichert,  sofern  die  Arbeitnehmenden  bis  zum Tag der Niederkunft während wenigstens 270 Tagen versichert  gewesen waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vereinbaren die Arbeitgebenden eine Aufschubzeit des Leistungs-  beginnes des Taggeldes, so bleiben sie während der Aufschubzeit  zur Lohnfortzahlung im Umfang von 80 % des Bruttolohnes verpflich-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Leben die Arbeitnehm  enden in Hausgemeinschaft mit den Arbeit-  gebenden und erhalten Naturallohnleistungen, so können die Arbeit-  gebenden die entsprechenden Beträge nach den Ansätzen der Ver-  ordnung  über  die  Alters  -    und  Hinterlassenenversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.   Oktober 1947 (AHVV)   10)   vom Krankentaggeld in Abzug bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fehlt der Versicherungsschutz, so haften die Arbeitgebenden den  Arbeitnehmenden in dem Umfang, als diese bei bestehendem Ver-  sicherungsschutz Leistungen erhielten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Beschäftigen  Arbeitgebende  teilzeitbeschäftigte  hauswi  rtschaftli-  che Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsgrad von unter 50 %,  finden die Vorschriften über die Krankentaggeldversicherung keine  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitgebenden versichern die Arbeitnehmenden gemäss den  Vorschriften des   Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. März 1981 (UVG)   12)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitgebenden tragen die Kosten für die Versicherung für Be-  rufsunfälle und Berufskrankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Arbeitnehmenden  tragen  die  Kosten  für  die  Versicherung  für  Nichtberufsunfälle.  Krankentag-  geldversiche-  rung  Unfall  -  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   bzw.  Vaterschaftsentschädigung  richtet  sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  .    dem  Bundesgesetz  über  die  -,   Hinterlassenen-  und   Invalidenvorsorge   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)    bei  einer  registrierten  Vorsorgeeinrichtung  ens gleich hoch sein wie jener der Arbeitnehmen-  im  Haushalt  eine  Haus-  r-  Mutterschafts  -  und Vater-  schaftsentsch  ä-  digung  Berufliche  Vorsorge  Weisungs  -  befugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitnehmenden haben die ihnen übertragenen Arbeiten sorg-  fältig auszuführen und die ihnen erteilten Weisungen nach Treu und  Glauben zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitnehmenden habe  n für den Schaden aufzukommen, den  sie den Arbeitgebenden absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Mass der Sorgfalt, für das die Arbeitnehmenden einzustehen  haben,  bestimmt  sich  nach  dem  einzelnen  Arbeitsverhältnis,  unter  Berücksichtigung  des  Berufs  risikos,  des  Bildungsgrades  oder  der  Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähig-  keiten  und  Eigenschaften  der  Arbeitnehmenden,  die  die  Arbeitge-  benden gekannt hatten oder hätten kennen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Probezeit  beträgt  einen  Monat.  Während  dieser  Zeit  steht  es  den Parteien frei, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kün-  digungsfrist von sieben Tagen aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  das  Arbeitsverhältnis  im  ersten  Dienstjahr  mit  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Monat,  im  zweiten  bis  und  mit  dem  neunten  Dienstjahr  mit  einer  Kündigungsfrist  von  zwei Monaten und nachher mit einer Kündigungsfrist von drei Mona-  ten auf das Ende eines Mona  tes gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die kündigende Partei muss die Kündigung schriftlich begründen,  wenn die andere Partei dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt nach Ablauf der vereinbar-  ten Dauer ohne Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls eine Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vorgese-  hen  ist  und  schriftlich  vereinbart  wurde,  beträgt  die  Probezeit  eine  Woche, falls eine Vertragsdauer von weniger als 3 Monaten verein-  bart wurde, und zwei Wochen, falls die V  ertragsdauer weniger als 6  Monate beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aus wichtigen Gründen können die Arbeitgebenden und die Arbeit-  nehmenden jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kündigende Partei muss die fristlose Kündigung schriftlich  gründen, wenn die andere Partei dies verlangt.  Haftung der  Arbeitnehmen-  den  Kündigung bei  unbefristeten  Arbeitsverhält-  nissen  Kündigung bei  befristeten Ar-  beitsverhältnis-  sen  Fristlos  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder  schweizerischen  Zivildienst  leistet,  unft;  es erspart haben  Kündigung zur  Unzeit  Ungerechtfer-  tig te Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Treten  die  Arbeitnehmenden  ohne  wichtigen  Grund  die  Arbeits-  stelle nich  t an oder verlassen sie sie fristlos, so haben die Arbeitge-  benden  Anspruch  auf  eine  Entschädigung,  die  einem  Viertel  des  Bruttolohnes für einen Monat entspricht; ausserdem haben sie An-  spruch auf Ersatz weiteren Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist den Arbeitgebenden kein Schad  en oder ein geringerer Schaden  erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Ab-  satz  entspricht,  so  kann  der  Richter  oder  die  Richterin  diese  nach  eigenem Ermessen herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung,  so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nicht-  antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andern-  falls ist der Anspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Auflösung des Dienstverhältnisses haben Arbeitnehmende, die  über 50 Jahre alt sind, mindestens 20 Dienstjahre bei denselben Ar-  beitgebenden  aufweisen  und  nicht  der  obligatorischen  beruflichen  Vorsorge  unterstehen,  Anspruch  auf  folgende  Abgangsentschädi-  gung:  a)  für 20 bis 25 Dienstjahre zwei Bruttolöhne;  b)  für 26 bis 30 Dienstjahre drei Bruttolöhne;  c)  für 31 bis 35 Dienstjahre vier Bruttolöhne;  d)  für 36 bis 40 Dienstjahre fünf Bruttolöhne;  e)  über 40 Dienstjahre sechs Bruttolöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen richtet sich die Pflicht der Arbeitgebenden zur Entrich-  tung einer Abgangsentschädigung, namentlich auch der Wegfall der  Entschädigung infolge Ersatzleistungen, nach Art. 339b ff. des Bun-  desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge-  setzbuches vom 30. März 1911 (Obligationenrecht, OR) 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Arbeitnehmenden  können  jederzeit  von  den  Arbeitgebenden  ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeits-  verhältnisses  sowie  über  ihre  Leistungen  und  ihr  Verhalten  aus-  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  besonderes  Verlangen  der  Arbeitnehmenden  hat  sich  das  Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnis-  ses zu beschränken.  Ungerechtfertig-  tes Nichtantre-  ten oder Verlas-  sen der Arbeits-  stelle  Abgangsent-  schädigung  Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stunden-  Betreuung  Betreu-    Für  die  Berechnung  der  Wochenarbeitszeit  zählt  t  30  Minuten  am  on  zu  erfolgen.  Insbesondere  nicht  Arbeitszeit  Präsenzzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Den  Arbeitnehmenden  stehen  wöchentlich  ein  ganzer  Tag  (24  Stunden) und ein Hal  btag à 8 Stunden als Freizeit zu. Diese Freizeit  muss  jede  Woche  gewährt  werden  und  kann  nicht  verschoben  und/oder zusammengelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der wöchentlichen Freizeit dürfen die Arbeitnehmenden  das Haus verlassen und stehen der zu betreuenden Person nicht zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen sind die Absätze 2, 3 und 6 von § 17 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Pause gilt die Zeit, während der die Arbeitnehmenden das Haus  verlassen können und der zu betreuenden Person nicht zur Verfü-  gung stehen und auch keine telefonische Rufbereitschaft leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens 2 Stunden  Pause  pro  Tag.  Mussten  in  der  vorhergehenden  Nacht  mehrere  Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause  mindestens 4 Stunden,  davon mindestens 2 Stunden ohne Unterbrechung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitgebenden haben die Arbeitszeiten schriftlich zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitszeitdokumentation muss mindestens die geleisteten ak-  tiven  Arbeitsstunden  u  nd  Präsenzzeiten,  die  Pausen,  die  während  der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeitsstunden in  der Nacht, die Überstunden und falls vorhanden die Überzeit auffüh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Arbeitnehmenden  haben  jederzeit  das  Recht,  die  Unterlagen  der  Arbeit  szeiterfassung  einzusehen  und  erhalten  jeweils  zusam-  men mit der Lohnabrechnung eine Kopie der aktuellen Arbeitszeit-  dokumentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Lohn und Abzüge, Reisekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Präsenzzeit am Tag wie in der Nacht ist wie folgt zu entlöhnen:  a)  im  Umfang  von  25  %  der  Vergütung  für  die  aktive  Arbeitszeit,  aber mindestens CHF 5.00 pro Stunde, falls es pro Woche bis zu  maximal drei nächtlichen Einsätzen im Durchschnitt kommt;  b)  im  Umfang  von  35  %  der  Vergütung  für  die  aktive  Arbeitszeit,  aber  mindestens CHF 7.00 pro Stunde, falls es zu mehr als drei  Freizeit  Pausen  Arbeitszeitdoku-  mentation  Lohn für  Präsenzzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u mehr als ei-  er  Präsenzzeit  einen  akti-  eit  und  Präsenzzeit  inklusive  Nachtarbeits  -   und  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  und  Rückreise  zwischen  Wohn-  Lohnzuschläge  Abzüge für  Naturallohn  Kündigung  des  Arbeitsverhält-  nisses  Reisekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Leistungen bei Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfä  higkeit ist unabhängig von der  vereinbarten Dauer des Arbeitsvertrages ab Beginn des Arbeitsver-  trages geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen ist § 28 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Für Arbeitnehmende, die angestellt sind, um Betreuungsaufgaben
                            zu  erfüllen  und  die  in  Hausgemeinschaft  mit  der  betreuten  Person  leben, kann bei Tod oder einer Heimeinweisung der betreuten Per-  son  das  angetretene  Arbeitsverhältnis  nach  frühestens  30  Tagen  seit diesem Ereignis aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Besondere Pflichten der Arbeitgebenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Eingehen  eines  Arbeitsverhältnisses  in  der  24-Stunden-Be-  treuung ist, unabhängig von der Dauer, innert zehn Tagen nach Zu-  standekommen des Vertrages zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das hierfür z  u verwendende Meldeformular kann auf der Internet-  seite des Kantons Schaffhausen (www.sh.ch) bezogen werden und  ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Arbeitsinspektorat  des Kantons Schaffhausen einzureichen.  Unverschuldete  Arbeitsverhinde-  rung  Tod oder Heim-  einweisung der  betreuten Per-  son  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            cht et-  änzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)   und in die kantonale Gesetzessamm-  Abgabepflichten  Abweichungen  Vorbehalt des  Gesetzes  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 832.112.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 822.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 822.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 822.113.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR 822.111.52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SR 822.115.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR 221.215.329.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR 831.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SR 832.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SR 834.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SR 831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SR 823.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Amtsblatt 2021, S. 1187.