Geschäftsordnung des Obergerichts
                            Geschäftsordnung des Obergerichts  Vom 1. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Das Obergericht des Kantons Zug,  gestützt auf §  55 i.V.m. §  17  Abs.  5 des Gesetzes über die Organisation der  Zivil- und Strafrechtspflege vom 26.  August 2010 (Gerichtsorganisationsge  -  setz, GOG)  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Amtseid und Amtsgelöbnis
                            1  Die vom Volk gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts  sowie   die   Friedensrichterinnen   und   Friedensrichter   und   deren   Stellvertre  -  tung leisten bei ihrem Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelöbnis wie  folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eidesformel: Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes  und   des   Kantons   getreu   zu   befolgen,   die   Rechte   und   Freiheiten   des  Volkes   zu   achten   und   zu   schützen,   die   Ehre   und   Wohlfahrt   des  Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nach  -  zukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gelöbnisformel: Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bun  -  des und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des  Volkes   zu   achten   und   zu   schützen,   die   Ehre   und   Wohlfahrt   des  Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissen  -  haft nachzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Plenum
                            1  Das Plenum hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege – mit Ausnah  -  me   des   Polizeikommandos   und   der   Übertretungsstrafbehörden   der  Gemeinden – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anträge und Berichte an den Kantonsrat;  1)  BGS  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Budget und Rechnung der Zivil- und Strafrechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erlass und Änderung von Verordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wahl  1.  der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Obergerichts,  2.  der Mitglieder der Abteilungen und Kammern,  3.  der Abteilungspräsidentinnen bzw. Abteilungspräsidenten (ohne  Justizverwaltungsabteilung) aus den Mitgliedern der jeweiligen  Abteilung,  4.  der Mitglieder der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht,  5.  der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Präsidentin bzw.  des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsiden  -  ten der Anwaltsprüfungskommission und der Aufsichtskommis  -  sion über die Rechtsanwälte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Änderung des Beschäftigungsgrads der Mitglieder der Gerichte wäh  -  rend   der   laufenden  Amtsperiode   bis   zu   höchstens   20  %   im  Rahmen  der für ein Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Zuteilung der Personalstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Ernennung   der   Leitenden   Oberstaatsanwältin   bzw.   des   Leitenden  Oberstaatsanwalts   und   der   Oberstaatsanwältinnen   und   Oberstaatsan  -  wälte sowie Festsetzung deren Anfangsgehalts und Vornahme von Ge  -  haltskürzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Erlass genereller Weisungen für die Tätigkeit der Abteilungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Entscheid über Kompetenzkonflikte der Abteilungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Zustimmung   zur   Eröffnung   einer   Administrativuntersuchung   gegen  eine Abteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Festlegung des Programms für die jährlichen Inspektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beschlussfähigkeit des Plenums
                            1  Zur Fassung eines gültigen Beschlusses des Plenums ist die Anwesenheit  von   fünf   Mitgliedern   oder   Ersatzmitgliedern   erforderlich.   Der   Beschluss  kommt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmit  -  glieder zustande. Auf Antrag von mindestens drei anwesenden Mitgliedern  oder Ersatzmitgliedern erfolgen Wahlen geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organisation
                            1  Das Obergericht umfasst folgende Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die I. und II. Zivilabteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Strafabteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die I. und II. Beschwerdeabteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Justizverwaltungsabteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der Abteilungen ergeben sich aus den schweizerischen Pro  -  zessgesetzen und dem Gerichtsorganisationsgesetz sowie dieser Geschäfts  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von  der  Aufgabenzuteilung   durch  die   Geschäftsordnung   kann   zum  Aus  -  gleich der Geschäftslast abgewichen werden. Die Präsidentin bzw. der Prä  -  sident nimmt die Umteilung der Fälle vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Mitglied des Obergerichts wird im Verhinderungsfall durch ein ande  -  res Mitglied oder durch ein Ersatzmitglied vertreten bzw. ersetzt. Über die  Vertretung   entscheidet   die   Präsidentin   bzw.  der   Präsident   oder   die  Abtei  -  lungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zivilabteilungen
                            1  Die I. Zivilabteilung behandelt Berufungen in Zivilsachen gegen End- und  Zwischenentscheide im ordentlichen, im vereinfachten und im Scheidungs  -  verfahren und ist zuständig für direkte Klagen gemäss Art.  8 ZPO  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   II.   Zivilabteilung   behandelt   alle   übrigen   Berufungen   in   Zivilsachen  und die Verfahren gemäss §  19  Bst.  c  –  f GOG und ist einzige Instanz ge  -  mäss Art.  5 ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Strafabteilung
                            1  Die Strafabteilung behandelt alle Berufungen in Strafsachen, inklusive Ju  -  gendstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beschwerdeabteilungen
                            1  Die   I.   Beschwerdeabteilung   behandelt   die   Beschwerden   gemäss   StPO  2  )  und JStPO  3  )   sowie subsidiäre Aufsichtsbeschwerden gegen Strafjustizbehör  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die II. Beschwerdeabteilung behandelt alle übrigen Beschwerden und ist  Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Justizverwaltungsabteilung
                            1  Die   Justizverwaltungsabteilung   besorgt   alle   Geschäfte   der   Justizverwal  -  tung, soweit sich aus der Gesetzgebung oder dieser Geschäftsordnung keine  anderen Zuständigkeiten ergeben.  1)  SR  272  2)  3)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Erledigung von Geschäften an das Obergerichtspräsidium de  -  legieren oder Verwaltungsgeschäfte von grundsätzlicher Bedeutung mit ei  -  nem Antrag dem Plenum überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichtspräsident und die Vize  -  präsidentin bzw. der Vizepräsident gehören der Justizverwaltungsabteilung  von Amtes wegen an. Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichts  -  präsident ist gleichzeitig Abteilungspräsidentin bzw. Abteilungspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zirkulationsbeschlüsse
                            1  Beschlüsse des Plenums oder der Abteilungen können auf dem Zirkular  -  weg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied oder die Gerichtsschreiberin  bzw. der Gerichtsschreiber oder die Generalsekretärin bzw. der Generalse  -  kretär die Beratung und Beschlussfassung an einer Sitzung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zirkulationsbeschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Obergerichtspräsidium
                            1  Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichtspräsident hat insbeson  -  dere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Abnahme des Amtseids bzw. des Amtsgelöbnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Leitung der Geschäfte des Plenums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Leitung der Geschäfte der Justizverwaltungsabteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen und der Kanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Erledigung der Geschäfte, welche gemäss Gesetzgebung oder gestützt  auf   §  8  Abs.  2   dieser   Geschäftsordnung   dem   Präsidium   zugewiesen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Vertretung des Gerichts nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bzw. er wird im Bereich der Justizverwaltung durch die Vizepräsiden  -  tin   bzw.   den   Vizepräsidenten   vertreten.   Ist   diese   bzw.  dieser   verhindert,  übernimmt das amtsälteste Mitglied des Obergerichts die Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abteilungspräsidien
                            1  Die Abteilungspräsidentinnen bzw. Abteilungspräsidenten haben insbeson  -  dere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Leitung der Geschäfte der jeweiligen Abteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuweisung der einzelnen Geschäfte an die Einzelrichterinnen und Ein  -  zelrichter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Festsetzung der Verhandlungstermine der Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind bis zur Zuweisung der einzelnen Geschäfte zuständig für die Ver  -  fahrensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Unterschriftsberechtigung
                            1  Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichtspräsident und die Gene  -  ralsekretärin bzw. der Generalsekretär unterzeichnen Beschlüsse des Plen  -  ums und der Justizverwaltungsabteilung gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident und die Gerichts  -  schreiberin bzw. der Gerichtsschreiber unterzeichnen Urteile und Beschlüs  -  se der Abteilung gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abteilungspräsidentin  oder   der  Abteilungspräsident  bzw.  die   Einzel  -  richterin oder der Einzelrichter oder in deren bzw. dessen Auftrag die Ge  -  richtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber unterzeichnet verfahrensleiten  -  de Verfügungen einzeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Einzelrichterin   bzw.  der   Einzelrichter   unterzeichnet   ihre   bzw.  seine  Urteile und Verfügungen einzeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln unterzeich  -  net, soweit die Prozessordnungen nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Rechnungsführerin   bzw.  der   Rechnungsführer   unterzeichnet   einzeln  die Entscheide der Obergerichtskanzlei als Vollzugsbehörde in Strafsachen  gemäss §  24  Abs.  3 GOG und als Inkassostelle gemäss §  24  Abs.  2 GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Hinsichtlich   finanzieller   Verpflichtungen   ausserhalb   der   Rechtsprechung  gelangen die Regelungen im Finanzhaushaltsgesetz  1  )   und in der Verordnung  des Obergerichts über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der  Zivil- und Strafrechtspflege  2  )   zur Anwendung. Diese Regelungen gehen der  Geschäftsordnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kanzlei
                            1  Die Kanzlei des Obergerichts besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Informatikkoordinatorin bzw. dem Informatikkoordinator;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern (Gerichtskasse);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem Sekretariatspersonal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Substitutinnen und Substituten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und Auditoren).  1)  2)  BGS  161.76
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Generalsekretärin bzw. Generalsekretär
                            1  Die   Generalsekretärin   bzw.   der   Generalsekretär   ist   die   Stabsstelle   des  Plenums,   der   Justizverwaltungsabteilung   und   des   Obergerichtspräsidiums  für die personellen, organisatorischen, finanziellen und administrativen Be  -  lange. Sie bzw. er ist Personalfachstelle für die Gerichte und die Staatsan  -  waltschaft. Die Mitarbeitenden der Kanzlei sind ihr bzw. ihm administrativ  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bzw. er ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Leitung der gesamten Tätigkeit der Kanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausarbeitung   des   Budgets   und   der   Rechnung   der   Zivil-   und   Straf  -  rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Protokollführung   beim   Plenum   und   bei   der   Justizverwaltungsabtei  -  lung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Führung der Präjudiziensammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Führung der Bibliothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Führung des Internetauftritts der Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Erledigung   der   von   der   Obergerichtspräsidentin   bzw.   vom   Oberge  -  richtspräsidenten dauernd oder im Einzelfall delegierten Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Aufgaben   gemäss   Bst.  c  –  g   können   mit   Zustimmung   der   Oberge  -  richtspräsidentin bzw. des Obergerichtspräsidenten den Gerichtsschreiberin  -  nen und Gerichtsschreibern delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
                            1  Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben insbesondere fol  -  gende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Registrierung der in ihren Aufgabenbereich fallenden Geschäfte in der  Geschäftskontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Protokollführung bei den Instanzen, denen sie zugewiesen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Redaktion der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen, bei deren Erlass  sie mitgewirkt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ausarbeitung von Entscheidsentwürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Überwachung der Ausfertigung und Zustellung der Entscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Aufgaben, die Ihnen zusätzlich übertragen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Informatikkoordinatorin bzw. Informatikkoordinator
                            1  Die   Informatikkoordinatorin  bzw.  der   Informatikkoordinator   bereitet  alle  Informatikgeschäfte   in   der   Zivil-   und   Strafrechtspflege   vor.  Die   weiteren  Aufgaben richten sich nach der Informatikverordnung des Regierungsrats  1  )  .  1)  BGS  153.53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gerichtskasse
                            1  Die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer haben insbesondere fol  -  gende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Führung der Rechnungen des Obergerichts, des Kantonsgerichts, des  Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Inkasso (inkl. Mahnwesen) der gerichtlichen Kosten und Kostenvor  -  schüsse   für   diese   Behörden   sowie   für   die   Schlichtungsbehörde  Arbeitsrecht und die vom Obergericht bestellten Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs, soweit dieser nicht von  der Finanzverwaltung besorgt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vollzug   aller   finanziellen   Forderungen   gemäss   Schweizerischem  Strafgesetzbuch  2  )   und Anordnung des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstra  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Aufgaben der Rechnungsführerinnen und der Rechnungsfüh  -  rer richten sich nach der Stellenbeschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Bezug auf die Tätigkeit für das Kantonsgericht, das Strafgericht und  die Staatsanwaltschaft sind die entsprechenden Gerichtspräsidien sowie die  Kanzleivorsteherin bzw. der Kanzleivorsteher und die Leitende Oberstaats  -  anwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt direkt weisungsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und Auditoren)
                            1  Das Obergericht stellt durch zivilrechtlichen  Arbeitsvertrag Personen  an,  die zu ihrer Ausbildung ein Praktikum in der Rechtspflege absolvieren. So  -  weit der Arbeitsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden  die Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung. Die Voraussetzungen  der  Anstellung   richten   sich   nach  Art.  7  Abs.  1  lit.  a   und  Art.  8  Abs.  1  lit.  a  und b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An  -  wälte  3  )   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Praktikantinnen und Praktikanten können im Verfahren vor der Einzel  -  richterin bzw. dem Einzelrichter und im Beweisverfahren zur Protokollfüh  -  rung beigezogen werden, soweit bei diesen Verfahren nicht eine Gerichts  -  schreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mitwirken muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Abschluss des Praktikums wird ihnen eine Arbeitsbestätigung ausge  -  stellt, die über Dauer und Inhalt der Tätigkeit Auskunft gibt. Auf Verlangen  wird ein Zeugnis ausgestellt, das sich auch über die Fähigkeiten, Leistungen  und das Verhalten ausspricht.  2)  3)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Substitutinnen und Substituten
                            1  Das Obergericht kann bei Bedarf Praktikantinnen und Praktikanten sowie  andere Personen mit juristischem Hochschulabschluss (Doktorat, Lizenziat  oder Master) zu Substitutinnen oder Substituten ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann diesen Personen Gerichtsschreiberfunktionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 In-Kraft-Treten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese Geschäftsordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den  Kantonsrat am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung wird die Geschäftsord  -  nung des Obergerichts vom 23.  September 1997  1  )   aufgehoben.  Vom Kantonsrat genehmigt am 25.  November 2010.  1)  GS 25, 723
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.10.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 30, 713
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.10.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 30, 713