Verordnung betreffend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen
                            Verordnung betreffend den Betrieb von Alters-  und Pflegeheimen (Alters- und Pflegeheimverordnung)  Vom 11. Dezember 1990  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 1 und 2  des Wirtschaftsgesetzes vom 7. Januar 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sowie auf §§ 2 und 2a des  Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und  der Komplementärmedizin vom 26. Mai 1879
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:  Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten private Einrich-
                            tungen, die der dauernden Unterbringung und Betreuung oder Pflege  von mindestens sechs betagten Personen dienen.  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Eröffnung und Führung eines Heimes ist bewilligungspflich-
                            tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Bewilligung gleichgestellt ist ein Betriebssubventionsvertrag  zwischen dem Kanton und dem Heimträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird vom Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  erteilt, wenn  folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  a) Vorliegen eines Heimleitbildes;  b) Gewährleistung einer fachgerechten Leitung, Verwaltung, Betreu-  ung und Pflege durch geeignetes Personal;  c) bauliche Eignung der Liegenschaft;  d) für  die  Bewohnerinnen  und  Bewohner  transparente  Taxgestal-  tung;  e) Gewährleistung des in § 4 festgehaltenen Persönlichkeitsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sanitätsdepartement erlässt zu Abs. 3 lit. b und c Richtlinien, die  vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen  verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Bewilligungsvoraus-  setzungen nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Aufsicht obliegt dem Gesundheitsdepartement.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Triagekommission des Gesundheitsdepartements
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  kann insbe-  sondere  die  Sicherstellung  der  fachgerechten  Betreuung  und  Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz der Persönlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Heimbewohner und Heimbewohnerinnen haben Anspruch
                            auf Rücksichtnahme und Schutz ihrer Persönlichkeit. Namentlich sol-  len auch ihre Gewohnheiten sowie ihr Lebensrhythmus soweit als mög-  lich respektiert werden.  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskaft dieser Ver-
                            ordnung haben alle bisher betriebenen Heime ohne Subventionsver-  trag um Erteilung einer Bewilligung nachzusuchen.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                            5)