Standeskommissionsbeschluss über die Aufbewahrung und Archivierung von Daten
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Aufbewahrung und Archivierung von Daten  (StKB Archivierung)  vom 19. November 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt  auf  Art.  36 Abs.  1  des  Daten-,  Informations- und  Archivgesetzes  vom 28. April 2019  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
                            1  Dieser Beschluss regelt die Aufbewahrung und Archivierung von Daten so  -  wie die diesbezüglichen Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Regelung wird der Zweck verfolgt, die Nachvollziehbarkeit staatli  -  chen   Handelns   zu   gewährleisten,   eine   stetige   Verwaltungsführung   zu   er  -  leichtern   und   die   Überlieferung   des   historischen   und  kulturellen   Erbes   im  Kanton  nachhaltig zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltung
                            1  Der Beschluss gilt für den Kanton, die Bezirke, die Gemeinden, die öffent  -  lich-rechtlichen Korporationen und - soweit sie öffentliche Aufgaben wahr  -  nehmen - die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und weitere Trä  -  ger öffentlicher Aufgaben im Kanton. Er gilt nicht für die Appenzeller Kanto  -  nalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichende Vorgaben zur Aufbewahrung und Archivierung gemäss  über  -  geordnetem Recht und anderen  Erlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Daten sind Aufzeichnungen, die im Regelfall der Erfüllung öffentlicher Auf  -  gaben   dienen,   insbesondere   Schriftstücke,   Fotos,   Pläne,   Tonaufnahmen  und Filme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Organe gelten Personen, Personenvereinigungen, Verwaltungsstellen  und Behörden, die für Körperschaften, Korporationen, Anstalten  und Träger  öffentlicher Aufgaben handeln oder in ihrem Auftrag tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Archivgut gelten Daten, die im Landesarchiv dauernd aufbewahrt wer  -  den, sowie Daten, die dem Landesarchiv zur Archivierung übergeben wur  -  den. Werden Daten vom Landesarchiv zurückgegeben, gelten sie nicht mehr  als Archivgut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufbewahrung   bezeichnet   die   befristete   Ablage   und   Erhaltung   von   ge  -  schäftsrelevanten Daten durch das für den Geschäftsvorgang verantwortli  -  che Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Archivierung bezeichnet die dauerhafte, zeitlich unbefristete Aufbewahrung  und die sachgerechte Erhaltung und Zugänglichmachung von rechtlich oder  historisch überlieferungswürdigen Daten durch Archive.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Landesarchiv
Art. 4 Organisation
                            1  Das Landesarchiv ist eine Amtsstelle der Ratskanzlei. Es steht unter der  Leitung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben
                            1  Das Landesarchiv stellt die dauerhafte Überlieferung von Archivgut für die  Öffentlichkeit   sicher.   Es   sorgt   für   die   fachgerechte   Aufbewahrung   und  Erschliessung des Archivguts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen seines  Auftrags  obliegen  ihm insbesondere folgende Aufga  -  ben:  a)  Beratung der verantwortlichen Stellen beim Umgang mit Daten und  Unterstützung bei der Ablieferung;  b)  Bewertung der Daten;  c)  Entscheid über die Übernahme, Aussonderung oder Archivierung;  d)  Gewährleistung der Zugänglichkeit des Archivguts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Förderung des Wissens über das Archivgut;  f)  Unterstützung und fallweise Mitwirkung bei der Auswertung von Ar  -  chivgut;  g)  Zusammenarbeit mit anderen Archiven und mit Fachorganisationen;  h)  Erlass einer Benutzerordnung für das Landesarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Daten ohne direkten Bezug zu einer öffentlichen Aufgabe  wird in der  Regel lediglich eine Erschliessung auf der Bestandesebene vorgenommen;  ansonsten gelten für diese Daten  die Regelungen für das übrige Archivgut  ebenfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übernahme von Daten
                            1  Das Landesarchiv dient in erster Linie der Archivierung von Daten, die  in  Erfüllung   öffentlicher   Aufgaben  entstanden   oder   entgegengenommen  wur  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann Daten zur Archivierung übernehmen, die  ohne Bezug zu einer öf  -  fentlichen Aufgabe  entstanden oder entgegengenommen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übernahme von Archivgut Privater wird in der Regel vertraglich gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Benutzung des Archivs
                            1  Das Landesarchiv steht der Öffentlichkeit im Rahmen der verfügbaren Le  -  seplätze offen. Die Benutzung kann aus rechtlichen oder konservatorischen  Gründen mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer wiederholt gegen die Benutzerordnung oder Weisungen des Landes  -  archivs verstösst, kann von der weiteren Archivbenutzung ausgeschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benutzung ist in der Regel unentgeltlich. Besondere Dienstleistungen  können nach Massgabe des Aufwands in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Belegexemplar
                            1  Wird Archivgut für eine Publikation verwendet, ist dem Landesarchiv unauf  -  gefordert   ein   Belegexemplar  und   bei  nicht  gedruckten  Erzeugnissen   eine  elektronische Kopie  abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausleihe von Archivgut
                            1  Archivgut kann nicht ausgeliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   begründete   Ausnahmen   zu   konservatorischen  oder   wissenschaftli  -  chen Zwecken oder für Ausstellungen entscheidet das Landesarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestreitungsvermerk
                            1  Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit von Personendaten in ei  -  nem  bestimmten Archivgut,  kann  sie  verlangen,  dass ein  Bestreitungsver  -  merk  vorgenommen wird. Das Archivgut darf nicht verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Aufbewahrung und Archivierung
Art. 11 Massgeblichkeit der Papierakten
                            1  Massgeblich für die Aufbewahrung und die Archivierung sind die Papierak  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektronische Daten, die für die Nachvollziehbarkeit oder Vollständigkeit ei  -  nes Geschäfts wichtig sind, sind für die Archivierung  auszudrucken, sofern  der Ausdruck mit  verhältnismässigem Aufwand erstellbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landesarchiv kann in begründeten Fällen elektronische Daten zur Ar  -  chivierung übernehmen.   Es  sorgt  für eine sachgerechte  Archivierung.  Für  die Einsichtnahme gelten die entsprechenden Bestimmungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufbewahrung
                            1  Geschäftsrelevante Daten sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist sorg  -  fältig zu behandeln und sachgerecht abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten  sind so zu führen, dass sie vollständig sind und die Verlässlich  -  keit und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind   verschiedene   Organe   mit   dem   gleichen   Geschäft   befasst,   ist   das  sachlich   federführende   Organ   für  die  Datenführung   und   die   Aufbewah  -  rung  verantwortlich. Im Zweifelsfall verständigen sie sich über die Federfüh  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anbietepflicht
                            1  Die Körperschaften, Korporationen, Anstalten und Träger öffentlicher Auf  -  gaben sind verpflichtet, dem Landesarchiv Daten anzubieten,  wenn die  Auf  -  bewahrungsfrist abgelaufen ist oder  die Daten  im praktischen Umgang nur  noch selten gebraucht werden, in der Regel  nach 10 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landesarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anzubietende Daten
                            1  Anzubieten sind alle Daten, die für die langfristige Beurteilung einer öffentli  -  chen Aufgabe wichtig sind. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn  die Daten  a)  die Grundlagen der Verwaltungsarbeit und die politische Willensbil  -  dung betreffen (z.B. Protokolle, Beschlüsse, Projektbeschriebe);  b)  kantonale Erlasse dokumentieren (z.B. Verordnungen samt Entwür  -  fen und Berichten);  c)  die Struktur der Organisation wiedergeben (z.B. Stellenplan, Pflich  -  tenhefte);  d)  die eigene Tätigkeit verdichtet wiedergeben (z.B. Jahresberichte);  e)  besondere Vorkommnisse dokumentieren;  f)  gesellschaftliche oder wissenschaftliche Bedeutung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Landesarchiv in der Regel nicht anzubieten sind insbesondere:  a)  Sammlungen von Amtsdruckschriften des Bundes;  b)  Sammlungen von Kreisschreiben eidgenössischer Amtsstellen;  c)  Dubletten von Schriftstücken;  d)  Unverbindliche Offerten, Lieferscheine, Informations- und Werbe  -  schreiben;  e)  Einladungen zu fremd organisierten Konferenzen;  f)  Rechnungsbelege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Landesarchiv   kann   bestimmen   oder  mit   den   verantwortlichen   Orga  -  nen  vereinbaren, welche Aktengruppen oder Aktentypen dem Landesarchiv  nicht anzubieten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anmeldung der Ablieferung
                            1  Die Ablieferung von Daten ist anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung geschieht mittels Angebotsliste. Sie kann elektronisch vor  -  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landesarchiv prüft die Liste, bereinigt sie und gibt sie dem anbieten  -  den Organ zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ablieferung wird gemäss dieser Liste vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorbereitung der Ablieferung
                            1  Die Vorbereitung der Ablieferung obliegt dem abgebenden Organ und um  -  fasst namentlich das Ausscheiden von nicht abzuliefernden Unterlagen und  die korrekte Beschriftung der Behältnisse. Büro- und  Bostitchklammern  so  -  wie  Aktenhüllen müssen nicht entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Vorbereitung und Ablieferung elektronischer Daten legt das Lan  -  desarchiv das Erforderliche im Einzelfall fest. Es kann generelle Weisungen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Nicht abzuliefernde Daten
                            1  Daten, welche dem Landesarchiv nicht abzuliefern sind, können entsorgt  werden, soweit sie nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorgaben oder  administrativer Weisungen noch für eine bestimmte Zeit aufbewahrt werden  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufbewahrung von Daten bis zur Ablieferung oder von nicht archivwür  -  digen Daten wird nicht im Landesarchiv vorgenommen. Das Landesarchiv  kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einsicht in Archivgut
                            1  Nicht mehr der Schutzfrist unterliegendes Archivgut ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organ, das Archivgut abgeliefert hat, kann dieses jederzeit einsehen.  Das Archivgut darf aber nicht verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über   Einsichtsgesuche   Dritter   in   geschütztes   Archivgut   entscheidet   das  Landesarchiv, im Falle von besonders schützenswerten Personendaten die  Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einsicht in nicht archivierte Daten
                            1  Das Einsichtsrecht in nicht archivierte Daten richtet sich nach dem Daten  -  schutz-, Informations- und Archivgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der kantonalen Verwaltung werden Anfragen auf Einsicht von Daten, die  besonders  schützenswerte  Personendaten  beinhalten,   durch  die  Standes  -  kommission behandelt. In den anderen Fällen werden sie durch die Leitung  des Amts oder der Dienststelle entschieden; in Zweifelsfällen legt sie das  Gesuch der Standeskommission zum Entscheid vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Gymnasium, im Gesundheitszentrum und in kantonalen Anstalten legt  die Leitung die Zuständigkeit für die Gewährung der Einsicht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  den übrigen Körperschaften, Korporationen, Anstalten und Trägern öf  -  fentlicher Aufgaben legt das oberste Exekutivorgan die Zuständigkeit für die  Einsicht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gesuche um Einsichtnahme
                            1  Gesuche um Einsichtnahme sind an das für die Einsichtsgabe zuständige  Organ oder das oberste Exekutivorgan der Körperschaft, Korporation, An  -  stalt oder weiteren Träger öffentlicher Aufgaben zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Archivierung ausserhalb Landesarchiv
                            1  Das  Landesarchiv kann Körperschaften, Korporationen, Anstalten und wei  -  teren   Trägern   öffentlicher   Aufgaben   die   selbständige  Archivierung   bewilli  -  gen.  Die Pflichten und Rechte  sind in einer Leistungsvereinbarung festzuhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landesarchiv kann für solche Archive Weisungen erteilen und insbe  -  sondere bestimmen,  was zur  Erschliessung und Erhaltung der bestehenden  oder künftigen Daten vorzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  dieses   Archivgut   gilt   eine   Schutzfrist   von   30   Jahren,   bei  besonders  schützenswerten   Personendaten   von   90   Jahren.   Über   Einsichtsgesuche  Dritter entscheidet das oberste Exekutivorgan dieser Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Handelt es sich beim Archiv um ein Staatsarchiv, gelten die dortigen Ar  -  chivierungs-, Benutzungs- und Zugangsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Der Standeskommissionsbeschluss über den Umgang mit Schriftgut vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 wird aufgehoben.
Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                19.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-43
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  19.11.2019  01.01.2020  Erstfassung  2019-43