Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                            Gesetz  über Inkassohilfe und Bevorschussung von  Unterhaltsbeiträgen  (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)  Vom 29. April 1993 (Stand 1. Januar 2013)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  in  Ausführung   der  Art.  290   und   293  Abs.  2   des   Schweizerischen   Zivilge  -  setzbuches  1  )   sowie gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  2  )  ,  beschliesst:  1. Inkassohilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze
                            1  Die zuständige Gemeinde leistet Hilfe beim Inkasso von familienrechtli  -  chen Unterhaltsbeiträgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Hilfe   erfolgt   in   geeigneter   und   angemessener   Weise,   insbesondere  durch Beratung, Vermittlung und Einleitung notwendiger betreibungsrecht  -  licher Schritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hilfe ist für Unterhaltsberechtigte unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet eine Inkassostelle, an die Hilfesuchende sich  unmittelbar wenden können. Die zuständige Gemeinde kann diese Stelle mit  der Hilfeleistung beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann der Inkassostelle die dem Kanton aus internatio  -  nalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen  erwachsenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.  1)  2)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Akteneinsicht und Strafantragsrecht
                            1  Die   Inkassostelle   und   die   mit   der   Inkassohilfe   betrauten   gemeindlichen  Amtsstellen verfügen über das Einsichtsrecht in die Akten der unterhaltsbe  -  rechtigten   Personen   sowie   über   das   Strafantragsrecht   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
                            3  )  .  2. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gegenstand und Umfang
                            1  Kommt die unterhaltspflichtige Person ihrer Verpflichtung nicht oder nur  ungenügend nach, bevorschusst die zuständige Gemeinde die im richterli  -  chen Entscheid oder im vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrag  festgelegten Unterhaltsbeiträge:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  für das erste und das zweite Kind je bis zum Betrag von Fr.  1  070.–  pro Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  für das dritte und das vierte Kind je bis zu zwei Dritteln des Betrages  gemäss Bst.  a;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  für das fünfte und jedes weitere Kind je bis zu einem Drittel des Be  -  trages gemäss Bst.  a;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  für Erwachsene mit Kindern im Alter von weniger als 18 Jahren bis  zum Betrag von Fr.  1  430.– pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevorschusst werden laufende Unterhaltsbeiträge sowie solche, die nicht  länger als zwei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausnahmen
                            1  Keine Bevorschussung erfolgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  soweit beim obhutsberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung der  finanziellen Mittel der Kinder und des Stiefelternteils günstige wirt  -  schaftliche Verhältnisse (§  6) vorliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  soweit die geschuldeten Unterhaltsbeiträge in einem offenbaren Miss  -  verhältnis   zur   finanziellen   Leistungsfähigkeit   der   pflichtigen   Person  stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn die berechtigte Person sich dauernd im Ausland aufhält oder mit  der pflichtigen Person zusammenwohnt;  3)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für das Kind, soweit ihm zugemutet werden kann, den Unterhalt aus  seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten oder sein Un  -  terhalt anderweitig gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Günstige Verhältnisse
                            1  Günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von §  5  Bst.  a liegen in der  Regel vor, wenn das steuerbare Einkommen oder das Reinvermögen folgen  -  de Beträge übersteigt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fr.  42  730.– beim unverheirateten oder in getrennter Ehe lebenden ob  -  hutsberechtigten Elternteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Fr.  51  270.– beim in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partner  -  schaft lebenden obhutsberechtigten Elternteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Härtefälle
                            1  Liegen   ausserordentliche   wirtschaftliche   Verhältnisse   vor,  wie   besonders  hoher Mietzins, besonders hohe Ausbildungskosten oder erhebliche krank  -  heitsbedingte     Mehrauslagen,     können     die     Bevorschussungsmaxima  (§  4  Abs.  1)   und   die   Einkommensgrenze   (§  6)   angemessen   heraufgesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermögensgrenze (§  6) kann angemessen heraufgesetzt werden, wenn  das   Vermögen  nicht   verfügbar   ist,   namentlich   weil   es   aus   einer   selbstbe  -  wohnten Liegenschaft besteht oder in ein Gewerbe eingebracht worden ist,  mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 bis * Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung
                            1  Der  Regierungsrat kann die  Höchstbeträge  für  die  Bevorschussung  nach  §  4  Abs.  1 sowie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach    §  6 peri  -  odisch der Lohn- und Preisentwicklung anpassen. Er stützt sich dabei in der  Regel auf den  Rentenindex gemäss  Art.  33  ter    des  Bundesgesetzes über  die  Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)  1  )  , (Basis: Indexstand am 1.  Januar 1997 = 180,9 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lauten die Höchstbeträge für die Bevorschussung gemäss §  4  Abs.  1 infol  -  ge Anpassung an einen neuen Indexstand auf Bruchteile von Franken, wer  -  den sie auf ganze Franken aufgerundet. Einkommens- und Vermögensgrenz  -  beträge gemäss §  6 werden auf die nächsten zehn Franken aufgerundet.  1)  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einforderung der Vorschüsse
                            1  Soweit eine Bevorschussung stattfindet, geht der Anspruch der unterhalts  -  berechtigten Person mit allen Rechten auf das bevorschussende Gemeinwe  -  sen über. Der Forderungsübergang ist der unterhaltspflichtigen Person anzu  -  zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Gemeinde fordert die Vorschüsse bei der unterhaltspflichti  -  gen Person ein. Sie kann die Inkassostelle (§  2  Abs.  1) mit dieser Aufgabe  betrauen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rückerstattung
                            1  Unterhaltsberechtigte   Personen   haben   Vorschüsse   soweit   zurückzuerstat  -  ten,   als   sie   unrechtmässig   oder   ungerechtfertigt   in   deren   Genuss   gelangt  sind oder die pflichtige Person beerbt haben und durch die Erbschaft berei  -  chert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückerstattungsforderungen sind mit fünf Prozent pro Jahr seit Entstehung  zu verzinsen. Sie erlöschen 25 Jahre nach Gewährung der Vorschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Mitwirkung
                            1  Die unterhaltsberechtigte oder die sie gesetzlich vertretende Person haben  bei  der  Feststellung  des  anspruchsbegründenden  Sachverhalts und  bei  der  Einforderung der Unterhaltsbeiträge mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sind   zu   wahrheitsgetreuen  Angaben   sowie   zur   unaufgeforderten   und  unverzüglichen Orientierung über jede Veränderung der massgeblichen Ver  -  hältnisse verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterlassen   sie   die   ihnen   zumutbare   Mitwirkung,   kann   die   Bevorschus  -  sung ganz oder teilweise verweigert werden.  3. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kostentragung
                            1  Soweit die Kosten aus der Bevorschussung nicht bei der unterhaltspflichti  -  gen Person eingebracht werden können, sind sie wie folgt zu tragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die in Anwendung von internationalen Übereinkommen über die Gel  -  tendmachung     von     Unterhaltsansprüchen     bei     der     Inkassostelle  (§  2  Abs.  1) anfallenden Kosten durch den Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Bevorschussungskosten sowie die in Anwendung dieses Gesetzes  bei der Inkassostelle (§  2  Abs.  1) entstehenden Kosten durch die zu  -  ständigen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligung der einzelnen Gemeinden an den Kosten der Inkassostelle  (§  2  Abs.  1)  erfolgt  nach Massgabe   der  Inkassofälle  aus ihrem Zuständig  -  keitsbereich.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die §§  32  ter    und 32  quater    des  Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  für den Kanton Zug vom 17. August 1911  1  )  , in der Fassung vom 11. Mai  1978, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940  2  )   wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss §  34 der  Kantonsverfassung am 1. Juli 1993 in Kraft.  Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 28.  Mai 1993  1)  GS 21, 131  2)  6  bis  -  druckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.04.1993  01.07.1993  Erlass  Erstfassung  GS 24, 251  29.10.1998  01.01.1999  § 4 Abs. 1, a)  geändert  GS 26, 231  29.10.1998  01.01.1999  § 4 Abs. 1, b)  geändert  GS 26, 231  29.10.1998  01.01.1999  § 4 Abs. 1, c)  eingefügt  GS 26, 231  29.10.1998  01.01.1999  § 4 Abs. 1, d)  eingefügt  GS 26, 231  29.10.1998  01.01.1999  § 6 Abs. 1  geändert  GS 26, 231  29.10.1998  01.01.1999  § 7  bis  eingefügt  GS 26, 231  29.03.2007  01.01.2007  § 6 Abs. 1, b)  geändert  GS 29, 203  26.01.2012  01.01.2013  § 1 Abs. 1  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 2 Abs. 1  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 4 Abs. 1  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 8 Abs. 2  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 11 Abs. 1, b)  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.04.1993  01.07.1993  Erstfassung  GS 24, 251
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, a) 29.10.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 231
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, b) 29.10.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 231
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, c) 29.10.1998
                            01.01.1999  eingefügt  GS 26, 231
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, d) 29.10.1998
                            01.01.1999  eingefügt  GS 26, 231
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 29.10.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 231
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, b) 29.03.2007
                            01.01.2007  geändert  GS 29, 203
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 bis 29.10.1998
                            01.01.1999  eingefügt  GS 26, 231
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, b) 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441