Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals
                            4 lit. c, 3 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 und 4, 8  Allgemeine Bestimmungen  t-  ichen  Arbeitsverhältnis  inien  e-  besondere  über  finanzielle  Massnahmen  und  Lei  s-  ten 18. Altersjahr;  Gegenstand  und  Geltungsbereich  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lernende  gemäss  dem  Bu  ndesgesetz  über  die  Berufsbildung  und  weitere  in  Ausbildung  oder  in  einem  Praktikum  stehende  Personen;  c)   Aushilfskräfte;  d)  nebenberufliches Personal ohne öf  fentliche Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihre  Belange  werden  nach  Massgabe  des  Obligationenrechtes  geregelt.  Bestimmungen  über  das  öffent  lich  -rechtliche  Arbeitsver-  hältnis können für anwendbar erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bzw. im Bereich der Gerichte das Obergericht  regelt die Anstellungsbefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Regierungsrat  kann  in  begründeten  Fällen  weitere  Arbeit  verhältnisse dem Obligationenrecht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, gelten für das
                            Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des  Obligationenrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anstellungsbehörde  ist  zuständig  für  alle  weiteren  persona  rechtlichen Entscheide, soweit nichts anderes geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Personaldienste nehmen die ihnen übertragenen Mitwirkung  rechte wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorgesetzten  gestalten  die  Arbeitsverhältnisse.  Sie  besitzen  das  dienstliche  und  fachliche  Weisungsrecht  gegenüber  ihren  Mi  arbeiterinnen und Mitarbeitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Personalamt  ist  die  zentrale  Fachstelle  für  Personalfragen  des Kantons sowie der Personaldienst für Verwaltung und Geric  te. Es untersteh  t dem Finanzdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  erarbeitet  die  Grundlagen  für  die  Personalpolitik,  sorgt  für  die  rechtsgleiche  Anwendung  der  personalrechtlichen  Bestimmungen  und nimmt die weiteren übertragenen zentralen Aufgaben wahr. Es  plant  und  organisiert  allgemeine  Aus  -   und  Weiterbildung,  berät  Vorgesetzte in Fragen der Führung, der Team  -  und Organisations-  entwicklung usw. und pflegt die Sozialpartnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Personalamt, die Personaldienste der Krankenanstalten und  die  Personaldienste  im  Schulwesen  setzen  in  ihren  Bereichen  die  Personalvorschriften  um  und  nehmen  die  weiteren  übertragenen  Aufgaben wahr. Sie schlagen Umsetzungsmassnahmen vor, wenn  Subsidiäre  Geltung des  Oblig  ationen  -  rechtes  Zuständigkeiten  Personaldienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ft  die  Grundlagen  für  die  Mitsprache  der  i-    neun    Arbeit  s-  ituiert  partnerin  des  Regi  e-  e-  alamt nehmen in  l-  t-  -  bzw.  Ansprechpartner  für  Gesamtarbeitsverträge  -   und  eblichen Organisation informiert und er-  Mitsprache  Sozial  -  partnerschaft,  Personal  -  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Entstehung und Beendigung  des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zu  besetzende  Stellen  sind  in  der  Regel  im  Amtsblatt  zu  ver  öffen  tlichen.  Der  R  egierungsrat  kann  alternative  oder  ergänzende  Pu  bli   kationsmittel bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Keine  Veröffentlichung  ist  insbesondere  erforderlich,  wenn  die  Anstellung in die Kompetenz der Anstalten fällt oder wenn die Stel-  le  durch  Berufung,  interne  Beförderung  oder  Versetzung  besetzt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Voraussetzung  für  eine  Anstellung  ist  eine  gemäss  Stellenplan  bewilligte und nicht besetzte Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der Mitarbeiterin  oder des Mitarbeiters vakant ist, kann in der Regel erst nac  der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  fachlichen  und  persönlichen  Anstellungsbedingungen  richten  sich nach den Anforderungen der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  aus  besonderen  Gründen  Funktionen  bezeichnen, für welche das Schweizer Bürgerrecht oder ein Wohn-  sitz  im  Kanton  erforderlich  ist  oder  welche  auf  Amtsdauer  gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung der Mitarbeit  rinnen  und  Mitarbeiter  der  Verwaltung  in  den  Lohnbändern  10  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  sowie  von  Personen,  die  keinem  Lohnband  zugeordnet  sind,  aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement bzw. die Staatskanzlei stellt im Ei  vernehmen mit dem Personalamt an  a)  Mitarbeiteri  nnen und Mitarbeiter in den Lohnbändern 1 bis 9;  b)  Aushilfskräfte  und  nebenberu  fliches  Personal  ohne  öffentliche  Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  besondere  Regelungen,  insbesondere  für  Lehrpersonen,  für  die  Gerichte  sowie  die  Anstalten  in  den  Organi-  sati  onserlassen  und  für  WoV  -Dienststellen  in  den  entsprechenden  Regelungen.  Besetzung von  Stellen  Anstellungs  -  bedingungen  Anstellungs  -  befugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  ichen Untersuchung abhängig gemacht werden.  i-  i-  lichen  Untersuchung  verpflichten,  soweit  sich  erin  t-  l-  r-  rbeitsverhältnisses;  a-  m-  n-  rlasse.  Vertrauens  -  ärztliche  Untersuchung  Arbeitsvertrag  Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  begr  ündeten  Fällen  kann  im  Arbeitsvertrag  auf  eine  Probezeit  verzichtet werden, eine kürzere oder eine längere Probezeit bis zu  sechs Monaten vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  der  Übernahme  einer  anderen  Funktion  beim  Kanton  gilt  grundsätzlich keine Probezeit. Aus beso  nderen Gründen kann e  Probezeit vereinbart werden.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die vereinbarte Probezeit kann im Einvernehmen nachträglich bis  auf gesamthaft sechs Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  einer  effektiven  Verkürzung  der  Probezeit  infolge  Krankheit,  Unfall  oder  Er  füllung  einer  nicht  freiwillig  übernommenen  gesetzl  chen Pflicht, wird die Probezeit entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  der  Probezeit  kann  das  Arbeitsverhältn  is  jederzeit  mit  einer  Frist von sieben Tagen gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag  keine  längere  Frist  bis  höchstens  30  Tage  vereinbart  worden  ist.  Wird die Probezeit verlängert, beträgt die Kündigungsfrist während  der  Verlängerung  30  Tage.  Die  Kündi  gungsfrist  beträgt  auch  30  Tage,  wenn  bei  der  Übernahme  einer  anderen  Funktion  eine  Pr  bezeit vereinbart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  das  Arbeitsverhältnis  unter  Ei  haltung der folgenden Fristen gekündigt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  a)  bei Mitarbeiterinnen und M  ita rbeitern in den Lohnbändern 1 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  und  Personen,  die  keinem  Lohnband  zugeordnet  sind,  im  ersten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zweiten Jahr drei Mona-  te;  im  Arbeitsvertrag  kann  eine  längere  Frist  bis  höchstens  sechs Mona  te vereinbart werden;  b)  bei  Mitarbeiterinnen  und  Mita  rbeitern  in  den  Lohnbändern  12  bis 17 sechs Monate; im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist  bis zu den Grenzen von lit. a vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kündigung  nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  jeweils  auf  Ende  eines Monats erfolgen, sofern kein anderer Termin vereinbart wor-  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft mit Ablauf seiner Dauer oh-  ne Kündigung aus. Es kann nach den vorstehenden Bestimmungen  vorzeitig  gekündigt  werden,  soweit  im  Arbeitsvertrag  nicht  verei  bart  worden  ist,  da  ss  es  vor  Ablauf  der  Dauer  nur  aus  wichtigen  Gründen fristlos gekündigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Vorbehalten  bleibt  die  fristlose  Auflösung.  Tritt  die  Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Stelle nicht an oder  verlässt sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Ent-  schädigung, welche einem Viertel des Lohnes für einen Monat ent  Kündigungs  -  fristen und  -  termine;  Freistellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ltung der Kündigungsfrist um, ist  ver  -  -Treten  der  Änderungen  zu  kün-  e-  s-  k-  kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.   nach der Erklärung.  e-  n-  tig  Arbeits  -  verhältnis auf  Amtsdauer  Invalidität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei ei-  ner  Pensionierung  invaliditätshalber  leitet  die  Anstellungsbehörde  im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst das  mit einem Antrag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Dienststellenleiterin  oder  der  Dienststellenleiter  kann  im  Ei  vernehmen  mit  dem  zuständigen  Personaldienst  nötigenfalls  von  sich  aus  eine  vertrauensärztliche  Untersuchung  anordnen.  Ergibt  sich  aus  dem  vertrauensärztlichen  Bericht,  dass  die  Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in a  sehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so ist die Angelegenheit der A  stellungsbehörde  zu  unterbreiten.  Diese  stell  t  nach  Rücksprache  mit dem zuständigen Personaldienst der Pensionskasse Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Ausmass, in dem  die Voraussetzungen für eine Invalidenrente der Pensionskasse er-  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  eine  Übergangsrente  für  Mitarbeiteri  nen  und  Mitarbeiter,  die  eine  bestimmte  Zeit  vor  Erreichen  des  AHV  -Rentenalters in den Ruhestand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anstellungsbehörde  kann  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  vorzeitig in den Ruhestand ver  setzen, sofern sie Anspruch auf ei  Übergangsrente nach Abs. 1 haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine allfällige Abfindung gemäss § 18 wird um die Übergangsren-  te gekürzt.   13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst, ohne  dass  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  daran  ein  überwiegen-  des  Verschulden  trifft,  so  beginnt  der  Anspruch  auf  Abfindung  mit  dem vollendeten 45. Altersjahr und beträgt bei 10 vollen Dienstjah-  ren sechs Monatslöhne. Für jedes weitere Altersjahr erhöht sich die  Abfindung um einen Monatslohn bis auf maximal 12 Monatslöhne.  Berechnungsbasis  ist  der  zuletzt  bezogene  monatliche  Grundlohn  (1/12 der Jahresgrundbesoldung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen im Ei  vernehmen mit dem Personalamt ab dem vollendeten  40. Altersjahr  eine  Abfindung  entrichten.  Im  Übrigen  richten  sich  die  Vorausset-  zungen und Leistungen nach Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Abfindung wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusam-  men  mit  allfälligem  Erwerbseinkommen  und  Sozialleistungen  den  zuletzt  bezogenen  Grundlohn  zuzüglich  Sozialzulagen  übersteigt.  Vorzeitige  Pensionierung  Abfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            er  gemäss  den  Bestimmungen  über  die  Pens  i-  reg-  -Versicherten  der  Kantonalen  Pension  skasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  ner  grösseren  z-  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  -  oder Ausbildungsz  u-  chen Teilen aufgeteilt.  Lohnzahlung im  Todesfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Allg  emeine  Rechte  und  Pflich-  ten im A  rbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zum Personalgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit der Beurteilung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  nicht  einverstanden,  können  sie  sich  zur  Vermittlung  an  die  nächsthöhere vorgesetzte Person wenden. Für ein Vermittlungsg  spräch kann das Personalamt beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Ergebnis der Vermittlung wird festgehalten. Erfordert es eine  Änderung  der  Beurteilung,  so  ist  diese  zu  berichtigen.  Die  nächs  höhere vorgesetzte Person erlässt die erforderlichen Massna
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  mit  dem  Ergebnis  nicht  einverstanden,  kann  die  Angelegenheit  der  nächsthöheren  Stelle,  höc  hstens  aber  der  Departementsvorsteherin  oder  dem  Depart  mentsvorsteher vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  kann  sich  durch  eine  Ver-  trauensperson begleiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Verwaltung  kann,  soweit  erforderlich,  Sachverständige  be  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für die Gerichte sowie die Anstalten gelten diese Bestimmungen  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 11)
                            1   Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können konkrete Vorschläge  zur Verbesserung der Verwaltung oder des Betriebes einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können dafür mit   einer Prämie belohnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton übernimmt die Kosten für Rechtsstreitigkeiten, wel  der  Mitarbeiterin  oder  dem  Mitarbeiter  im  Zusammenhang  mit  der  dienstlichen Tätigkeit gegenüber Dritten erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rechtsstreit ist d  em Regierungsrat bzw. dem Obergericht un-  verzüglich  nach  dem  Entstehen  anzuzeigen.  Diese  Instanzen  ha-  ben  ein  Mitspracherecht  bei  der  grundsätzlich  freien  Wahl  der  A  wältin oder des Anwaltes.  Personal  -  gespräch  Vermittlung  Vorschlags  -  wesen  Rechtsbeistand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t-  ütern  und  Dienstleistungen  s-  - und der Zivilprozessordnung.  e-  s-  b  der  n-  s-  e-  t-  - oder Auskunftspflichten bleiben vor-  ammenhang  mit  ihrer  Arbeitslei  s-  Einschränkun  -  gen des  Streikrechtes  Ausstand,  Zeugnispfl  icht  Schweigepflicht  Annahme von  Vorteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vorgesetzten  bestimmen  über  das  weitere  Vorgehen.  Sie  sprechen sich nötigenfalls mit dem zuständigen Personaldienst ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit sowie die Tätigkeit als  Verwaltungsrats  -   oder  Vorstandsmitglied  einer  Gesellschaft,  die  wirtschaftliche  Zwecke  verfolgt,  ist  für  Mitarbeiterinnen  und  Mitar-  beiter  mit  einem  Vollpensum  bewilligungspflichtig.  Teilzeitbeschäf-  tigte  haben  frühzeitig  über  die  geplante  Aufnahme  einer  Nebener-  werbstätigkeit zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  wird  von  der  Dienststellenleiterin  oder  dem  Dienststellenleiter,  für  diese  durch  die  Departementsvorsteherin  oder  den  Departementsv  orsteher,  im  Einvernehmen  mit  dem  z  ständigen Personaldienst erteilt. Zweifelhafte Fälle sind der Anste  lungsbehörde vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Nebenerwerbstätigkeit  kann  verweigert  oder  eingeschränkt  werden,  wenn  die  Erfüllung  der  Dienstpflichten  beeinträchtigt  w  insbesondere wenn  a)  die Gefahr eines Interessenskonfli  ktes besteht;  b)  die Nebenerwerbstätigkeit die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter  in  einem  Umfang  beansprucht,  welcher  die  Leistungsfähigkeit  für den Kanton erheblich vermindert;  c)   für  die  Nebenerwerbstät  igkeit  Arbeitszeit  in  Anspruch  genom-  men wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bewilligung  kann  mit  Auflagen  verbunden  werden.  Sie  regelt  die  Nutzung  und  Kompensation  von  Arbeitszeit  und  die  Verwen-  dung von Nebeneinnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Unentgeltliche  Tätigkeiten  in  Vereinen  usw.  müssen  mit  der  Ar-  beits  -  und Treuepflicht vereinbar sein. Im Zweifelsfall ist die vorge-  setzte Stelle zu informieren, welche die nötigen Massnahmen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anstellungsbehörde ist frühzeitig vor der geplanten Übernah-  me eines öffentlichen Amtes zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Übernahme bedarf einer Bewilligung der Anstellungsbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  zuständigen  Personaldienst,  wenn  die  Gefahr  eines  Interessenskonfliktes  besteht  oder  die  Abw  esenheit  während  der  ordentlichen  Arbeitszeit  bei  einem  Vollpe  nsum  mehr  als  15  Tage  im  Kalenderjahr  beträgt.  Die  15  Tage  übersteigende  Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist zu kompensi  eren, oder der Lohn  ist  entsprechend  zu  reduzieren.  Für  Teilzei  tbeschäftigte  bestimmt  sich  die  Grenze  anteilmässig.  Soweit  der  Regierungsrat  Anste  Nebenbe  -  schäftigu  ngen  Annahme eines  öffentlichen  Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            svor-  onaldienst erteilt.   2)  liche  Verantwortung  der  Mitarbeiterinnen  e-  ssen.  Arbeitszeit, Überzeit, Feiertage,  Ferien und Urlaub  nnen  u-  inuten im  ezahlt.  b-  i-  unktionen,  bei  -   oder  Ein-  itarbeiter  sind  an  lle  oder  Weisu  n-  h-  Vermögens  -  rechtliche  Verantwortung  Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anstellungsbehörde  kann  bewilligte  Stellen  in  Teilzeitstellen  aufteilen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Anspruch  auf  Änderung  des  Beschäftigungsgrades  besteht  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Stelle kann auf zwei oder mehr Personen aufgeteilt werden,  welche für die Aufgabenerfüllung gemeinsam verantwortlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anstellungsbehörde    entscheidet,  ob  eine  Stelle  im  Jobsh  ring  besetzt  wird.  Zu  berücksichtigen  sind  insbesondere  die  A  beitsabläufe  und  -inhalte,  der  Informationsfluss  unter  den  Beteili  ten,  die  Möglichkeit  zur  gemeinsamen  Wahrnehmung  von  Verant-  wortung  und  Kompetenzen  sowie  die  Eignung  der  in  Frage  ko  menden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es werden separate, voneinander unabhängige Arbeitsverhältni  se  begründet.  Diese  sind  personalrechtlich  den  teilzeitlichen  A  beitsverhältnissen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  einer  Zusatzv  ereinbarung  sind  insbesondere  zu  regeln:  A  beitszeiten,  Arbeitsplatz,  Aufgabenteilung  mit  gemeinsamer  oder  getrennter  Verantwortung,  Stellvertretung  sowie  Voraussetzungen  zur Beendigung des Jobsharing.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Telearbeit  liegt  vor,  wenn  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  ihre  Arbeitsleistung regelmässig ganz oder teilweise an einem auswär-  tigen,  mit  der  kantonalen  Informatikstruktur  vernetzten  Arbeitsort  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Dienststellenleiterin  oder  der  Dienststellenleiter  kann  Telear-  beit gestatte  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  sind  für  eine  optimale  Lei  tungserbringung  verantwortlich.  Sie  tragen  gemeinsam  mit  den  Vorgesetzten die Verantwortung für eine optimale Planung und O  ganisation  der  Telearbeit  und  regeln  deren  wesentliche  Bedingu  gen schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Dienststellen  legen  Ansprechzeiten  fest,  während  der  sie  er-  reichbar  sein  sollen.  Während  dieser  Zeiten  ist  die  Auskunfts  Funktionsbereitschaft für die Öffentlichkeit und den internen Betrieb  sicherzu  stellen. Die Ansprechzeiten beziehen sich nicht auf einzel-  ne Personen, sondern auf die Dienststelle.  Teilzeitarbeit  Jobsharing  Telearbeit  Ansprech  -  zeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind  die  Büros  und  Schalter  ab  16.00  Uhr  ge-  u-  ätzliche Ansprechzeiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)    Stundenansatz  von  1/150  des  Bruttomonatslohnes  e-  stens 180 Überstunden im Kalenderjahr vergütet.  --  haben  grundsätzlich  keinen  Feiertage  Überstunden  -  arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch auf Kompensation oder Entschädigung von Überstunden.  Im  Einverständnis  mit  der  vorgesetzten  Stelle  kann  eine  Kompe  sation  durch  Ersatzfreizeit  im  möglichen  Rahmen  erfolgen.  Sofern  in  besonderen  Fällen  regelmässig  oder  während  längerer  Zeit  Überstundenarbeit  geleistet  werden  muss,  ohne  dass  die  Möglic  keit der Kompensierung d  urch Ersatzfreizeit besteht, kann der R  gierungsrat eine angemessene Vergütung zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ge-  leistete  Mehrarbeit  bis  zu  einem  vollen  Arbeitspensum  gibt  kei  Anspruch auf Überstundenentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  jährliche  Ferienanspruch  der  vollamtlichen  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter beträgt  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Tage  bis  zum  Kalenderjahr,  in  dem  das  49.  Altersjahr  vol  endet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollen-  det wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Tage vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollen-  det wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ferien  sollen  der  Erholung  dienen  und  sind  in  der  Regel  z  sammenhängend und im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu  beziehen.  Im  Kalenderjahr  nicht  bezogene  Ferie  n  müssen  späte  tens  im  ersten  Viertel  des  folgenden  Jahres  nachgeholt  werden.  Die Vorgesetzten legen den Zeitpunkt der Ferien im Einvernehmen  mit  den  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  fest,  wobei  auf  die  Int  ressen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubes entsteht kein F  rienanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorbehalten  bleiben  besondere  Regelungen,  insbesondere  für  Lehrpersonen und die Krankenanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Eintritt  oder  Austritt  im  Laufe  des  Kalenderj  ahres  werden  die  Ferien anteilmässig berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ordnungsgemäss  durch  ärztliches  Zeugnis  gemeldete  Krankheit  oder Unfall unterbricht die Ferien, wenn der Erholungszweck verei-  telt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Übersteigt die Abwesenheit infolge von Militärdienst oder anderen  Dienstleistungen,  bezahltem  Urlaub  (ausgenommen  Schwanger-  schafts  -  bzw.  Mutterschafts  -,  Vaterschafts  -,  Adoptions  -  oder  Be-  treuungsurlaub  für  gesundheitlich  schwer  beeinträchtigte  Kinder),  Ferienanspruch  Berechnung der  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  o-  t-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  m  von  zusätzlichen  freien  Tagen  bezogen  werden.  e-  a-  a-  tin oder der  a-  ewilligung von unbezahltem Urlaub sind  e-  erichtspräsident bis vier Monate;  kenanstalten.  Finanzielle  Abgeltung für  nicht bezogene  Ferien und  Verrechnung  zuviel  bezogener  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Umwandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatsrate  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Durch den Urlaub erfährt das Arbeitsverhältnis keinen Unter  Den Personaldiensten ist die Dauer des Urlaubs mitzuteilen. Wä  rend eines unbezahlten Urlaubes ruhen die gegenseitigen Pflichten  aus dem Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Urlaub ist i  n der Regel unbezahlt. Die Zubilligung der teilwei-  sen oder vollen Lohnzahlung richtet sich nach den §§ 48 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Während  eines  unbezahlten  Urlaubes  läuft  die  Versicherung  bei  der  Kantonalen  Pensionskasse  nach  Wahl  der  Mitarbeiterin  oder  des  Mitarbeiters  unv  erändert  oder  nur  als  Risikoversicherung  wei-  ter. Die unbezahlt beurlaubte Person bezahlt für die Zeit des Urlau-  bes sowohl die persönliche Prämie wie auch die Arbeitgeberprämie  und allfällige Einkaufsleistungen an die Pensionskasse. Ebenso ist  sie  für  den  rechtzeitigen  Abschluss  der  Abredeversicherung  ge-  mäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung zuständig und hat  für die Prämien aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Hat  das  Arbeitsverhältnis  vor  Beginn  des  Urlaubes  mindestens  fünf  Jahre  gedauert,  so  übernimmt  der  Arbeitgeber  die  Arbeitg  berprämien an die Pensionskasse für längstens sechs Monate. Bei  Nichtwiederaufnahme  der  Arbeit  müssen  die  Beiträge  durch  die  Mitarbeiterin  oder  den  Mitarbeiter  zurückerstattet  werden.  Der  R  gierungsrat  kann  in  besonderen  Fällen  vorsehen,  während  unbezahlten  Urlaubes  bis  sechs  Monate  oder  darüber  die  Arbei  geber  -   wie  auch  die  Arbeitnehmerprämien  an  die  Pensionskasse  zu übernehmen.   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 39a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  können  ab  dem  10.  Diens  jahr  in  einer  Periode  von  jeweils  fünf  Jahren  einmal  einen  Urlaub  von zwei Wochen am Stück als Auszeit beziehen. Ein längerer U  laub oder weitere Auszeiten können gewährt werden, wenn es die  dienstlichen  Verhältnisse  zulassen.  Eine  geplante  Auszeit  muss  rechtzeitig angemeldet werden, in der Regel mindestens ein halbes  Jahr vor Beginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Kumulation  von  Ansprüchen  über  fünf  Jahre  hinweg  findet  nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Auszeit ist grundsätzlich unbezahlt. Für einen ganz oder tei  weise bezahlten Urlaub können Stunden aus einem positiven  saldo,  Überstunden  sowie  der  13.  Monatslohn  oder  eine  allfällige  Jubiläumsgabe verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Zuständigkeit richtet sich nach § 39.  Auszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen Kindern  3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tage  eschwistern und Schwiegereltern     1 Tag   Partnerschaft  2 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tag  lierte Zimmer   die in Hausge  meinschaft leben  1 Tag  nspektion und  bis zu 3 Tage  nössischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tag im Jahr  tschweizerischen Tagungen v  on  kschaften  bis zu 3 Tage im Jahr  gen der  gkeit;  bis zu 3 Tage im Jahr  höchstens 3 Tage pro Ereignis und 10 Tage pro Jahr  r-  t-  nem  Samstag,  so  s-  Kurzurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Arbeitsverhinderung, Krankheit  und Unfall, Schwangerschaft,  Vaterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Krankheit, Unfall oder sonstige Arbeitsverhinderung ist der vorge-  setzten   Stelle   sofort   mitzuteilen.   Dauert   die   Abwesenheit   bei  Krankheit  mehr  als  fünf  und  bei  Unfal  l  mehr  als  zwei  Arbeitstage,  ist der vorgesetzten Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis zuzustel-  len.  Diese  kann  in  begründeten  Fällen  früher  ein  Arztzeugnis  ver-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Arztzeugnis  soll  sich  zur  Ursache  (Krankheit,  Unfall  oder  Schwangerschaft),  zum  Gr  ad  und  zur  voraussichtlichen  Dauer  der  Arbeitsunfähigkeit äussern. Auf Anfrage soll es auch Angaben ent-  halten,  ob  und  gegebenenfalls  welche  anderen  Aufgaben  die  Mi  arbeiterin oder der Mitarbeiter übernehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  vorgesetzte  Stelle  ist  fortlaufend  über  die  voraussichtliche  Wiederaufnahme  der  Arbeit  zu  orientieren  und  über  die  definitive  Arbeitsaufnahme  in  Kenntnis  zu  setzen.  Bei  längeren  Absenzen  sind in der Regel monatlich Arztzeugnisse einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Lohnanspruch  beginnt  und  endet  vorbehältlich  Abs.  6  mit  dem Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Arbeitsunfähigkeit  infolge  von  Krankheit  oder  Unfall  wird  der  Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter der volle Lohn bis auf die Dauer  von  maximal  12  Monaten  ausgerichtet.  Verschiedene  Absenzen  und  Ursachen  werden  zusammengerechnet.  Nur  teilweise  Arbeits  verhinderung verlängert den Anspruch auf Lohnzahlung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während sechs zusam-  menhängender  Monate  wieder  das  vereinbarte  Pensum  gelei  besteht  bei  erneuter  Arbeitsverhinderung  ein  neuer  Anspruch  auf  Lohnzahlung gemäss Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht bei Arbeitsunfähigkeit A  spruch  auf  Lohnzahlung  bis  zur  Hälfte  der  bereits  geleisteten  Dienstzeit,  mindestens  während  eines  Monats,  längstens  während  zwölf Monaten, maximal bis zum Ablauf der Vertragsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  Mitarbeiterinnen  oder  Mitarbeitern,  die  infolge  Krankheit  oder  Unfall ihre Stelle nicht antreten können, und bei Arbeitsunfähigkeit  in der Probezeit wird der v  olle Lohn bis auf die Dauer eines Monats  ausgerichtet.  Arbeits  -  verhinderung  Lohnzahlung  bei Krankheit  und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b-  bringen,  insbesondere  bis  zum  Abschluss  medizini  -  u-  r-  -Arbeitszeit,  bei  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  -   und  Bereitsc  haftsdienst,  Spezialdienstzulagen,  n-  h-  t-  i-  hmen widersetzt;  h-  Berechnung,  Anrechnung von  Leistungen,  Kürzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten Leistungen an den Kanton über. Die Mitarbeiterin oder der Mi  arbeiter hat bei der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mitarbeiterinnen  haben  bei  Schwangerschaft  und  Mutterschaft  Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von vier Monaten, sofern das  Arbeitsverhältnis  bis  zur  Niederkunft  über  neun  Monate  ge  hat.  Hat  das  Arbeitsverhältnis  weniger  als  neun  Monate  gedauert,  besteht Anspruch auf zwei Monate Lohnzahlung und Leistungen im  Ausmass  der  Mutterschaftsentschädigung  gemäss  EO.  Die  B  rechnung  der  Leistungen  richtet  sich  nach  §  43  bzw.  der  EO.  Der  Arbeitgeber bevorschusst die Taggeldleist  ungen der EO. Diese fa  len dem Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis   Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mut-  terschaftsurlaub  um  die  verlängerte  Dauer  der  Ausrichtung  der  Mutterschaftsentschädigung gemäss EO.   20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  bezahlte  Schwangerschafts  -   bzw.  Mutterschaftsurlaub  be-  ginnt  zwei  Wochen  vor  dem  Tag  der  Niederkunft.  Die  Vorgesetzte  oder  der  Vorgesetzte  kann  der  Mitarbeiterin  ausnahmsweise  ge-  statten,  bis  längstens  zur  Niederkunft  zu  arbeiten.  Die  Krankenan-  stalten  und  das  Erziehungsdepartement  für  Lehrpersonen  legen  den  Beginn  des  bezahlten  Schwangerschafts  -   bzw.  Mutterschafts-  urlaubes in eigener Kompetenz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Freie  Tage,  die  in  die  Zeit  des  Schwangerschafts  -   bzw.  Mutte  schaftsurlaubes fallen, können nicht nachbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Arbeitsver  hältnis kann von der Mitarbeiterin unter Einhaltung  der  ordentlichen  Kündigungsfrist  auf  das  Ende  des  bezahlten  U  laubes aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Bei   Wiederaufnahme   der   Arbeit   vor   Ablauf   des   bezahlten  Schwanger  schafts  -  bzw. Mutterschaftsurlaubes erlischt von  Zeitpunkt an der Anspruch auf die Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1.  Ausgenommen bleiben kurze, freiwillige bezahlte Einsätze im Int  resse des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 44a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Mitarbeiter,  welcher  im  Zeitpunkt  der  Geburt  eines  Kindes  dessen  rechtlicher  Vater  ist  oder  dies  innerhalb  der  folgenden  sechs  Monate  wird,  hat  Anspruch  auf  einen  bezahlten  Urlaub  von  zwei Wochen (10 Arbeitstage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Ge-  burt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen-   oder tageweise  bezogen  werden.  Ein  nicht  bezogener  Vaterschaftsurlaub  verfällt  entschädigungslos.  Lohnzahlung  bei Sc  hwange  r-  schaft und  Mutterschaft  Vaterschafts  -  urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tnisses  um  nicht  bezogene  Vaterschaftsurlaubs-  -16m  EOG,  weil  ihr  oder  inen bezahlten Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16x  EOG  oder tageweise zu beziehen.  der  volle  Lohn  -  Urlaub für die  Betreuung eines  wegen Krank  -  heit oder Unfall  gesundheitlich  schwer beein  -  träc  htigten  Kindes  Adoptionsurlaub  Lohnzahlung  während Militär  -  und anderen  Dienstpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mitarbeiterinnen, die in der Armee, im Rotkreuzdienst oder im Z  vilschutz  Dienst  leisten,  haben  ebenfalls  Anspruch  auf  den  vollen  Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  gleichwertigen  Einsätzen  im  Dienst  der  Allgemeinheit,  insbe-  sondere  bei  Rettungs  -  oder  Hilfsdiensten  (Bevölkerungsschutz),  auch  im  Ausland,  können  die  vorstehenden  Bestimmungen  sinn-  gemäss angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Erwerbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzah-  lung an den Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  während  der  Rekrutenschule,  dem  Zivildienst  und  während  der  Beförderungsdienste  vorgesehenen  Lohnanteile  werden  nur  gewährt,  wenn  sich  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  unter-  schriftlich  verpflichtet,  mindestens  während  der  doppelten  Zeit  des  geleisteten  Militärdienstes  im  bisherigen  Arbeitsverhältnis  zu  blei-  ben.  Erfolgt  der  Austritt  aus  dem  Staatsdienst  vorzeitig,  so  ist  der  Lohn  anteilmässig  zurückzuerstatten.  Der  Arbeitgeber  ist  berec  tigt, den noch geschuldeten Bezug mit dem Lohnguthaben zu ver-  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  freiwillige  Dienstleistungen  (Militärdienst,  Zivilschutz,  J+S  Kurse,  ausserschulische  Jugendarbeit,  Eidg.  Jungschützenleiter  Kurse usw.) können das zuständige Departement bzw. die S  kanzlei im Einverneh  men mit dem Personalamt, die Gerichte sowie  die Anstalten bis zu zehn Tagen bezahlten und darüber hinaus un-  bezahlten  Urlaub  pro  Jahr  gewähren.  Bei  unbezahltem  Urlaub  er-  hält die beurlaubte Per  son die volle Erwerbsaus  fallentschädigu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  sind  verpflichtet,  Dauer  und  Art  des  bevorstehenden  Militär  -,  Zivil-  oder  Zivilschutzdienstes  der  vor  gesetzten  Stelle  frühzeitig  zu  melden.  Diese  ist  dafür  verant-  wortlich, dass die Meldekarte für den Erwerbsersat  z an die zustä  dige Abrechnungsstelle weitergeleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Finanzdepartement  schliesst  zur  Durchführung  der  obligat  rischen  Unfallversicherung  der  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  ei-  nen Vertrag mit einem anerkannten Versicher  er ab, soweit die Ver-  sicherung  nicht  der  Schweizerischen  Unfallversicherungsanstalt  unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann Zusatzversicherungen abschliessen oder anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen die Hälfte der Prämien  für  die  Nichtberufsunfallversicherung  gemäss  dem  jeweils  tiefsten  Ansatz der eingesetzten Versicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Voraussetzung  für Lohnzahlung  Unfall  -  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n-  Weiterbildung  t-  r-  -  und  Reisekosten,  Kosten  für     Weiterbildung  im  überwiegenden  Interes-  se des Arbeitgebers;    Weiterbildung  im  beiderseitigen  Interes  se  von   Arbeitgeber   und   Mitarbeiterin   oder  Mitarbeiter;     Weiterbildung  im  vorwiegend  oder  au  s-  schliesslich  privaten  Interesse  der  Mitar-  beiterin oder des Mitarbeiters.  Interessengrad  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  3  bis zu  bis zu  sekosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 %  50 %  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 %  100 %  unbezahlter  Urlaub  Förderung der  Weiterbildung  Kosten  -  übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle  im Einvernehmen mit dem Personaldienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit eine Rückzahlung in Frage kommt und nichts anderes ge-  regelt ist, dürfen Zahlungen erst erfolgen, wenn die Dienststellenlei-  terin oder der Dienststellenleiter mit der Mitarbeiterin oder dem Mi  arbeiter und im Einvernehmen mit dem Personaldienst eine schrif  liche Vereinbarung geschlos  sen hat. Diese enthält die Ei  nzelheiten  der  Weiterbildung  oder  des  Urlaubs  sowie  einer  allfälligen  Rüc  zahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Übersteigt  der  Beitrag  des  Arbeitgebers  an  die  Kosten  der  We  terbildung (Kurs  -  und Reisekosten, Kosten für Unterkunf  t  und  Ve  pflegung) Fr. 4'000.  --    oder werden während des Urlaubs Lohn und  Arbeitgeberbeiträge  an  Sozialversicherungen  einschliesslich  Pen-  sionskasse bezahlt, so ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter un-  ter  den  nachfolgenden  Voraussetzungen  zur  Rückzahlun  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der  Mitarbeiter  den  Staatsdienst  innert  zwei  Jahren  nach  Beendigung  der  Weiterbildung  oder  des  Urlaubs  aus  eigenem  Antrieb  verlässt.  Der  rückzahlbare  Betrag  entspricht  den  Leis  tungen  des  Arbeitge-  bers und wird innerhalb der Zweijahresfrist anteilsmässig nach der  Dauer  der  verbliebenen  Dienstzeit  reduziert.  Keine  Rückzahlung  pflicht  besteht,  wenn  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  den  Staatsdienst  verlässt,  nachdem  eine  im  üb  erwiegenden  Interesse  des  Arbeitgebers  liegende  Weiterbildung  mit  formellem  Abschluss  nicht bestanden wurde. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Arbeitgeber kann die bereits geleisteten und noch entstehen-  den  Kosten  zurückfordern,  wenn  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mita  beiter  ohne  stichhaltige  Gründe  die  Weiterbildung  abbricht  oder  nicht zu Prüfungen antritt oder wenn eine Weiterbildung mit einem  formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die zumutbaren A  strengungen nicht unternommen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Zweijahres  frist  gemäss  Abs.  2  kann  ausnahmsweise  verlän-  gert  werden.  Die  Fristverlängerung  muss  in  der  schriftlichen  Ver-  einbarung enthalten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vorbehalten bleiben besondere Regelungen des Regierungsrates  sowie der Krankenanstalten mit Zustimmung der Departement  steherin oder des Departementsvorstehers.  Rückzahlungs  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussbestimmungen  tens  bestehenden  Arbeitsverhältnisse,  ungen sind aufge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  rlassen  sind  bis  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die  aft  getreten  RRB vom 28. November 2006, in Kraft getreten am  ung gemäss RRB vom 27. November 2007, in  Kraft getreten am  (Amtsblatt 2007, S. 1771)  .  Kraft  getreten  am  Übergangs  -  bestimmung  In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt  durch  RRB  vom  31.  August  2010,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  2011  (Amtsblatt  2010,  S.  1755).  Für  Urlaube  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39a  werden  die  bisherigen  Dienstjahre  an  gerechnet.  Ein  Bezug  im  ersten Jahr nach Inkrafttreten kann nicht garantiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung  gemäss  RRB  vom  22.  Mai  2012,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2012 (Amtsblatt 2012, S. 775).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2014 (Amtsblatt   2013, S. 1799).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt  durch  RRB  vom  17.  Februar  2015,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2015 (Amtsblatt 2015, S. 423).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung  gemäss  RRB  vom  17.  Februar  2015,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2015 (Amtsblatt 2015, S. 423).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung gemäss RRB  vom 8. September 2015, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Januar   2016 (Amtsblatt 2015, S. 1278).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2020, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Aufgehoben durch RRB vom 8. Dezember 2020, in Kraft getr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Eingefügt  durch  RRB  vom  8.  Dezember  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2167).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung  gemäss  RRB  vom  22.  Juni  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2021  (Amtsblatt 2021, S.   1214).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Eingefügt durch RRB vom 22. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 (Amtsblatt 2021, S. 1214).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2022, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2224).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Eingefügt  durch  RRB  vom  6.  De  zember  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2224).