Übereinkommen zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich über den Vollzug der kantonalen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
                            Übereinkommen  zwischen der Regierung des Kantons  Appenzell A.Rh. und dem Schweizerischen  Verein von Dampfkesselbesitzern  in Zürich über den Vollzug der kantonalen  Vorschriften betreffend Aufstellung  und Betrieb von Dampfkesseln und  Dampfgefässen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 7. August 1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche  um Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes wer-  den der Prüfungsstelle durch Vermittlung der Volkswirtschaftsdirektion zur  Begutachtung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  begutachteten  Gesuche  werden  an  die  Volkswirtschaftsdirektion  zurückgeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Volkswirtschaftsdirektion  teilt  ihren  Entscheid  über  die  Aufstellung  des Dampfkessels oder Dampfgefässes der Prüfungsstelle mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe geschieht überhaupt mit Verfügungen, die sich auf den Vollzug  der Vorschriften  1)   erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Prüfungsstelle  erhebt  die  Kosten  in  Nachachtung  von  Art. 12  der  kantonalen Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  gemäss Tarif, beschlossen durch den Vorstand des  Schweizerischen  Vereins  von  Dampfkesselbesitzern,  oder  in  besonderen  Fällen nach Ergebnis der eigenen Kosten.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS II/141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vgl. V vom 19. Dezember 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und  Dampfgefässen (bGS 833.22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Arbeiten,  die  die  Prüfungsstelle  in  besonderem  Auftrag  der  Kan-  tonsregierung ausführt, können dieser die Kosten angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantonsregierung  haftet  der  Prüfungsstelle  für  innerhalb  von  drei  Monaten nicht gedeckte Guthaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern hinterlegt bei der
                            Regierung  den  gültigen  Tarif  und  die  Statuten;  er  übermittelt  ihr  die  Jah-  resberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug von Art. 8 der kantonalen Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Verhütung  von  Brandschäden)  erstreckt  sich  nicht nur auf Betriebsräume, die diesen un-  terliegen,  sondern  auch  auf  solche,  die  der  Schweizerische  Verein  von  Dampfkesselbesitzern  in  Ausübung  des  bundesrätlichen  Mandates  über-  wacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  ihre  feuerpolizeiliche  Tätigkeit  verrechnet  die  Prüfungsstelle  keine  Kosten,  sofern  nicht  besondere  Aufträge  der  Kantonsregierung  auszufüh-  ren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Übereinkommen  fällt  dahin,  wenn  die  kantonalen  Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ausser Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Übereinkommen kann auf 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres  beidseitig gekündigt werden mit halbjähriger Kündigungsfrist.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl.  V  vom  19.  Dezember 1925 über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln  und Dampfgefässen im Kanton Appenzell A.Rh. (bGS 833.22)