Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten
                            Gesetz  über den Schutz und die Erforschung von  archäologischen Stätten und Objekten  (Archäologiegesetz, ArchG)  Vom 11. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  102 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses   Gesetz   bezweckt   den   Schutz   und   die   Erforschung   archäologischer  Stätten, archäologischer Zonen und beweglicher archäologischer Objekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            1  Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit den Eigentümern und Eigen  -  tümerinnen   sowie   den   Benutzern   und   Benutzerinnen   für   den   Schutz   der  archäologischen Stätten und der archäologischen Zonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert den fachgerechten Unterhalt der geschützten archäologi  -  schen Stätten und die wissenschaftliche Erforschung der archäologischen Stät  -  ten und Zonen sowie der beweglichen Objekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schutzobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Im Allgemeinen
                            1  Schutzobjekte sind ortsfeste archäologische Stätten und Zonen sowie beweg  -  liche archäologische Objekte aus dem Kantonsgebiet, die aufgrund ihres wis  -  senschaftlich-archäologischen   Wertes   als   Bestandteile   des   kulturellen   Erbes  von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den archäologischen Schutzobjekten gleichgestellt sind geologische Erschei  -  nungsformen,   insbesondere   Aufschlüsse,   Höhlen,   Mineralien-   und   Fossilien  -  fundstellen, die bei Eingriffen in den Boden unvermutet zum Vorschein kom  -  men. Eine allfällige Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte oder  die Formulierung von Schutzmassnahmen sind im Gesetz vom 20.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Archäologische Stätten und Zonen
                            1  Archäologische   Stätten   sind   im   Gelände   erkennbare,   erforschte   und   uner  -  forschte   Örtlichkeiten,   Gebäudepartien,   Ruinen,   Landschaftsüberformungen  usw.,   an   denen   sich   archäologische   Spuren   menschlichen   Wirkens   erhalten  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Archäologische Zonen sind erforschte und unerforschte Gebiete, Schichtzu  -  sammenhänge, Geländeformationen usw., an denen sich nachweislich archäo  -  logische   Spuren   menschlichen   Wirkens   erhalten   haben   oder   wo   solche   mit  grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als archäologisches Schutzobjekt gilt insbesondere das Gebiet der ehemali  -  gen Römerstadt Augusta Raurica.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gefährdungs- und Zerstörungsverbot
                            1  Archäologische   Stätten,   archäologische   Zonen   und   bewegliche   archäologi  -  sche Objekte dürfen ohne Bewilligung weder verändert, zerstört, in ihrem Be  -  stand gefährdet noch in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung der Nutzung einer geschützten archäologischen Stätte oder ei  -  ner archäologischen Zone ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   landwirtschaftliche   Nutzung   im   Rahmen   der   Fruchtfolgebewirtschaftung  ist von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erhaltung der Substanz oder wesentli  -  cher Bestandteile der Stätte oder Zone gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schutz von archäologischen Stätten und Zonen
                            1  Der   Schutz   von   archäologischen   Stätten   und   Zonen   kann   erreicht   werden  durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufnahme in das Inventar der geschützten archäologischen Stätten und  Zonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  archäologische Untersuchung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Konservierung und Restaurierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erwerb durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen
                            1  Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinde archäologi  -  sche Stätten und Zonen in das Inventar der ortsfesten Schutzobjekte auf und  ordnet die nötigen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schutzvorkehrungen   und   Nutzungsbeschränkungen   werden   nach   Ab  -  sprache mit den Eigentümern oder Eigentümerinnen und den Bewirtschaftern  oder Bewirtschafterinnen angeordnet. Allfällige Entschädigungen für landwirt  -  schaftlich genutzten Boden werden in Rücksprache mit der zuständigen Fach  -  stelle festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inventar enthält eine Beschreibung der Stätte oder Zone und die Begrün  -  dung   ihrer   Schutzwürdigkeit.   Es   nennt  die   vom  Regierungsrat   angeordneten  Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Raumplanerische Massnahmen
                            1  Kanton und Gemeinden erlassen im Rahmen der Nutzungsplanung Schutz  -  zonen zur Erhaltung der ortsfesten archäologischen Schutzobjekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die geschützten archäologischen Stätten und Zonen werden in den Zonen  -  vorschriften bezeichnet und umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Archäologische Untersuchungen
                            1  Archäologische   Untersuchungen   sind   Grabungen   und   Untersuchungen   an  Geländeteilen oder Gebäuden oder Gebäudeteilen oder -überresten, die dazu  dienen,   archäologische   Befunde   zu   erfassen,   zu   dokumentieren   und   für   die  Geschichte wichtige Erkenntnisse zu gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   archäologische   Untersuchung   gelten   auch   das   systematische   Suchen  nach sowie das Auflesen und Sammeln von beweglichen archäologischen Ob  -  jekten, insbesondere mit elektronischen Hilfsmitteln wie z.B. Metalldetektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Archäologische Untersuchungen dürfen nur von der Fachstelle durchgeführt  werden; diese kann Drittpersonen damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Duldungspflicht
                            1  Archäologische   Untersuchungen   sind   zu   dulden,   soweit   sich   auf   einem  Grundstück archäologische Überreste befinden oder solche mit grosser Wahr  -  scheinlichkeit vermutet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle führt die Untersuchungen in Absprache mit den Bewirtschaf  -  tern oder Bewirtschafterinnen innert nützlicher Frist und in archäologisch-wis  -  senschaftlich verantwortbarem Rahmen durch.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Meldepflicht
                            1  Wer bewegliche archäologische Objekte, archäologische Stätten oder Zonen  findet oder entdeckt, muss sie unverzüglich der Fachstelle melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   beweglichen   archäologischen   Objekte   und   die   archäologischen   Stätten  und Zonen dürfen vom Zeitpunkt der Auffindung oder Entdeckung bis zum Ein  -  treffen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Fachstelle in keiner Weise ver  -  ändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Eigentum an beweglichen archäologischen Objekten
                            1  Archäologische Funde sind Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Baueinsprachen
                            1  Die Fachstelle erhebt gegen Bauvorhaben, von denen bekannt oder zu ver  -  muten ist, dass sie archäologische Stätten oder Zonen berühren oder beein  -  trächtigen,   im   Rahmen   des   Baugesuchsverfahrens   Einsprache   und   verlangt  die Einplanung einer archäologischen Untersuchung in das Bauvorhaben. Er  -  folgt die Zusicherung, dass eine archäologische Untersuchung vor Baubeginn  durchgeführt werden kann, wird die Einsprache zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   erlässt   nähere   Vorschriften,   insbesondere   über   die   Be  -  handlung von  Baugesuchen im Gebiet von  Augusta  Raurica  sowie  über das  Vorgehen bei Tiefbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Enteignung
                            1  Die   Enteignung   dinglicher   Rechte   an   Grundstücken,   auf   welchen   sich   ge  -  schützte archäologische Stätten oder Zonen befinden, ist zulässig, soweit das  Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Enteignung von landwirtschaftlichen Grundstücken muss ein Realersatz  in nützlicher Distanz geleistet werden. In Ausnahmefällen kann auf die Gewäh  -  rung eines Realersatzes verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kantonale Fachstelle
                            1  Die kantonale Fachstelle ist zuständig für die Belange der Archäologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  bestimmt  nach   den   gültigen   Erkenntnissen  der  Wissenschaft  den  Grad  und den Zeitpunkt der notwendigen Untersuchung archäologischer Stätten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   veröffentlicht   die   Ergebnisse   der   archäologischen   Untersuchungen,   so  -  weit ein öffentliches Interesse daran besteht, innert angemessener Frist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme von archäologischen Stätten  und Zonen in das Inventar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie  sorgt für  eine angemessene  und  fachgerechte  Konservierung  oder Re  -  staurierung kantonseigener archäologischer Stätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie   unterstützt   Bemühungen   um  eine   fachgerechte   Konservierung   und   Re  -  staurierung von nicht kantonseigenen archäologischen Stätten durch Beratun  -  gen, Arbeitsleistungen oder die Gewährung von finanziellen Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie stellt die Koordination mit den kantonalen Fachstellen für Natur und Land  -  schaft sowie für Denkmalpflege sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Direktion
                            1  Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz  abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Provisorische Schutzmassnahmen
                            1  Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete archäologische Stätten und Zo  -  nen   provisorische   Schutzmassnahmen   verfügen,   wie   Veränderungsverbote  und die provisorische Eintragung im Inventar der geschützten archäologischen  Stätten und Zonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Provisorische   Schutzmassnahmen   sind   innert   3  Monate   durch   den   Regie  -  rungsrat zu genehmigen. Sie fallen 1  Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In  Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um 1  Jahr verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden   gegen   provisorische   Schutzmassnahmen   haben   keine   auf  -  schiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Nachführung des Inventars der geschützten archäologischen
                            Stätten und Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Inventar   der   orstfesten   archäologischen   Schutzobjekte   wird   laufend  nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   nach   Anhören   der   Fachstelle   eine   geschützte  archäologische Stätte oder Zone aus dem Inventar streichen, wenn die Grün  -  de, die zur Aufnahme in das Inventar geführt haben, nicht mehr gegeben sind,  oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verfahren
                            1  Die  Aufnahme  von  archäologischen  Stätten  und Zonen  in  das  Inventar  der  ortsfesten   Schutzobjekte   sowie   deren   Streichung   aus   dem   Inventar   sind   im  Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Beschlüsse sind den betroffenen Einwohner  -  gemeinden, den Eigentümern oder Eigentümerinnen und den Bewirtschaftern  oder Bewirtschafterinnen schriftlich zu eröffnen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aufnahme in das Inventar hat  keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Anmerkung im Grundbuch
                            1  Für Grundstücke, auf denen sich geschützte archäologische Stätten oder Zo  -  nen befinden, ist gemäss Artikel  962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  im   Grundbuch   die   öffentlichrechtliche   Eigentumsbeschränkung   «geschützte  archäologische Stätte» oder «geschützte archäologische Zone» anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kantonale   Fachstelle   veranlasst   Eintragung   und   Löschung   solcher   An  -  merkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine sol  -  che Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufsicht
                            1  Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen über die Einhaltung  der Schutzvorschriften für die geschützten archäologischen Stätten und Zonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Wiederherstellungspflicht
                            1  Werden geschützte archäologische Stätten,  archäologische Zonen oder be  -  wegliche archäologische Objekte  beeinträchtigt oder zerstört, legt der Regie  -  rungsrat auf Antrag der kantonalen Fachstelle die erforderlichen Wiederherstel  -  lungsmassnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Beiträge an archäologische Stätten und Zonen sowie bewegli -
                            che archäologische Objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   kann   an   die   Konservierung   und   die   Restaurierung   geschützter  archäologischer Stätten und an diejenige beweglicher archäologischer Objekte  Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Urheberrechte
                            1  Die   Urheberrechte,   welche   bei   der   Durchführung   und   Auswertung   von  archäologischen   Untersuchungen   durch   die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter  der Fachstelle entstehen, gehen an den Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden andere Personen zur Durchführung und Auswertung von archäologi  -  schen Untersuchungen beigezogen, sind die Urheberrechte dem Kanton ver  -  traglich zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Bundesrat genehmigt am 10. Februar 2010 (GS 37.28).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Übertretungen
                            1  Wer ortsfeste archäologische Schutzobjekte oder bewegliche archäologische  Objekte ohne Bewilligung verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder  sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt, wird mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In schweren Fällen kann die Busse auf CHF  100'000 erhöht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bussen sollen für die Archäologie Verwendung finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 10. Oktober 1921
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   betreffend die Erhaltung von Altertü  -  mern wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf Beschluss des Regierungsrates in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 16.1007, SGS 791.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vom Regierungsrat am 18. Februar 2003 auf den 1. März 2003 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  01.03.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 25 Abs. 1  geändert  GS 35.1089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 25 Abs. 2  geändert  GS 35.1089  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  11.12.2002  01.03.2003  Erstfassung  GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089
§ 25 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  793  GS-  Nr  .  34.  846  Er  l  as  sd  at  um  11.   Dez  ember   200  2   (  Tr  ak  t  an  du  m 3  ;   L  RV  2001-  127  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Mär  z   200  3  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  02.  2010  37.  28  10.  02.  2010  Genehmi  gung  v  on §   20  Abs.   1  dur  ch  den  Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  04.  2005  35  .  10  89  01  .  01  .  20  07  LR  V  2004-  236