Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
                            Reglement  über die Jagdausbildung und -prüfung  Vom 25. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2019)  Die Direktion des Innern des Kantons Zug,  gestützt auf §  6  Abs.  1 und §  8  Abs.  2 des Gesetzes über die Jagd und den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 25.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990  1  )    und   §  4  Abs.  1  Ziff.  2   der   Delegationsverordnung   (DelV)   vom  28.  November 2017  2  )  ,  *  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausbildungs- und Prüfungspflicht
                            1  Die Erteilung eines Jagdpatentes ist vom Bestehen einer Jagdprüfung ab  -  hängig. Zur Prüfungsvorbereitung ist grundsätzlich ein Jagdlehrgang zu ab  -  solvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung müssen grundsätzlich im Wohn  -  kanton absolviert werden (Wohnortsprinzip). In begründeten Ausnahmefäl  -  len kann die Direktion des Innern ausserkantonale Bewerberinnen und Be  -  werber zum Jagdlehrgang und zur Jagdprüfung zulassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung von im In- oder Ausland erworbenen Jagdfähigkeitsaus  -  weisen richtet sich nach §  2  bis   der Jagdverordnung  3  )  .  1)  BGS  932.1  2)  BGS  153.3  3)  BGS  932.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zulassungsbeschränkungen
                            1  Zum Jagdlehrgang und zur Jagdprüfung zugelassen werden Bewerberin  -  nen und Bewerber, gegen die kein Ausschlussgrund im Sinne des Jagdgeset  -  zes  1  )   sowie im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und  Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG)  2  )   vorliegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zweck
                            1  Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung stellen sicher, dass Kandidatinnen  und Kandidaten über ausreichende Fachkenntnisse und praktische Erfah  -  rung für die Ausübung der Jagd und über ein zeitgemässes Verständnis für  die Gesamtzusammenhänge in Bezug auf die Jagd verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inhalt des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung
                            1  Der Jagdlehrgang besteht aus Kursveranstaltungen, Hegeleistungen und  der Teilnahme an der Jagd als Gast. Er dient dem Sammeln praktischer Er  -  fahrung und der Prüfungsvorbereitung. Die Prüfungskommission regelt Art  und Umfang der Leistungen und definiert die Präsenz- und Teilnahme  -  pflichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdprüfung setzt sich zusammen aus der Schiessprüfung mit Jagd  -  waffen und fünf Fachprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die fünf Fachprüfungen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Waffen, Munition und Optik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Jagdrecht und Öffentlichkeitsarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Wildkunde, Wildkrankheiten und Wildbretverarbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Waldkunde und Ökologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Jagdkunde und Jagdhunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungskommission ordnet den Fachprüfungen die entsprechenden  ausbildungsrelevanten Informationen und Wissensgebiete zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die fünf Fachprüfungen beinhalten in der Regel jeweils eine mündlich-  praktische und eine schriftliche Teilprüfung. Auf begründeten Antrag kann  die schriftliche Prüfung einer Wiederholungsprüfung auch mündlich abge  -  fragt und protokolliert werden.  1)  BGS  932.1  2)  SR  514.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Prüfungskommission organisiert die Ausbildungen bzw. Prüfungen,  welche gemäss §2  bis   der Jagdverordnung  1  )   zur Anerkennung von im In- oder  Ausland erworbenen Jagdprüfungen erforderlich sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Zuger Jagdlehrgang und die Fachprüfungen werden ausschliesslich in  deutscher Sprache angeboten und durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung
                            1  Die Prüfungen erfolgen gestaffelt. Voraussetzung für die Teilnahme an der  Schiessprüfung ist das vorgängige erfolgreiche Bestehen der schriftlichen  und praktischen Fachprüfung Waffen, Munition und Optik.  *  1a  Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer vorgängig die erforderlichen  Pflichtstunden gemäss Lehrgangsausweis erfüllt hat und diese nachweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission legt den Ablauf, die Inhalte der Ausbildung und  die Staffelung der Prüfungen vorgängig zum Start jedes Ausbildungsgangs  fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission legt im Lehrgangsausweis die Mindestanforde  -  rungen für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsteilen fest und bezeich  -  net  die für Eintragungen  im Lehrgangsausweis  unterschriftsberechtigten  Personen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungskommission kann in begründeten Einzelfällen eine andere  Ausbildung als Vorbereitung auf die einzelnen Prüfungen anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bewertung
                            1  Die Prüfungskommission für Jägerinnen und Jäger legt die Mindestanfor  -  derungen für die Schiessprüfung fest. Die Schiessprüfung gilt als bestanden,  wenn die Mindestanforderungen erreicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftlichen und die mündlich-praktischen Fachprüfungen werden be  -  notet und die Noten zu gleichen Teilen gewertet. Aus dem ungerundeten  Notenschnitt wird die Fachnote errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mündlichen und die schriftlich-praktischen Fachprüfungen werden mit  Zehntelsnoten auf der Notenskala zwischen 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genü  -  gend), 3 (ungenügend), 2 (mangelhaft) und 1 (sehr mangelhaft) bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Fachprüfung gilt als bestanden, wenn als Fachnote mindestens die  Note 4 (genügend) erreicht wird. Fachnoten werden den Prüfungsteilnehme  -  rinnen und -teilnehmern nur dann mitgeteilt, wenn eine Fachprüfung nicht  bestanden wurde. Ansonsten wird als Resultat nur «bestanden» bekannt ge  -  geben.  *  1)  BGS  932.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Fachprüfung Waffen, Munition und Optik gilt als bestanden, wenn je  die schriftliche und praktische Teilprüfung bestanden wurden. Bei Missach  -  tung von Sicherheitsvorschriften und  sicherheitsrelevantem Verhalten in der  praktischen Teilprüfung gilt sie als nicht bestanden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rhythmus des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung
                            1  Der Jagdlehrgang mit den einzelnen Prüfungsteilen wird grundsätzlich alle  zwei Jahre durchgeführt. Der Lehrgangsstart erfolgt in der Regel in Jahren  mit gerader Jahreszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wiederholungsmöglichkeiten
                            1  Jede nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Prüfung in der angebotenen Wiederholung nicht erfolgreich be  -  standen, kann die Jagdprüfung im betreffenden Jagdlehrgang nicht abge  -  schlossen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Prüfung in der angebotenen Wiederholung nicht bestanden,  dann kann sie im darauf folgenden Jagdlehrgang wiederholt werden. In die  -  sem Fall werden die Pflichtstunden des vorangehenden Lehrgangs ange  -  rechnet. Werden auch die Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, muss  der ganze Jagdlehrgang einschliesslich der Erfüllung der Pflichtstunden  wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gültigkeitsdauer von Leistungen
                            1  Bestandene Prüfungen und geleistete, ordentlich testierte Lehrgangsteile  erhalten ihre Gültigkeit für die Dauer des laufenden und des unmittelbar  nachfolgenden Jagdlehrgangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Leistungen, die aus einem älteren als dem unmittelbar vorgängigen  Jagdlehrgang stammen, verfallen in ihrer Gültigkeit und Anrechenbarkeit  ersatzlos. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Direktion des Innern  im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Jagdpass
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, welche alle Lehrgangs- und Prüfungsteile  testiert und erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten den Zuger Jagdpass.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gebühren
                            1  Als Anteil an die Verwaltungskosten werden Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anmeldegebühr zum Zuger Jagdlehrgang: Fr. 150.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Prüfungsgebühr für die Erstprüfungen (Schiessen plus Fachprüfun  -  gen): Fr. 250.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Gebühr pro Wiederholung der Schiessprüfung: Fr. 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gebühr pro Wiederholung einer Fachprüfung: Fr. 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Gebühr pro Schiessprüfung zur Anerkennung einer im Ausland absol  -  vierten Jagdprüfung: Fr. 250.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gebühr für den Test Kenntnisnachweis über die Zuger Jagd: Fr. 100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung für die Teilnahme am Jagdlehrgang sowie an Prüfungen  und Wiederholungen ist die fristgerechte Einzahlung der Anmelde- und Prü  -  fungsgebühren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren werden vom Amt für Wald und Wild eingezogen. Einbe  -  zahlte Gebühren werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den Gebühren sind die Kosten für die Ausbildungskurse des Patentjä  -  gervereins nicht enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anmeldung
                            1  Wer keinen Zulassungsbeschränkungen nach §  2 dieses Reglements unter  -  liegt und spätestens bis 31.  Dezember des Startjahres eines Jagdlehrgangs  das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann sich während der publizierten Frist  beim Amt für Wald und Wild für den Jagdlehrgang anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung hat insbesondere zu umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Prüfungskommission
                            1  Die Prüfungskommission legt den Lehrgangs- und Prüfungsstoff fest und  führt die Prüfungen durch. Die Auswahl der Kommissionsmitglieder orien  -  tiert sich an der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz für die Fach- resp.  Prüfungsgebiete. Beide Geschlechter sind angemessen zu vertreten. Die für  die Ausbildung verantwortliche Person im Vorstand des Zuger Kantonalen  Patentjägervereins wird stets als Mitglied der Prüfungskommission vorge  -  schlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für das Jagdwesen verantwortliche Abteilungsleitung des Amts für  Wald und Wild bzw. deren Stellvertretung präsidiert von Amtes wegen die  Prüfungskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die  Jagdprüfung vom 9.  Mai 2000  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
§ 16 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juli 2012 in Kraft.  1)  GS 26, 655
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.06.2012  01.07.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 557  28.11.2017  01.01.2018  Ingress  geändert  GS 2017/076  12.12.2018  01.07.2019  § 1 Abs. 2  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 2 Abs. 2  aufgehoben  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 4 Abs. 3, c)  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 4 Abs. 6  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 4 Abs. 7  eingefügt  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 5 Abs. 1a  eingefügt  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 5 Abs. 3  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 6 Abs. 3  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 6 Abs. 4  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 6 Abs. 5  eingefügt  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 8 Abs. 3  eingefügt  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 10  Titel geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 10 Abs. 2  aufgehoben  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 11 Abs. 1, c)  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 11 Abs. 1, e)  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 11 Abs. 2  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 13 Abs. 1  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 13 Abs. 2  geändert  GS 2019/036  12.12.2018  01.07.2019  § 15  aufgehoben  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  25.06.2012  01.07.2012  Erstfassung  GS 31, 557  Ingress  28.11.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017/076
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 12.12.2018
                            01.07.2019  aufgehoben  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3, c) 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 6 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 7 12.12.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1a 12.12.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 5 12.12.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 12.12.2018
                            01.07.2019  eingefügt  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 12.12.2018
                            01.07.2019  Titel geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 12.12.2018
                            01.07.2019  aufgehoben  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, c) 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, e) 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 12.12.2018
                            01.07.2019  geändert  GS 2019/036
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 12.12.2018
                            01.07.2019  aufgehoben  GS 2019/036