Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und  St. Gallen über den Anschluss von Filialen  und Betriebsstätten an die  Familienausgleichskasse einer im anderen  Kanton gelegenen Hauptniederlassung  vom 26. August/22. September 1969  1  )  Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in einem Vertragskanton gelegenen Filialen und Betriebsstätten ei-  ner  Firma  mit  Hauptniederlassung  im  anderen  Kanton  können  der  Fami-  lienausgleichskasse  der  Hauptniederlassung  angeschlossen  werden,  so-  fern  die  Firma  dies  wünscht  und  die  Familienausgleichskasse  damit  ein-  verstanden  ist  und  den  Arbeitnehmern  der  Filialen  und  Betriebsstätten  mindestens die Leistungen gemäss der Gesetzgebung des Standortes der  Filialen und der Betriebsstätten ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anschluss kann auch rückwirkend vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen bleiben die Fälle, da eine andere beteiligte Familienaus-  gleichskasse  wegen  erheblicher  Beeinträchtigung  ihrer  Interessen  mit  der  neuen Ordnung nicht einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton Appenzell A.Rh. dem
                            Regierungsrat und im Kanton St. Gallen dem Departement des Innern.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der  Regierungsrat  des  Kantons  St. Gallen  hat  der  Vereinbarung  am  26.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969, der Regierungsrat Appenzell A.Rh. am 22. September 1969 zugestimmt. (Vgl.  Amtsblatt 1969, S. 599)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Vertragskantone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
                            sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurücktreten.  Bereits gewährte Anschlüsse werden von der Auflösung der Vereinbarung  nicht  betroffen,  sofern  die  Vertragskantone  nicht  eine  andere  Regelung  treffen.