Verordnung über den Weinbau
                            IX D/621/1  Verordnung über den Weinbau  (Kantonale Weinbauverordnung)  Vom 7. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Der Landrat,  gestützt auf die Artikel  60  ff. des Bundesgesetzes vom 29.  April 1998 über  die Landwirtschaft (LwG), die eidgenössischen Verordnung vom 14.  Novem  -  ber 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89
                            Buchstabe  d der Kantonsverfassung,  verordnet:  1. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Verwaltungsbehörde
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Verwaltungsbehör  -  de in Sachen Weinbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bewilligung von Neuanpflanzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Entgegennahme von Meldungen über Neuanpflanzungen oder  die Erneuerung von bestehenden Rebflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Führung eines Rebbaukatasters sowie eines Verzeichnisses  der festgelegten Ursprungsbezeichnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Erhebung der für den Rebbau dienlichen Daten von den Betrie  -  ben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Organisation und Überwachung der Weinlesekontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Klassierung der Traubenernte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Anordnung der Beseitigung von widerrechtlich angepflanzten  Reben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann die ihr zustehenden Aufgaben als Ganzes oder in Teilbereichen  mittels Dienstleistungsvertrag Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht obliegt dem zuständigen Departement.  2. Rebpflanzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungspflicht
                            1  Neuanpflanzungen, die der Weinerzeugung dienen, sind bewilligungspflich  -  tig (Art.  60  Abs.  1 LwG).  SBE XII/3 221  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/621/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch dienen, sofern  die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter innerhalb des Rebbaukatasters  keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet (Art.  2  Abs.  4 Weinverord  -  nung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Meldepflicht
                            1  Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu melden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Neuanpflanzungen gemäss Artikel  3  Absatz  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erneuerung von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Weinbaueignung
                            1  Die Eignung eines Standorts für den Weinbau beurteilt sich nach den bun  -  desrechtlichen Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren
                            1  Das   Bewilligungsgesuch   ist   unter   Beilage   eines   Grundbuchplanes   bis  30.  September des dem Pflanzjahr vorangehenden Jahres einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über das Bewil  -  ligungsgesuch nach Anhörung der kantonalen Fachstellen für Natur- und  Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neuanpflanzungen gemäss Artikel  3  Absatz  2 sind der zuständigen kanto  -  nalen Verwaltungsbehörde spätestens sechs Monate vor der Pflanzung zu  melden, Erneuerungen von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster je  -  weils bis spätestens 31.  Mai des Pflanzjahres.  3. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
                            1  Die Bezeichnungen „Kontrollierte Ursprungsbezeichnung“ (KUB) oder „Ap  -  pellation d’Origine Controlée“ (AOC) dürfen nur für die Kennzeichnung von  Weinen verwendet werden, welche die Voraussetzungen der Artikel  8–13 er  -  füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat führt eine Liste mit den kontrollierten Zusatzbezeichnun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  AOC-Weine mit dem Zusatz „Spätlese“ müssen Wein aus Trauben, die frü  -  hestens sieben Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte übli  -  chen Erntedatum gelesen worden sind, enthalten. Der natürliche Zuckerge  -  halt muss mindestens 3°Oe über dem kantonalen Jahresdurchschnitt liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/621/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mischverhältnis
                            1  Weine mit der Bezeichnung „AOC Glarus“ müssen zu 90  Prozent aus Glar  -  ner Weinen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinde-, Orts- und Lagenamen gelten als Zusatzbezeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der unter dem Namen einer Gemeinde, eines Ortes oder einer Lage in Ver  -  kehr gebrachte Wein muss aus mindestens 60  Prozent Trauben aus dem  betreffenden Gebiet hergestellt werden. Der Anteil aus der Gemeinde, dem  Ort oder der Lage und aus dem übrigen Produktionsgebiet im Kanton Glarus  muss zusammen mindestens 90  Prozent betragen. Vorbehalten bleibt der  nach   dem   Lebensmittelrecht   zulässige   deklarationsfreie   Verschnitt   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rebsortenliste
                            1  Der   Regierungsrat   legt   die   zulässigen   Rebsorten   fest,   für   welche   Ur  -  sprungsbezeichnungen zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Methoden des Anbaus und der Weinbereitung
                            1  Die Rebberge müssen nach der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet  werden. Sie umfasst die Anbauformen Draht- und Stickelbau in der Falllinie  oder auf Kleinterrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weinbereitung muss nach den Methoden der guten önologischen Pra  -  xis sowie gemäss Anhang  1 der Verordnung des Eidgenössischen Departe  -  ments des Innern über alkoholische Getränke erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mindestzuckergehalte
                            1  Es gelten die Mindestzuckergehalte gemäss Artikel  21  Absatz  5 der Wein  -  verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann im ersten Semester  des Jahres höhere Mindestzuckergehalte festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Höchsterträge pro Flächeneinheit
                            1  Es gelten die Höchsterträge pro Flächeneinheit gemäss Artikel  21  Absatz  6  der Weinverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Analyse und sensorische Prüfung, Resultate, Ausschluss
                            1  Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden  beim Inverkehrbringen stichprobenweise einer Analyse und sensorischen  Prüfung unterzogen. Analyse und Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein  und gelten für das betreffende Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Analyse   umfasst   mindestens   den   Alkoholgehalt   und   die   gesamte  schweflige Säure.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/621/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die sensorische Prüfung umfasst Aussehen, Geruch, Geschmack und Ge  -  samteindruck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   zuständige   kantonale   Verwaltungsbehörde   erlässt   Weisungen   zur  Durchführung der Analyse und der sensorischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben gemäss  Weisungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der  Analyse und sensorischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Untersuchungslabor oder die zuständige kantonale Verwaltungsbehör  -  de orientiert die Produzentinnen und Produzenten über die Resultate der  Analyse und sensorischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Genügt ein Los Wein den Anforderungen nicht, wird es von der Verwen  -  dung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ausgeschlossen.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anwendbare Verfahrens- und Gebührenordnung
                            1  Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über  die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren werden nach der Verordnung über amtliche Kosten im Ver  -  waltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung)  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übergangsbestimmung
                            1  Für Weine mit den Jahrgängen 2011 und früher gilt das bisherige Recht.  Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumenten und Konsu  -  mentinnen abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Jahrgänge  mit   dem   Jahrgang   2012   ist   das   Gesuch   gemäss   Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Absatz  1 bis spätestens 31.  März 2012 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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