Dienstordnung des Amts für Kultur
                            Dienstordnung  des Amts für Kultur (Do AfK)  Vom 10. Januar 2017 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  8 des Gesetzes vom 6.  Juni  1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über die Organisation des  Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsge  -  setz) und §  6 des Dekrets vom 6.  Juni  1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zum Verwaltungsorganisations  -  gesetz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unterstellung
                            1  Das Amt für Kultur ist eine Dienststelle der Bildungs  -  , Kultur- und Sportdirekti  -  on und untersteht deren Vorsteher oder Vorsteherin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            1  Das Amt für Kultur setzt die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft,  insbesondere die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes, die Förderung  des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens, die Bereitstellung eines kul  -  turellen Grundangebots zugunsten der Bevölkerung sowie die Vermittlung und  den Austausch von Kultur in der Öffentlichkeit, um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz vom 4.  Juni  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die  Kulturförderung   (Kulturförderungsgesetz,   KFG   BL),   der   Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Dezember  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die Kulturförderung (KFV), dem Archäologiegesetz  vom 11.  Dezember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   und dem Vertrag vom 24.  März  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über die Rö  -  merstadt Augusta Raurica (Römervertrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gliederung
                            1  Das Amt für Kultur gliedert sich in die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dienstellenleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Hauptabteilung Archäologie und Kantonsmuseum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  140.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  600.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  793
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  792.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Hauptabteilung Kulturelles;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Hauptabteilung Kantonsbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Dienststellenleitung
                            1  Die Dienststellenleitung führt die Dienststelle gemäss den Führungsrichtlinien  der Direktion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Zu den Aufgaben der Dienststellenleitung gehören insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Führung der Dienststelle gegen innen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Führung der Dienststelle gegen aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in  strategischen und kulturpolitischen Fragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Koordination des Finanzplanungs- und Rechnungslegungsprozesses,  die Antragstellung sowie die Durchsetzung der Finanzvorgaben der Di  -  rektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die einheitliche Gestaltung der Prozesse in den Bereichen Administration,  Personalwesen und Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Koordinations- und Führungsfunktion gegenüber den ihr unterstellten  Hauptabteilungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Förderung der hauptabteilungs-, dienstellen- und direktionsübergrei  -  fenden Zusammenarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Erhaltung des Kulturerbes und die Weiter-entwicklung kultureller The  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stellvertretung der Dienststellenleitung übernimmt bei Abwesenheit der  Dienststellenleitung deren Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und  Pflichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter wird administrativ und  projektweise durch die Stabsstelle des Amts für Kultur unterstützt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * ...
§ 6 Zuständigkeiten Hauptabteilungsleitung
                            1  Die Hauptabteilungen des Amts für Kultur üben ihre Amtstätigkeit inhaltlich  und operativ selbständig aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden von einem Hauptabteilungsleiter oder einer Hauptabteilungsleite  -  rin geführt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hauptabteilungsleiter und Hauptabteilungsleiterinnen haben insbesonde  -  re folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie führen ihre Hauptabteilung fachlich und operativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie verantworten das Budget der Hauptabteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie sind für Personelles verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie sind für die strategische Weiterentwicklung des Fachbereichs verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie nehmen Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeiten für den Fachbe  -  reich wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sie vertreten den Fachbereich in kantonalen und nationalen Fachorgani  -  sationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica
                            1  Die Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica wird von der Geschäftslei  -  tung unter dem Vorsitz der Hauptabteilungsleiterin oder des Hauptabteilungs  -  leiters geleitet. Der Geschäftsleitung gehören die Abteilungsleitungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist verantwortlich für die der Römerstadt Augusta Raurica im Römerver  -  trag, dem Archäologiegesetz, dem Gesetz über die Kulturförderung und der  Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben. Zudem nimmt  sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen musea  -  len und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes,  der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica sind folgende Kommissio  -  nen beigegeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kommission Augusta Raurica;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Stiftungsrat der Stiftung Pro Augusta;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stiftungsrat der Hans und Johanna Bischof Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie führt zusammen mit der Hauptabteilung kulturelles.bl die Geschäfte der  Fachkommission Theater Board Augusta Raurica.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Hauptabteilung Archäologie und Museum
                            1  Die Hauptabteilung Archäologie und Museum wird von einem Ausschuss ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss setzt sich aus den Leiterinnen oder Leitern der Kantonsar  -  chäologie   und   des   Kantonsmuseums   sowie   aus   der   Stabsstelle   Zentrale  Dienste zusammen. Ihm steht der Leiter oder die Leiterin der Kantonsarchäolo  -  gie oder des Kantonsmuseums vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hauptabteilung Archäologie und Museum gliedert sich in die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Abteilung Kantonsmuseum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abteilung Kantonsarchäologie;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stabsstelle Zentrale Dienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Stabsstelle Sammlungen und Konservierungslabor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist verantwortlich für die dem Kantonsmuseum und der Kantonsarchäolo  -  gie im Archäologiegesetz, dem Gesetz über die Kulturförderung und der Ver  -  ordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben. Zudem nimmt sie  die Koordination, Kooperation und Information in fachspezifischen musealen  und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes, der  Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Hauptabteilung kulturelles.bl
                            1  Die Hauptabteilung kulturelles.bl wird vom Hauptabteilungsleiter oder der  Hauptabteilungsleiterin geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist Ansprechperson für alle Fragen im zeitgenössische Kunst- und Kultur  -  förderbereich. Insbesondere nimmt sie die ihr im Gesetz über die Kulturförde  -  rung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben  wahr. Zudem berät sie Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen hinsichtlich ihrer  Projekteingaben und setzt sich für Massnahmen der Strukturförderung zuguns  -  ten von Kunst- und Kulturschaffenden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihr sind folgende Kommissionen beigegeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kulturrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fachkommission Kunst Basel-Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fachkommission Theater Board Augusta Raurica;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Fachausschuss Film und Medienkunst BS/BL;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Fachausschuss Literatur BS/BL;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Fachausschuss Musik BS/BL;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Fachausschuss Theater und Tanz BS/BL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie führt die Geschäfte des Kulturrates, der Fachkommission Kunst Basel-  Landschaft, zusammen mit der Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica  die Geschäfte der Fachkommission Theater Board Augusta Raurica, sowie,  gestützt auf die Vereinbarung vom 18.  August  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die gemeinsamen  Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die  projektorientierte Kunst- und Kulturförderung, der ihr zugewiesenen Fachaus  -  schüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Hauptabteilung Kantonsbibliothek
                            1  Die Hauptabteilung Kantonsbibliothek wird von der Geschäftsleitung unter  dem Vorsitz der Kantonsbibliothekarin oder des Kantonsbibliothekars geleitet.  Der Geschäftsleitung gehören zudem der stellvertretende Kantonsbibliothekar  oder die stellvertretende Kantonsbibliothekarin sowie die 3  Teamleiter oder  Teamleiterinnen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  149.61  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist verantwortlich für die der Kantonsbibliothek im Gesetz über die Kultur  -  förderung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufga  -  ben. Zudem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  führt sie zusammen mit der kantonalen Bibliothekskommission den Aus  -  bildungskurs für Bibliothekarinnen und Bibliothekare SAB durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  fördert sie die Weiterentwicklung der Schulbibliotheken zu Lesezentren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  übt sie die Aufsicht über die Bibliotheken der vom Kanton geführten  Schulen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihr ist die Kantonale Bibliothekskommission beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist verantwortlich für die dem Kantonsverlag im Gesetz vom 4. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  über die Kulturförderung und der Verordnung vom 20. Dezember 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   zuge  -  wiesenen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 2016.001, SGS  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 2018.23, SGS  600.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2017  01.01.2017  Erlass  Erstfassung  GS 2017.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2020  01.01.2021  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2020.083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2020  01.01.2021  § 4 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2020.083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2020  01.01.2021  § 4 Abs. 2  aufgehoben  GS 2020.083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2020  01.01.2021  § 4 Abs. 3  aufgehoben  GS 2020.083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2020  01.01.2021  § 4 Abs. 4  geändert  GS 2020.083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2020  01.01.2021  § 4 Abs. 5  geändert  GS 2020.083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2020  01.01.2021  § 5  aufgehoben  GS 2020.083  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.01.2017  01.01.2017  Erstfassung  GS 2017.003
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.083
§ 4 Abs. 1 bis
                            27.10.2020  01.01.2021  eingefügt  GS 2020.083
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.083
§ 4 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.083
§ 4 Abs. 4 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.083
§ 4 Abs. 5 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.083
§ 5 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020.083
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt für Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  Dienststellenleitung  (Kulturkonferenz)  Kantonsbibliothek  Kulturelles.bl  Archäologie und  Museum  Römerstadt Augusta  Raurica  Stabsstelle  Amt für Kultur  Stand: 01 / 2017  Stab Personal  sh