Verordnung über Baulandumlegung und Grenzbereinigung
                            Verordnung über Baulandumlegung und  Grenzbereinigung  Vom 10. April 1979 (Stand 1. Juli 1979)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De  -  zember 1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und § 154 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz (§ 84-98)
                            1  Nicht überbaute Grundstücke und überbaute Liegenschaften in Bauzonen  werden nach dem Planungs- und Baugesetz und den nachstehenden Vor  -  schriften umgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Nach diesen Vorschriften werden auch die Grenzbe  -  reinigungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Durchführende Behörde
                            1  Wird eine Baulandumlegung nicht von der anordnenden Behörde durch  -  geführt, sondern einer Ausführungskommission übertragen, so besteht  diese aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der  Präsident und mindestens zwei weitere Mitglieder dürfen nicht den in § 4  literae a-c erwähnten Beteiligten angehören; von dieser Einschränkung  kann für Mitglieder des Gemeinderates in ihrer Eigenschaft als Vertreter  der Gemeinde abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungskommission wird durch die anordnende Behörde ge  -  wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   die   Durchführung   einer   nicht   vom   Kanton   angeordneten   Bau  -  landumlegung, die das Gebiet mehrerer Gemeinden betrifft, nicht einer  Ausführungskommission übertragen, so bezeichnet das Bau-Departement,  das den Vorsitz führt, die zur Durchführung zuständigen Gemeindevertre  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Betrifft eine Grenzbereinigung das Gebiet mehrerer Gemeinden, so be  -  zeichnet das Bau-Departement die zur Durchführung zuständigen Gemein  -  devertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Für die Umlegung von zum grössten Teil überbauten Gebieten ist der KR zustän  -  dig; § 84 Abs. 3 BauG; BGS  711.1  .  GS 88, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fachleute
                            1  Die durchführende Behörde zieht die erforderlichen Fachleute bei. Sie  kann bei komplizierten Land- und Baumbewertungen Schätzungsexperten  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachleute haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beteiligte
                            1  Am Verfahren sind beteiligt:  a)  die Eigentümer der von der Baulandumlegung oder Grenzbereini  -  gung betroffenen Grundstücke;  b)  die Berechtigten aus Dienstbarkeiten und Grundlasten;  c)  die zuständigen Gemeinden, in deren Gebiet die Baulandumlegung  durchgeführt wird, sowie die Träger öffentlicher oder im öffentli  -  chen Interesse liegender Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Handänderungen eines von der Baulandumlegung oder der Grenzbe  -  reinigung betroffenen Rechtes tritt der Erwerber mit allen sich aus dem  Stand des Verfahrens ergebenden Rechten und Pflichten an die Stelle des  bisherigen Rechtsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind dingliche Rechte Beteiligter streitig, so gelten bei Baulandumlegun  -  gen und Grenzbereinigungen die aus dem Grundbuch ersichtlichen Berech  -  tigten als legitimiert, bis ein anderslautendes rechtskräftiges Gerichtsurteil  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Baulandumlegung
§ 5 1. Gliederung des Verfahrens
                            1  Das Baulandumlegungsverfahren gliedert sich in nachstehende Abschnit  -  te:  a)  Zuständigkeit der Behörden und Umlegungsgebiet (§§ 6–7);  b)  Anordnung (§ 8);  c)  Einleitung (§ 9);  d)  Grundlagen (§§ 10-15);  e)  Neuzuteilung (§§ 17-21);  f)  Kosten, Geldausgleich und Entschädigung (§§ 22 und 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Aufgaben der durchführenden Behörde
                            1  Die durchführende Behörde hat alle für die geordnete Abwicklung des  Verfahrens erforderlichen Verfügungen und Entscheide vorzubereiten und  zu erlassen. Soweit einzelne Aufgaben Fachleuten übertragen worden  sind, hat sie für sachgemässe und förderliche Erledigung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der durchführenden Behörde obliegen namentlich:  a)  die Bezeichnung der notwendigen Fachleute, der Abschluss von Ver  -  trägen mit ihnen und die klare Umschreibung ihrer Obliegenheiten;  b)  die Wahl des Präsidenten;  c)  die Wahl des Aktuars und wenn nötig eines Rechnungsführers, so  -  wie die Verantwortung für geordnete Protokoll- und Rechnungsfüh  -  rung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Vertretung des Unternehmens nach innen und aussen;  e)  die Vergebung von Arbeiten nach den hierfür geltenden Vorschrif  -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  f)  die Orientierung des kantonalen Vermessungsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Umlegungsgebiet
                            1  In das Umlegungsgebiet sind alle nicht  überbauten  und überbauten  Grundstücke, Grundstücksteile und Rechte einzubeziehen, ohne die eine  Baulandumlegung nicht zweckmässig durchgeführt werden könnte. Die In  -  teressen der Eigentümer benachbarter Grundstücke sind zu berücksichti  -  gen. Das Umlegungsgebiet kann sich auch auf mehrere Gemeinden erstre  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstücke, deren Grenzen und Rechte durch die Baulandumlegung  nicht verändert werden sollen oder durch deren Einbezug die Baulandum  -  legung wesentlich erschwert würde, können von dieser ausgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unbedeutende Änderungen am Umlegungsgebiet können von der durch  -  führenden Behörde nach Anhören der Beteiligten angeordnet werden. Be  -  deutende Änderungen bedürfen eines besonderen Beschlusses über die Er  -  weiterung des Unternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4. Anordnung
                            1  Das Baulandumlegungsverfahren wird angeordnet:  a)  durch Beschluss des zuständigen Gemeinderates;  b)  durch Verfügung des Bau-Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anordnung bedarf, falls das Gebiet mehrerer Gemeinden betroffen  ist, eines übereinstimmenden Beschlusses der Gemeinderäte aller Gemein  -  den. § 86 Absatz 1 litera b des Planungs- und Baugesetzes bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die an der Baulandumlegung beteiligten Grundeigentümer sind vor der  Anordnung an einer Orientierungsversammlung über das Vorhaben zu in  -  formieren und anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 5. Einleitung
                            1  Nach der Anordnung der Baulandumlegung erstellt die durchführende  Behörde zur Orientierung der Beteiligten:  a)  Bericht über die vorgesehene Baulandumlegung und Erschliessung;  b)  Voranschlag über die mutmasslichen Aufwendungen und die unge  -  fähre Belastung der Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 6. Grundlagen
                            1  Die durchführende Behörde legt folgende Vorlagen öffentlich auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  a)  Darstellung des Altbestandes, bestehend aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Perimeterplan, enthaltend die genaue Angabe des Umle -
                            gungsgebietes mit Flächenverzeichnis der beteiligten Grund  -  stücke. Wenn nötig sind der Perimeter zu vermessen und die  Flächen zu bestimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Submissionsverordnung; BGS  721.55  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verzeichnis der vom Verfahren erfassten Grundstücke mit
                            Grundbuchnummern, Beschreibung (Lage, Grösse, Nutzung,  Gebäude) und Bezeichnung der Abbruchbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verzeichnis der Grundeigentümer;
4. Verzeichnis der eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlas -
                            ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verzeichnis der Vor- und Anmerkungen.
                            b)  Reglement über die speziellen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 7. Spezielle Bedingungen
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die speziellen Bedingungen legen die allgemeinen Abzüge, den Vertei  -  lungsmassstab, die Bewertung des Altbestandes und die Entschädigung für  Mehr- und Minderzuteilungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Landabzüge
                            1  Anhand der Nutzungspläne legt die durchführende Behörde die verhält  -  nismässig auf alle beteiligten Grundstücke zu verteilenden Landabzüge  nach folgenden Grundsätzen fest:  a)  Landabzüge für gemeinsame Abstell-, Spiel- und Ruheplätze erfol  -  gen ohne Entschädigung. Das Land wird Miteigentum der beteilig  -  ten Grundeigentümer.  b)  Landabzüge für öffentliche Erschliessungsanlagen und andere öf  -  fentliche Bauten und Anlagen erfolgen gegen Entschädigung nach  den für die Enteignung geltenden Grundsätzen. Das Land geht in  das Eigentum des Gemeinwesens über, für das es bestimmt ist.  Wenn das Gemeinwesen das für Erschliessungsanlagen bestimmte  Land nicht sofort übernimmt, kann es den Grundeigentümern als  gemeinschaftliches Eigentum zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 c) Verteilungsmassstab
                            1  Die übrige Fläche wird unter die beteiligten Grundeigentümer aufgeteilt  nach dem Verhältnis der eingebrachten Fläche oder nach dem Verhältnis  der Werte, in dem die Grundstücke vor der Baulandumlegung zueinander  gestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die durchführende Behörde bestimmt den Verteilungsmassstab in Würdi  -  gung der Lage und Art der umzulegenden Grundstücke sowie unter Beach  -  tung der Interessen der Grundeigentümer. Diese sind vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind alle beteiligten Grundeigentümer einverstanden, kann eine andere  Verteilungsart festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 d) Bewertung des Altbestandes
                            1  Erfolgt die Baulandumlegung nach Werten, sind die bisherigen Grund  -  stücke von der durchführenden Behörde unter Beizug von Fachleuten zu  bewerten. Alle Grundstücke sind auf einen von der durchführenden Behör  -  de festzusetzenden Stichtag, in der Regel auf den Zeitpunkt des Abschlus  -  ses der Bewertungsarbeiten, zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 e) Entschädigung für Mehr- und Minderzuteilungen
                            1  Die Entschädigung für entstehende Mehr- und Minderzuteilungen sind  nach den Grundsätzen der Enteignung festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 8. Genehmigung durch den Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat entscheidet nach der Durchführung des Rechtsschutz  -  verfahrens über die Genehmigung der Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind im Schätzungsverfahren noch Beschwerden hängig, die sich nur auf  einzelne Teile der speziellen Bedingungen (§ 11 ) beziehen, kann der Re  -  gierungsrat die übrigen Teile gleichwohl genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 9. Neuzuteilung und Lastenbereinigung
                            a) bestehende Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende Gebäude, die nicht zum Abbruch bestimmt sind, müssen dem  bisherigen Eigentümer zugeteilt werden. Mit schriftlicher Zustimmung der  Eigentümer können jedoch auch bei solchen Gebäuden die Eigentumsver  -  hältnisse neu geordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abbruchbauten haben keinen Einfluss auf die Baulandumlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 b) gemeinschaftliches Eigentum
                            1  Wenn es dem Zweck der Baulandumlegung nicht hinderlich ist, kann mit  schriftlicher Zustimmung der Eigentümer gemeinschaftliches Eigentum ge  -  teilt oder neu geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 c) Lastenbereinigung
                            1  Die Lastenbereinigung ist von der Amtschreiberei vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   die   Inhaber   eines   aufgehobenen   oder   abgeänderten   Rechtes  einen Schaden erleiden, sind sie nach den Grundsätzen der Enteignung zu  entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 d) Rechtsschutz
                            1  Die Neuzuteilung und die Lastenbereinigung werden während 30 Tagen  öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Vorlagen kann während der Auflagefrist Einsprache bei der  durchführenden Behörde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Einspracheentscheide kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat  Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 e) Baulandumlegungsplan
                            1  Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens arbeitet die durchführende  Behörde den bereinigten Baulandumlegungsplan aus. Dieser besteht aus:  a)  Zuteilungsplan mit den alten und neuen Grundstücken einschliess  -  lich Gebäuden, unter besonderer Bezeichnung der Abbruchbauten;  b)  Umlegungsverzeichnis mit den Angaben über den alten und neuen  Zustand und die Eigentumsverhältnisse an Erschliessungsanlagen,  gemeinsamen Abstell-, Spiel- und Ruheplätzen;  c)  Lastenbereinigungsplan, der die verbleibenden alten und die neuen  Dienstbarkeiten und die Vor- und Anmerkungen darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die durchführende Behörde bescheinigt auf dem Baulandumlegungsplan  dessen Beschlussfassung, Auflage und Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser bereinigte Baulandumlegungsplan ist dem Regierungsrat zur Ge  -  nehmigung zu unterbreiten (§§ 95 und 96 Plan- und BauG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 10. Kosten / Geldausgleich / Entschädigung
                            1  Nach der Rechtskraft des Baulandumlegungsplanes arbeitet die durchfüh  -  rende Behörde die Vorlagen über die Kostenverteilung, den Geldausgleich  und die Entschädigungen aus und legt sie 30 Tage öffentlich zur Einsicht  -  nahme auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide über die Kostenverteilung, Geldausgleiche und Entschädi  -  gungen können innert 10 Tagen im Schätzungsverfahren weitergezogen  werden (§ 94, Abs. 2 BauG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Vorlagen einem vollstreckbaren ge  -  richtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 11. Zahlungsverkehr
                            1  Für die Zahlung und die Einziehung von Geldausgleichen, Entschädigun  -  gen und Kostenanteilen ist die durchführende Behörde zuständig. Die Zah  -  lungsfrist beträgt 30 Tage. Im übrigen gelten die Vorschriften und Grund  -  sätze des Enteignungsverfahrens (Gesetz über die Einführung des Schwei  -  zerischen Zivilgesetzbuches = EG ZGB §§ 231 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Grenzbereinigung
§ 24 1. Einleitung
                            1  Dem Begehren an den Gemeinderat um Durchführung einer Grenzberei  -  nigung ist ein Plan mit genauer Angabe des bisherigen und der neu vorge  -  schlagenen Grenzen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stützt sich das Verfahren auf einen Gestaltungsplan, so können die bishe  -  rigen und die neu vorgeschlagenen Grenzen bereits in ihm angegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 2. Grundsatz
                            1  Der durch die Grenzbereinigung bewirkte Abtausch nicht überbaubarer  Grundstücke erfolgt in der Regel nach Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der das Verfahren durchführende Gemeinderat kann nach Anhören der  beteiligten Grundeigentümer den Abtausch nach Werten anordnen, wenn  dies in Würdigung von Lage und Art der Grundstücke sowie der Interessen  der Eigentümer angemessen erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 3. Durchführung der Grenzbereinigung
                            1  Die durchführende Behörde erstellt nach Anhören der beteiligten Grund  -  eigentümer den Grenzbereinigungsplan. Dieser muss enthalten:  a)  die genaue Darstellung der Grundstücke mit Angabe der bisherigen  und der neuen Grenzen;  b)  bei Änderung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, Vor- und An  -  merkungen, ein Verzeichnis derselben nach altem und neuem Zu  -  stand;  c)  sofern der Flächenabtausch nach Geldwert stattfinden soll, den ent  -  sprechenden Entscheid und die erforderlichen Bewertungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gegebenenfalls den Vorschlag über die Bemessung der Geldausglei  -  che und Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat bescheinigt auf dem Grenzbereinigungsplan  dessen  Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 4. Weitere Vorschriften
                            1  Für das Grenzbereinigungsverfahren gelten im übrigen die Bestimmun  -  gen des Planungs- und Baugesetzes sowie sinngemäss die Vorschriften  über das Verfahren bei Baulandumlegungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
                            1  Die Verordnung tritt zusammen mit dem Planungs- und Baugesetz am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli 1979 in Kraft.
                            2  Bereits eingeleitete Verfahren, bei denen die öffentliche Planauflage  stattgefunden hat, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Alle  anderen Verfahren unterliegen dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere  die Verordnung über die Umlegung oder Zusammenlegung von Bauland  vom 16. Februar 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , aufgehoben.  Publiziert im Amtsblatt vom 3. Mai 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 79, 181.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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