Verordnung für die forstliche Planung
                            IX E/2/4  Verordnung für die forstliche Planung  *  Vom 18. Mai 1999 (Stand 7. Mai 2006)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  17 des Einführungsgesetzes vom 7.  Mai 1995 zum Bun  -  desgesetz   über   den  Wald  (kantonales   Waldgesetz;   EG  WaG)  1  )    und  auf   die  Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (Vollzugsverordnung)  2  )  ,  *  verordnet:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   forstliche   Planung   dient   als   Grundlage   und   Voraussetzung   für   eine  nachhaltige,   zielgerichtete   Waldbewirtschaftung.   Sie   beachtet   die   natürli  -  chen Lebensabläufe im Wald und die Lebensräume für Tiere und Pflanzen.  Dabei   müssen   die   Grundsätze   des   naturnahen   Waldbaues   berücksichtigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt eine notwendige Grundlage für forstliche Projekte dar, insbeson  -  dere Waldbau-, Verbauungs-, Erschliessungs- und andere Strukturverbesse  -  rungsprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist ein Bindeglied zur Raumplanung und berücksichtigt auch Interessen  und gesetzliche Bestimmungen der Raumplanung, der Jagd, der Landwirt  -  schaft, des Tourismus und des Natur- und Heimatschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Funktionsbezeichnung
                            1  Die   in   diesen   Vorschriften   genannten   Funktionen   beziehen   sich   stets   auf  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            Zuständigkeiten der Abteilung Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Abteilung   Wald  ist   gemäss   den   Artikeln  18   und  19   EG  WaG   und  der  Vollzugsverordnung zuständig für die Erarbeitung der forstlichen Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erlässt  die  technischen Ausführungsvorschriften  und  Anleitungen  und  ist zuständig für die Organisation, die Zusammenarbeit mit den Revierförs  -  tern und den Waldeigentümern sowie für die Übertragung von Aufträgen für  Grundlagenbeschaffungen an ausgewiesene Fachleute. Allfällige Auftragser  -  teilungen für die Ausarbeitung von forstlichen Betriebsplänen erfolgen in Ab  -  sprache mit den jeweiligen Waldeigentümern.  1)  GS  IX  E/1/1  2)  GS  IX  E/1/2  SBE VII/3 113  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX E/2/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   sorgt  für  die  Aufbewahrung  und   Sicherstellung  sämtlicher  Daten,   wie  Waldinventare, Luftbilder, Kartenunterlagen, Kartierungen und anderer Erhe  -  bungen.  2. Planarten und Planungsziele  2.1. Überbetriebliche forstliche Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonaler Waldplan und Sachplanungen
                            1  Die überbetriebliche forstliche Planung besteht aus dem kantonalen Wald  -  plan, den zugehörigen Sachplanungen, den erforderlichen Grundlagendaten  und Erhebungen, sowie den generellen Planungen von forstlichen Verbauun  -  gen und Walderschliessungen gemäss Artikel  18  Absatz  3 EG WaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonaler Waldplan
                            1  Der   kantonale   Waldplan   hält   die   Waldfunktionen   nach   ihrer   Gewichtung  fest,  die  entsprechenden  Zielsetzungen sowie die  generellen Massnahmen  zur nachhaltigen Sicherstellung der Waldwirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wälder werden bezüglich der Waldfunktionen wie folgt bezeichnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wälder mit Schutzwirkung gegen Naturgefahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wälder mit Eignung für die Holzproduktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wälder mit ausgeprägter Wohlfahrtswirkung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bestehende   und  mögliche Waldreservate   und  Wälder   mit  beson  -  derer Bedeutung für den Naturschutz und als Lebensräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zielsetzungen   und   generellen   Massnahmen   gewährleisten   den   Aus  -  gleich und die Konfliktbereinigung bei sich überlagernden Waldfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wildschadenverhütungskonzept
                            1  Das   Wildschadenverhütungskonzept   ist   eine   Sachplanung   mit   dem   Ziel,  die am Wald verursachten Wildschäden auf ein tragbares Mass zu reduzie  -  ren.   Es   wird   gemäss   Artikel  25  Absatz  2   EG  WaG   und   der   Vollzugsverord  -  nung vom Departement Bau und Umwelt (Departement) beschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   vereinigt   Massnahmen   zur   Wildschadenverhütung   unter   Berücksichti  -  gung   der   Interessen   und   der   gesetzlichen   Bestimmungen   über   den   Wald,  über   die   Raumplanung,   über   die   Jagd,   über   die   Landwirtschaft,   über   den  Tourismus und über den Natur- und Heimatschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Waldreservatskonzept
                            1  Das   Waldreservatskonzept   ist   eine   Sachplanung,   welche   die   fachlichen  und   planerischen   Grundlagen   zur   Ausscheidung   möglicher   Waldreservate  und Naturwaldflächen liefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX E/2/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 *
                            Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Waldbrandbekämpfungskonzept   als   Sachplanung   hat   die   Förderung  der Waldbrandverhütung und der Waldbrandbekämpfung zum Ziel. Es wird  gemäss  Artikel  26  Absatz  3  EG  WaG und  der  Vollzugsverordnung  vom  De  -  partement beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Waldinventar
                            1  Das   Waldinventar   ist   eine   überbetriebliche   Erhebung   zur   Ermittlung   des  Waldaufbaues, der Waldzusammensetzung, des Waldzustandes, der Wald  -  entwicklung,   der   Veränderungen,   sowie   zur   Beurteilung   der   Nachhaltigkeit  der verschiedenen Waldwirkungen und der Erfolgskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist Bestandteil sowohl der überbetrieblichen als auch der betrieblichen  forstlichen Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Weitere Erhebungen und Sachplanungen
                            1  Weitere Erhebungen, wie die Erfassung des Ausmasses von Waldschäden  nach Naturereignissen oder nach gravierender Verminderung der Waldvitali  -  tät,  können  auf Veranlassung  des  Departements  durch  die Abteilung Wald  durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund   von   besonderen   Zielsetzungen   können   weitere   Sachplanungen  erstellt werden.  2.2. Betriebliche forstliche Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 *
                            Grundlagenpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundlagenpläne werden auf Veranlassung der Abteilung Wald erstellt  und ergänzt; sie enthalten die für die Planung notwendigen Gegebenheiten  über  Waldfläche,  Waldverhältnisse,  Waldeigentum, Servitute,  Standortsver  -  hältnisse, Naturereignisse, Geschichtliches und forstliche Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Forstliche Betriebsplanung
                            1  Der   forstliche   Betriebsplan   beinhaltet   die   mittelfristige   forstliche   Planung  und ist eigentümerverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Waldeigentümer, die mehr als 50  ha Wald besitzen, sind im Sinne von Arti  -  kel  19 EG WaG planungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   der  forstlichen  Betriebsplanung   werden  die   Vorgaben   aus  der  überbe  -  trieblichen Ebene übernommen. Zusammen mit den betrieblichen Grundla  -  gen,   wie   der   waldbaulichen   Planung,   den   betrieblichen   Verhältnissen   und  den   Absichten   des   Waldeigentümers   werden   die   mittelfristigen   Massnah  -  men festgelegt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX E/2/4  3. Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen  3.1. Überbetriebliche forstliche Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonaler Waldplan
                            1  Für   die   Ausscheidung   der   verschiedenen   Waldfunktionen,   insbesondere  der Schutzfunktion, sowie für die Festlegung der Zielsetzungen und der ge  -  nerellen   Massnahmen   im   kantonalen   Waldplan   sind   anerkannte   fachliche  Richtlinien anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Standortskartierung
                            1  Als   Grundlage   für   die   Erarbeitung   des   kantonalen   Waldplanes   sind   die  Waldgesellschaften resp. die Standortstypen für das gesamte Waldgebiet zu  kartieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Waldinventar
                            1  Zur   Ausführung   gelangt   ein   Stichprobenverfahren   mit   fest   eingerichteten  Probeflächen in Anlehnung an die Anleitung der Eidgenössischen Versuchs  -  anstalt für Wald, Schnee und Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmen erfolgen in einem einheitlichen Netz auf der Basis der bis  -  her aufgenommenen Probeflächen; pro 9  ha Wald ergibt sich durchschnitt  -  lich eine Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahmen werden im Abstand von 15 bis 20  Jahren wiederholt.  3.2. Betriebliche forstliche Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bestandeskarte
                            1  Die   Bestandeskarte   ist   Bestandteil   der   forstlichen   Betriebsplanung.   Sie  vermittelt einen Überblick über die anteilsmässige und räumliche Verteilung  der Waldtypen und Altersklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestandeskarte  dient  der waldbaulichen  Planung sowie  der  Kontrolle  und Nachführung der ausgeführten waldbaulichen Massnahmen.  4. Das Planungs- und Kontrollverfahren  4.1. Überbetriebliche forstliche Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonaler Waldplan
                            1  Die Abteilung Wald erstellt einen Auflage-Entwurf des kantonalen Waldpla  -  nes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX E/2/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat nimmt vom Auflage-Entwurf Kenntnis und eröffnet das  Mitwirkungsverfahren gemäss Artikel  18  Absatz  1 EG WaG. Während 60  Ta  -  gen wird der kantonale Waldplan öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Planauflage kann jedermann Einwände und Anregungen zum  kantonalen Waldplan in schriftlicher Form der Abteilung Wald einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Abteilung  Wald  prüft  die Eingaben  zum Auflage-Entwurf,  beantwortet  sie in geeigneter Form und bereinigt den kantonalen Waldplan. Dabei wer  -  den Waldeigentümer, die von einer wesentlichen Änderung gegenüber dem  Auflage-Entwurf betroffen sind, angehört.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Regierungsrat   genehmigt   den   kantonalen   Waldplan   gemäss   Arti  -  kel  18  Absatz  2 EG WaG. Der Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der rechtskräftige kantonale Waldplan wird den Ortsgemeinden und inter  -  essierten Verwaltungsstellen zugestellt; er kann von jedermann eingesehen  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Überprüfungen; kantonaler Waldplan und Sachplanungen
                            1  Die   Überprüfung  und  Anpassung   des   kantonalen   Waldplanes   soll   jeweils  vor der Überprüfung des kantonalen Richtplanes erfolgen. Aufgrund verän  -  derter Verhältnisse können für Teilgebiete nach Bedarf Zwischenrevisionen  vorgenommen werden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel  17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sachplanungen werden nach Bedarf durch die Abteilung Wald den ver  -  änderten Verhältnissen angepasst.  *  4.2. Betriebliche forstliche Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Forstlicher Betriebsplan
                            1  Die Abteilung Wald unterbreitet den planungspflichtigen Waldeigentümern  das Programm und den Kostenvoranschlag für die Ausarbeitung der forstli  -  chen Betriebsplanung zur Genehmigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Planungsarbeiten   werden   unter   Mitwirkung   der   Revierförster   und  der  Waldeigentümer durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Planungsprozess
                            1  Die forstliche Betriebsplanung berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den kantonalen Waldplan und die zugehörigen Sachplanungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Grundlagendaten,   wie   die   Standortskartierung   und   das  Waldinventar,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Absichten des Waldeigentümers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die betrieblichen Verhältnisse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Wald- und Bestandeskartierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Analyse des Waldzustandes und der bisherigen Waldentwick  -  lung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX E/2/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die forstliche Betriebsplanung umfasst und zeigt auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Festschreibung   der   mittelfristigen   betrieblichen   Zielsetzung  mit der angestrebten Waldentwicklung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die waldbaulichen Massnahmen, insbesondere die Jungwaldpfle  -  gemassnahmen, Durchforstungen, Lichtungen und Verjüngungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  weitere   Massnahmen   zur   Walderhaltung,   wie   die   Regelung   der  Waldweide,   technische   Begleitmassnahmen   und   Unterhaltsarbei  -  ten an Waldstrassen und Wegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Massnahmen   für   den   Naturschutz,   wie   Biotoppflege   und   Wald  -  randaufwertung und die Bezeichnung von Waldbeständen, die zur  Förderung   von   Stark-   und   Totholz   nicht   oder   nur   eingeschränkt  bewirtschaftet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Pflege- und Unterhaltsmassnahmen in Waldreservaten und Natur  -  waldflächen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die anfallende Holzmenge (Hiebsatz),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die   Realisierung   der   Massnahmen   und   deren   Auswirkungen   für  den Waldeigentümer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Massnahmen zur Kontrolle und Überwachung der Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gültigkeit und Anpassung der forstlichen Betriebsplanung
                            1  Die forstliche Betriebsplanung ist alle 20  Jahre zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund von Naturereignissen oder besonderen Umständen kann das De  -  partement eine vorzeitige Anpassung der Betriebsplanung veranlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            *   Genehmigung der forstlichen Betriebsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   forstliche   Betriebsplanung   wird   gemäss   Artikel  19  Absatz  2   EG   WaG  und   der   Vollzugsverordnung   vom   Departement   und   den   Waldeigentümern  beidseitig genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kontrolle; planungspflichtige Waldeigentümer
                            1  Die   Revierförster   und   die   Kreisforstingenieure   überprüfen   die   geplanten  und ausgeführten Massnahmen in Wäldern von planungspflichtigen Waldei  -  gentümern auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Betriebsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kontrolle; nicht planungspflichtige Waldeigentümer
                            1  In Wäldern von  nichtplanungspflichtigen  Waldeigentümern überprüfen die  Holzschlagbewilligungen   und   bei   der   Beurteilung   geplanter   waldbaulicher  Massnahmen deren Vereinbarkeit mit dem kantonalen Waldplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX E/2/4  5. Kostenverteiler und Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kostenverteiler
                            1  Die Kostenverteilung richtet sich nach Artikel  29 EG WaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Kosten für die forstliche Planung werden vom Kanton getragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die  Arbeiten   der   Abteilung   Wald   oder  beauftragter   Dritter  für  die  Ausarbeitung   und   Nachführung   des   kantonalen   Waldplanes   und  der Sachplanungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Grundlagenbeschaffung für die überbetriebliche forstliche Pla  -  nung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Arbeiten für die Grundlagenpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Hälfte der Kosten des Waldinventars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Waldinventar und für Arbeiten Dritter leistet der Kanton Kostenbe  -  vorschussung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Folgende Kosten sind vom Waldeigentümer zu tragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erstellung der Betriebsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  anteilsmässig die Hälfte der Kosten des Waldinventars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abteilung Wald erstellt die Kosten- und Beitragsabrechnungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Beiträge
                            1  In   Anwendung   der   Artikel  29   und   30   EG   WaG   werden   die   Beiträge   des  Kantons an  die von den Waldeigentümern zu tragenden Kosten so festge  -  setzt,   dass   die   Bundes-   und   Kantonsbeiträge,  abgestuft   nach   der   Finanz  -  kraft der Waldeigentümer, zusammen 70–74  Prozent betragen.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 *
                            1  Diese  Verordnung tritt auf den 1.  Januar  2000  in Kraft. Sie  ersetzt die In  -  struktion   vom   11.  Juli   1978   über   die   Wirtschaftspläne   in   den   öffentlichen  Waldungen des Kantons Glarus.  (Genehmigt vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Ener  -  gie und Kommunikation am 13.  Juli 1999)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX E/2/4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  21.03.2006  07.05.2006  Erlasstitel  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Ingress  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 3  totalrevidiert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 8  totalrevidiert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 11  totalrevidiert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 17 Abs. 1  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 17 Abs. 4  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 17 Abs. 6  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 18 Abs. 2  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 19 Abs. 1  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 21 Abs. 2  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 22  totalrevidiert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 25 Abs. 2, a.  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 25 Abs. 5  geändert  SBE IX/7 415  21.03.2006  07.05.2006  Art. 27  totalrevidiert  SBE IX/7 415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX E/2/4  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Ingress  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Art. 3  21.03.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 415  Art. 6 Abs. 1  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Art. 8  21.03.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 415  Art. 10 Abs. 1  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Art. 11  21.03.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 415  Art. 17 Abs. 1  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Art. 17 Abs. 4  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Art. 17 Abs. 6  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Art. 18 Abs. 2  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Art. 19 Abs. 1  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Art. 21 Abs. 2  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Art. 22  21.03.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 415  Art. 25 Abs. 2, a.  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Art. 25 Abs. 5  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 415  Art. 27  21.03.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 415  9