Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte
                            ahren bei den Abstimmungen und Wah  len,  hte  b-   vorbehal  ten  ften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  nde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Arten der  Abstimmunge  n  und Wahlen  Wirkungskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  kirchliche  Abstimmungen  und  Wahlen  sind  die  hierüber  be-  stehenden besondern Vorschriften   2)   mas  sgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Wahl  der  Schaffhauser  Mitglieder  des  Ständerates  erfolgt  im  ganzen Kanton als einem Wahlkreis und nach dem Mehrheit  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Amtsdauer beginnt und endigt mit derjenigen des Nat  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2b 31)
                            1   Die Kantonsratswahl wird nach dem doppeltproportionalen Sit  teilungsverfahren durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Li  grup  pe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteistimmenzahl  einer  Liste  wird  durch  die  Zahl  der  im  be-  treffenden  Wahlkreis  zu  vergebenden  Sitze  geteilt.  Das  Ergebnis  heisst Wählerzahl der Liste.   40)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  jeder  Listengruppe  werden  die  Wählerzahlen  der  Listen  z  sammengezählt. Die Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel  geteilt  und  zur  nächstgelegenen  ganzen  Zahl  gerundet.  Das  Er-  gebnis  bezeichnet  die  Zahl  der  Sitze  der  betreffen  den  Listen-  gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Staatskanzlei  legt  den  Kantonswahlschlüssel  so  fest,  dass  beim Vorgehen nach Absatz 2 60 Sitze vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2d 31)
                            1    Die  Parteistimmenzahl  einer  Liste  wird  durch  den  Wahlkreis  Divisor  und  den  Listengruppen-Divisor  geteilt  und  zur  nächstgel  genen  ganzen  Zahl  gerundet.  Das  Ergebnis  bezeichnet  die  Zahl  der Sitze dieser Li  ste in einem Wahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis    In  jedem  Wahlkreis  bekommt  die  stimmenstärkste  Partei  min-  destens einen Sitz, sofern sie gemäss Oberzuteilung Anspruch auf  mindestens einen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis  und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass  bei einem Vorgehen nach Absatz 1  a)  jeder Wahlkreis die ihm vom Kantonsrat zugewiesene Zahl von  Sitzen erhält;  Ständeratswahl  Kantonsrats  -  wahl:  a) Allgemeines  Oberzuteilung  Unterzuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folge.  mmen.  Liste  ages.  ehörde eintreffen.  er den Vertretern der Listen bleibt vorbehalten.  , 43)  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  len  und  nerräte sind dem  ngen.  Sitzverteilung  innerhalb der  Listen  Zuteilung  Listennu  mmern  Ausführungs  -  bestimmungen  Reglemente der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 37)
                            Stimm-  und  wahlberechtigt  im  Sinne  von  Art.  23  Abs.  1  der  Kan-  tonsverfassung   sind   alle   im   Kanton   wohnhaften   volljährigen  Schweizerinnen  und  Schweizer.  Ausgeschlossen  sind  Personen,  die  wegen  dauernder  Urteilsunfähigkeit  unter  umfassender  Bei-  standschaft  stehen  oder  durch  eine  vorsorgebeauftragte  Person  vertreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 26)
Art. 6 3)
                            Im Sinne von Art. 4 dieses Gesetzes sind stimm  -  und wahlberec  tigt:   24)  a)  bei Abstimmungen und Wahlen in der Bürgerversammlung: die  am Hei  matort wohnhaften Bürger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  b)  bei Beratungen, Abstimmungen und Wahlen der Einwohnerge-  mei  nden sowie bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen: die  in der G  emeinde wohnhaften Aktivbürger;   5)  c)  bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen: die nach  Bundesrecht Stimmberechtigten.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Widerrechtliche  Ausübung  des  Stimmrechtes  wird  nach  den  B  immu  ngen des Strafgesetzes   6)   verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            38)  Die  Teilnahme  an  den  eidgenössischen,  kantonalen  und  Gem  deabstimmungen  und  Wahlen  sowie  an  den  Gemeindeversam  lungen  ist  bis  zum  65.  Altersjahr  obligatorisch.  Wer  diese  Pflicht  ohne Entschuldigung versäumt, hat 6 Franken zu be  zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 3)
                            1   Als Entschuldigungsgründe gelten insbes  ondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  a)  Ferienabwesenheit;  b)  berufliche oder familiäre Verpflichtungen;  c)  krankheits  -  oder unfallbedingte Abwesenheiten;  d)  Militär  -  und Zivilschutzdienst.  Stimm  -  und  Wahlrecht  Stimm  -  und  Wahl  -  berechtigung  Unbefugte  Ausübung  Stimmpflicht  und Teilnahme-  pflicht  Entschuldigungs  -  gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u-  saus  -  m-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)   Büro.   3)  eses  Ortes   dient als Stimmr  egis-  mberechtigten.   32)  -  oder  ehen.  Umstrittene  Stimm  -  berechtigung  Stimmrecht,  Ausweis  Stimmregister  Stimmregister  für Ausland-  schweizer   33)  Ausweiskarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahltag  oder  drei  Tage  vor  der  Gemeindeversammlung  ein  weis zuzustellen, der bei der Ausübung des Stimmrechts vorz  sen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser  Ausweis  soll  in  bezug  auf  Namen  und  Nummer  mit  dem  Stim  mregister übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nimmt  der  Stimmberechtigte  am  Urnengang  oder  an  der  Ver-  sammlung  nicht  teil,  so  ist  der  Ausweis  innerhalb  dreier  Tage  der  zuständigen Amtsstelle zurüc  kzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Kosten  der  Ausweise  und  der  Zustellkuverte  für  die  briefliche  Stimmabgabe (Art. 50) trägt die Gemei  nde.   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1   Für die Stimmabgabe bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen  mü  ssen die amtlichen Stimmzettel benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Stimmzettel liefert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  a)  bei kantonalen Abstimmungen und Wahlen: die Staat  skanzlei;  b)  bei Wahlen in zusammengesetzten Wahlkreisen: der Hauptort  des Wahlkreises;  c)  bei Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden: die Gemei  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Fall  von  lit.  b  vergütet  die  Staatskasse  den  Gemeinden  die  Kosten für Stimmzettel und Publikati  onen.   24)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 bis 38)
                            1   Der Stimmzettel kann für jede Abstimmungsfrage ein mit "Ja" und  ein mit "Nein" beschriftetes Feld zum Ankreuzen enthal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  können  die  Abstimmungsfragen  der  eidgenöss  schen,   kantonalen   und   kommunalen   Sachvorlagen   fortlaufend  nummeriert  klar  voneinander  getrennt  auf  demselben  Stimmzett  aufführen. Solche Stimmzettel sind von den Gemeinden auf eige  Kosten herzustellen und der Staatskanzlei vor der Zustellung an die  Stimmberechtigten zur Genehmigung einzurei  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 ter 39)
                            Der  Regierungsrat  kann  zudem  die  Stimmabgabe  auf  elektroni-  schem Weg versuchsweise einführen. Er stellt sicher, dass die voll-  ständige und genaue Erfassung aller Stimmen gewährleistet sowie  das  Stimmgeheimnis  gewahrt  ist  und  Missbräuche  bei  der  Aus-  übung  des  Stimmrechts  und  der  Ermitt  lung  des  Resultates  ausge-  schlossen sind.  Stimmzettel  Gestaltung der  Stimmzettel  Elektronische  Stimmabgabe   39)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  schon  an  zwei  dem  Abstimmungstag  unmittelbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  nem  oder  zwei  weiteren,  unmittelbar  vorange-  ten.   12)  r-  zugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  rt. 15 Abs. 2 lit. c  ident  den  Tag  der  Abstimmung  oder  Wahl  fest  nordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  zwei  Wochen,  bei  Abstimmungen  der  Gemeinde  mi  n-  Ort der  Ausübung des  Stimmrechts  Wahl und  Abstimmungs  -  termine  Kantonales  Wahlbüro  Vorbereitung  der  Abstimmung  oder Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            destens vier Wochen vor dem von der Gemeinde festgesetzten ers-  ten Abstimmungs  -  oder Wahltag bekannt zu geben.   24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bestimmungen  über  das  proportionale  Wahlverfahren  über  die  Wahlen  ohne  Wahlgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)    (stille  Wahlen)  bleiben  vorbe-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            1   Das  Resultat  der  Abstimmung  oder  Wahl  wird  durch  Protokoll  konst  atiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Protokoll  ist  von  sämtlichen  anwesenden  Mitgliedern  des  Wahlbü  ros zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer  mit  der  F  assung  des  Protokolls  nicht  einverstanden  ist,  hat  dies un  ter Angabe der Gründe in diesem vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            1   Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten:  a)  Ort und Zeit der Abstimmung oder der Wahl;  b)  Zahl der Stimmberechtigten der Gemeinde;  c)  Zahl der eingelegten Stimmzettel;  d)  Zahl der leeren, der abgegebenen gültigen und der ungültigen  Sti  mmen (vgl. Art. 40 und 59);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  e)  das absolute Mehr (vgl. Art. 14);  f)   die Zahl der Ja und der Nein sowie die Angabe über Annahme  oder Verwerfung bei Abstimmungen;  g)  die Namen der Gewählten bei Wahlen mit Angabe der Sti  menzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind  nicht  alle  Wahlen  zustande  gekommen,  so  sind  in  dem  Pr  tokoll auch die Namen derjenigen anzugeben, auf welche die meis-  ten Stimmen gefallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei allen A  bstimmungen und bei den Wahlen für den 1. Wahl  gilt das absolute Mehr. Dieses wird berechnet auf Grund der einge-  gangenen  gültigen  Stimmen;  leere  Stimmen  und  ungültige  Stimm-  zettel fallen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  den  Wahlen  werden  die  gültigen  Stimmen  durc  h die doppelte  Zahl  der  zu  Wählenden  geteilt.  Die  nächsthöhere  ganze  Zahl  ist  das absolute Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  den  Abstimmungen  werden  die  gültigen  Stimmen  durch  zwei  geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.  Konstatierung  des Resultates  Protokoll  Absolutes Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   oder  Wahlkreis  aus  mehreren  G  e-  nter-  len:   oder einer von  ehörde;   35)  oto-  zulassen.  -   oder  len.  e-  m-  tspunkte für  ini-  n-  esultat  Zusammen  -  stellung des  Resulta  tes  Nachzählung  Verwahrung der  Stimmzettel  Veröffentlichung  des Resulta  tes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 38)
                            Zur  Ermittlung  der  Wahl  -    und  Abstimmungsergebnisse  können  technische Hilfsmittel eingesetzt werden. Diese Hilfsmi  ttel sind von  der Staatskanzlei zu genehm  igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 bis 10)
                            1   Der  Regierungsrat  erlässt  die  erforderlichen  Ausführungsbesti  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  regelt  die  Ausübung  des  Stimm  -   und  Wahlrechtes  für  Pers  nen, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd  unfähig  sind,  die  für  die  Stimmabgabe  nötigen  Handlungen  selbst  vorzuneh  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 ter 36)
                            Bei  Proporzwahlen  wird  für  die  Resultaterfassung  und  -ermittlung  ein EDV  -Programm eingesetzt. Der Staatskanzlei obliegt die O  nisation  der  Resultaterfassung  und  -ermittlung.  Die  Resultaterfas-  sung  kann  zentral  oder  in  den  Wahlkreishauptorten  erfolgen.  Die  Kosten  übernimmt  der  Kanton.  Die  Gemeinden  ha  ben  die  vom  Kanton festgelegten technischen Voraussetzungen einzuhal  B.  Besondere Vorschriften für Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die eidgenössischen und die kantonalen Abstimmungen fi  allen Gemeinden durch die Urne statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Abstimmungen  in  der  Gemeinde  finden  in  der  Gemeindever-  sammlung statt, soweit nicht das Gesetz oder die Gemeindeverfas-  sung die U  rnenabstimmung vorsieht.   22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  Abstimmu  ngen  durch  die  Urne  finden  die  Bestimmungen  über die Urnenwahl entsprechende A  nwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 23)
Art. 32
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  eidgenössischen  und  kantonalen  Abstimmungen  erhalten  die  Stimmberechtigten  von  der  Gemeinde  die  Vorlagen  mit  den  Erläu-  terungen  mindestens  drei  Wochen  vor  der  Abstimmung.  Die  Ver-  Technische  Hilfsmittel  Ausführungs  -  best  immungen  EDV  -  Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  s-  mmberechtigtes  Haushaltsmi  t-  e-  bstim-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  sga-  ten statt:  emeinden.  Varianten  -  abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            1  Die Wahlurnen sind am Wahltage in passenden öffentlichen Lo  litäten verschlossen aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In grösseren Gemeinden dürfen mehrere Urnen, und zwar an ver-  schiede  nen Orten, aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 3)
                            1   Die  Stimmabgabe  an  den  Urnen  ist  von  je  zwei  Mitgliedern  des  Wahlbüros  oder  von  den  vom  Büro  der  Einwohnergemeinde  be-  stimmten Ersat  zleuten zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erscheint  die  Stimmberechtigung  als  zweifelhaft,  so  ist  die  Aus-  übung  des  Stimmrechts  zu  verbieten.  Zurückgewiesene  können  sich an das Wahlbüro wenden (Art. 11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den  mit  der  Überwachung  der  Stimmabgabe  betrauten  Personen  ist u  ntersagt:  a)  die Urne vorzeitig zu öffnen;  b)  Stimmzettel für dritte Personen auszufüllen;  c)  Stimmzettel auszuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            Die Zeitdauer für das Einwerfen der Stimmzettel darf nicht weniger  als ei  ne Stunde betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            9)  Der  Stimmzettel  ist  dem  Stimmberechtigten  vorbehältlich  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  quater    mit  einem  Zustellkuvert  für  die  briefliche  Stimmabgabe  fr  hestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag  oder mindestens zehn Tage vor dem Wahltag z  uzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Stimmabgabe  bei  der  Urnenwahl  geschieht  durch  Schreiben  des Namens des oder der Kandidaten auf den Stimmzettel, bei der  Urnenab  stimmung durch Ausfüllen des Stimmzettels mit «Ja» oder  «Nein»  und Einwerfen des Zettels in die Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 29)
                            Überwachung  der Stimm  -  abgabe  Zustellung der  Stimm  zettel  Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)    in  die  Wahlurne  ei  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19,  53  bis  ,  und   und 53   quinquies  .   9)  nes  vert).  tsausweis,  dass  die  Stimmabgabe  ihrem  Willen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  gend  m-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)    ent-  zubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   die Stimmberechtigten ein  gen erhalten.  Wahlakt  Briefliche  Stimmabgabe  a) Verfahren  Ungültigkeit  Abweichendes  Gemeinderecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie können die Übernahme des Portos für die briefliche Stim  gabe vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Solche   abweichenden   Regelungen   der   Gemeinden   sind   der  Staatskanzlei zur Kenntnis zu bri  ngen.   42)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 quinquies 10)
                            1   Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist in folgenden Fällen ge-  stattet:  a)  Im gleichen Hause lebende Familienmitglieder sowie im glei-  chen Haushalt lebende Personen dürfen sich bei der Abgabe  des Stimmze  ttels  vertreten;  b)  Stimmberechtigte, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben,  sowie Kranke und Gebrechliche dürfen sich durch eine andere  stimmberech  tigte Person vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vertreter  hat  bei  der  Stimmabgabe  nebst  dem  eigenen  auch  den  Stimmrechtsausw  eis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)    des  Vertretenen  abzugeben.  Ni  darf in der gleichen Sache mehr als zwei Stimmzettel einl  egen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 sexies 36)
                            1    Stimmberechtigte,  die  wegen  Invalidität  oder  aus  einem  an  Grund  dauernd  unfähig  sind,  die  für  die  Stim  mabgabe  nötigen  Handlungen selbst vorzunehmen, können hiezu eine stimmberec  tigte  Person  ihrer  Wahl  ermächtigen.  Die  bevollmächtigte  Vertrau-  ensperson  hat  die  Stimm  -   oder  Wahlzettel  nach  Anweisung  des  Vertretenen auszufüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  der  Urne  kann  die  Stimme  v  on  der  Vertrauensperson  unter  Vorweisung der Vollmacht in einem Umschlag abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei brieflicher Stimmabgabe ist auch der Name, die Adresse und  die U  nterschrift der Vertrauensperson anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 24)
                            1    Die  Öffnung  der  verschloss  enen  Urnen  und  die  Erwahrung  des  Absti  mmungsresultates  geschieht  nach  Schliessung  der  Urnen  am  Abstimmung  stag.  Es  muss  mindestens  die  absolute  Mehrheit  der  Mitglieder bzw. der Ersatzleute des Wahlbüros z  ugegen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Wahlbüro  kann  den  Beginn  der  Zählarbeiten  mit  Genehm  gung  der  Staatskanzlei  auf  einen  früheren  Zeitpunkt  am  Absti  mungstag festsetzen. Es stellt sicher, dass keine Teilergebnisse an  die Öffentlichkeit gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleibt  die  vorzeitige  Öffnung  der  Stimmkuverts  bzw.  der Urnen und  die Vorbereitung der Auszählung gemäss Art. 54a.  Stellvertretung  Stimmabgabe  Invalider  Zählung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b-  indestens drei Mitglieder oder Ersatzleute des Wahlbü  ros  -trends  ist  nicht  gestat-  ren.  übt im Zählraum die Disziplinarge-  üro.  ur-  mmungen.   11)  Vorbereitung  der Auszählung  bei Wahlen und  Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Gültigkeit der  Stimmzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein  Name,  welcher  auf  einem  Stimmzettel  mehrfach  eingetr  gen ist, wird nur einmal gezählt;   9)  d)  die  Person  muss  so  bezeichnet  sein,  dass  über  deren  Identität  kein Zweifel herrschen kann, widrigenfalls zählt der Name nicht;  e)  ungenaue  Stimmzettel  sind  ungültig,  soweit  sie  ungenau  sind,  die genauen Bezeichnungen sind gül  tig;  f)   nicht   amtliche   oder   anders   als   handschriftlich   ausgefüllte  Stimmzettel sind, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen  über das proportionale Wahlverfahren, ungül  tig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  g)  Stimmzettel,  welche  ehrverletzende  Äusserungen  oder  offen-  sichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  h)  enthält  ein  Stimmkuvert  für  die  gleiche  Wahl  oder  Absti  mehr als einen Stimmzettel, sind sämtliche ungül  tig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  i)    Stimmzettel  sind  ungültig,  wenn  sie  in  einem  proportionalen  Wahlverfahren keinen Kontrollstempel tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 18)
                            1   Kommt  im  ersten  Wahlgang  eine  Wahl  nicht  zustande,  so  ist  im  zweiten Wahlgang das relative Mehr ent  scheidend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Urnenwahlen darf die Nachw  ahl grundsätzlich nicht später als  zwei Monate seit dem ersten Wahlgang angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            1   Das  Hauptbüro  macht  dem  Gewählten  sofort  Anzeige  von  der  Wahl.  Lehnt  er  nicht  innerhalb  zweimal  24  Stunden  seit  Empfang  der   Anzeige ab, so gilt die Wahl als angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind  dem  Gewählten  mehrere  Mandate  für  miteinander  unverei  bare  Stellen  übertragen  worden,  so  hat  er  dem  Büro  mit  Beförde-  rung schriftlich mitzuteilen, welche Wahl er an  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            3)  Stellvertreter  sind  erst  nach  den  ordentlichen  Amtsinhabern  zu  wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 3)
                            Haben  mehr  Personen  das  absolute  Mehr  erreicht,  als  Stellen  zu  besetzen  sind,  so  gibt  die  grössere  Stimmenzahl  den  Vorrang.  Lehnt  einer  der  Gewählten  ab,  bevor  seine  Wahl  endgültig  geneh-  migt  ist,  so  kommt  dies  den  übrigen  zugut.  Bei  Stimmen  gleichheit  entscheidet das von den Kandidaten ge  zogene Los.  Fortsetzung der  Wahl  Mitteilung an  den  Gewählten  Wahl von  Stellvertrete  rn  Überwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ur Kenntnis zu brin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  ne Wahl getrof  fen  -   und  Referendumsbegehren  sind  dem  R  e-  nen  ü-  h-  a-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   bei Initiativbegehren  eine vorbehaltlose Rückzugsklausel sowie  Name und Adresse des Urhebers oder der Urheber der Initiat  (Initiati  vkomitee).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  demselben  Bogen  dürfen  nur  in  der  gleichen  Gemeinde  wohnhafte Aktivbürger unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vor  Beginn  der  Unterschriftensammlung  stellt  die  Staatskanzlei  fest, ob die Unterschriftenbogen den gesetzlichen Formen ent  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            bis   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Auf  den  Unterschriftenbogen  hat  der  Gemeindepräsident,  der  Gemeinderatsschreiber oder die Person, die das Einwohnerregi  führt,  zu  beschei  nigen,  dass  die  Unterzeichner  in  der  betreffen  Gemeinde stim  mberechtigt sind.   32)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bescheinigung  muss  in  Worten  oder  Ziffern  die  Zahl  der  be-  scheini  gten  Unterschriften  angeben;  sie  muss  datiert  sein  und  die  eigenhändige  Unterschrift  des  bescheinigenden  Beamten  aufwei-  sen. Die Erteilung der Bescheinigung ist gebüh  renfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hat  ein  Stimmberechtigter  mehrmals  unterschrieben,  so  wird  nur  eine Unterschrift bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Soweit  das  Zustandekommen  eines  Begehrens  davon  abhängt,  können  Mängel  der  Bescheini  gung  auch  noch  nach  Einreichung  beim  Regierungsrat,  bei  Referendumsbegehren  auch  noch  nach  Ablauf der Referendumsfrist, behoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            1   Ist  ein  Begehren  eingereicht  worden,  ermittelt  der  Regi  erungsrat  die Zahl der gültigen Unterschriften und veröffentlicht das Ergeb  gemeindewei  se geordnet, im Amtsblatt.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als ungültig werden ausgeschieden:   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Unterschriften,  bei  denen  die  Stimmrechtsbescheinigung  fehlt,  unvol  lständig oder unrichtig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Unterschriften  von  Unterzeichnern,  deren  Stimmrecht  nicht  i  nerhalb  der  Referendumsfrist  oder  bei  Initiativ  -   oder  Abber  fungsbegehren innerhalb der Frist von zwei Monaten, vom T  des  Eingangs  des  Begehrens  zurückgerechnet,  durch  die  zu-  ständige Amtsstelle beschei  nigt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   bei  Referendumsbegehren  Unterschriften  auf  Bogen,  die  nach  Ablauf der Referendumsfrist einge  reicht worden sind;  ent  sprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Unterschriften,  welche  offensichtlich  von  ein  und  derselben  Hand ge  zeichnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e  Zahl  der  gültigen  Unterschriften  1000  oder  mehr,  so  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)      bzw.  dem  Verfassungsrat  Mittei-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)      hiefür  durch  den  Erlass  selbst  in  Aussicht  ge-  zug und die Aufnahme in  e-  a-  iter ausgeführt werden, so ist dies in dem Gesetze selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Volksinitiative   24)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 11)
                            1   Verstösst eine Volksinitiative gegen übergeordnetes Recht,  undurchführbar oder verletzt sie die Einheit der Form oder der M  terie, so wird die Initiative vom Kantonsrat für ungültig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzel  Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Einheit  der  Form  ist  gewahrt,  wenn  die  Initiative  ausschlies  lich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeit  ten Entwurfs gestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 24)
                            1  Liegt  ein  gültiges  Begehren  vor,  so  hat  der  Kantonsrat  innerhalb  von  6  Monaten  nach  Einreichung  des  Begehrens  zu  beschliessen,  ob  er  ihm  zustimmt,  ob  er  es  ablehnt  oder  ob  er  einer  Initiative  in  Form  eines  ausgearbeiteten  Entwurfs  einen  Gegenvorschlag  ge-  genüberstellen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist er mit einer Initiative in Form einer all  gemeinen Anregung ei  verstanden  oder  hat  das  Volk  einer  Initiative  in  Form  einer  allge-  meinen  Anregung  zugestimmt,  so  ist  innerhalb  von  18  Monaten  nach  der  Beschlussfassung  eine  Vorlage  im  Sinne  der  Initiative  auszuarbeiten und innerhalb weiterer 6 Monate v  om Kantonsrat zu  beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soll  einem  ausgearbeiteten  Entwurf  oder  einer  Vorlage,  die  auf-  grund  einer  allgemeinen  Anregung  ausgearbeitet  worden  ist,  ein  Gegenvorschlag gegenübergestellt werden, so ist die entspr  de Vorlage innerhalb von 18 Monaten aus  zuarbeiten und i  nnerhalb  weiterer 6 Monate vom Kan  tonsrat zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innerhalb von 6 Monaten nach der Beratung im Kantonsrat hat die  Volksabstimmung über die Vorlage stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 20)
                            1   Beschliesst  der  Kantonsrat   28)       einen  Gegenvorschlag,  so  w  den  Stimmberechtigten  auf  dem  gleichen  Stimmzettel  drei  Fragen  vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erkl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ob er die Initiative dem geltenden Recht vorziehe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ob er den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   welche  der  beiden  Vorlagen  in  Kraft  treten  soll,  falls  das  Volk  beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sol  lte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhalten  ia-  stim-  nitiati-      zu,  so  ist  der  Rückzug  bis  zum  Zustimmungsb  eschluss  Monaten nach Einreichung des Be-  ufung  die  fen-  wahl an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)    bzw. Verfassungsr  ates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)    bzw. Verfassungsrat binnen 30 Ta-  tglieder  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  igen  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            Liegt  gleichzeitig  ein  gültiges  Begehren  auf  Abberufung  des  Kan-  tonsr  ates   28)    und ein solches auf Abberufung des Regierungsrates  vor, so ist zunächst   die er  stere zu erledigen.  II  bis    Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 bis 13)
                            1  Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden:  a)  gegen  Entscheide  des  Gemeinderates  bzw.  des  Büros  betref-  fend Verletzung des Stimmrechts bei Abstimmungen und Wah-  len (Art. 11);  b)  wegen  Verletzung  des  Stimmrechts  bei  Ausübung  der  Volk  rechte;  c)  wegen  Unregelmässigkeiten  bei  der  Vorbereitung  oder  Durc  führung einer Abstimmung oder Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beschwerde  ist  innert  dreier  Tage  seit  der  Entdeckung  des  Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten  Tag nach Veröf-  fentlichung  des  Resultats,  schriftlich  und  eingeschrieben  einz  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat entscheidet innert 14 Tagen nach Eingang der  Beschwerde.  Vorbehalten  bleibt  Art.  79  Abs.  1  des  Bundesgeset-  zes über die politischen Rec  hte.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  weist  die  Beschwerde  ohne  nähere  Prüfung  ab,  wenn  die  ge-  rügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach i  Umfang  dazu  geeignet  waren,  das  Resultat  der  Abstimmung  oder  Wahl wesentlich zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen  den  Entscheid  des  Regierungsrates  kann  innert  5  Tagen  seit  Eröffnung  beim  Obergericht  schriftlich  und  eingeschrieben  Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.   24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  diesen  Beschwerdeverfahren  werden  keine  Kosten  erhoben.  Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Be-  schwerden  können  jedoch  dem  Beschwerdeführer  die  Kosten  auf-  erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  a   Beschwerden gegen Wahlen haben nur aufschiebende Wirkung,  wenn diese von der Beschwerdeinstanz erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Im übrigen richtet sich das Verfahren s  inngemäss nach den B  immungen  des  Gesetzes  über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungs-  sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k-  G  vom  9.  April  1990,  in  Kraft  getreten  am  1.  Se  p-  -  284 StGB.  , in Kraft getreten am 6. O  k-  u-  u-  k  to-  o-  uni 1978, in Kraft getreten am 6. Okt  o-  Mai 1912, in Kraft getreten am 11. A  u-  p-  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung gemäss G vom 20. März 1995, in Kraft getreten am 1. A  gust 1995 (Amtsblatt 1995, S. 90).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  August  1998,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1123).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Aufgeh  oben  durch  G  vom  17.  August  1998,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1123).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se  tember  2004  (Amtsblatt  2004,  S.  701,  S.  1263);  von  der  Bundes-  kanzlei genehmigt am 25. Augus  t 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Eingefügt  durch  G  vom  17.  Mai  2004,  in  Kraft  getreten  am  1.  Se  tember  2004  (Amtsblatt  2004,  S.  701,  S.  1263);  von  der  Bundes-  kanzlei genehmigt am 25. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Aufgehoben durch G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se  tember  2004  (Amtsblatt  2004,  S.  1263);  von  der  Bundeskanzlei  ge-  nehmigt am 25. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Eingefügt durch G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  (Amtsblatt  2004,  S.  701,  S.  1263);  von  der  Bundeskanzlei  ge-  nehmigt am 25. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Fassung  gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Aufgehoben durch G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Jan  ar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung gemäss G vom 22. Januar 2007,  in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007, S. 125, S. 900).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2007, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Amtsblatt 2008, S. 531, S. 533).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung  gemäss  G  vom  27.  Oktober  2008,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2  009 (Amtsblatt 2008, S. 1591, 2009, S. 290); von der Bun-  deskanzlei genehmigt am 16. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Eingefügt  durch  G  vom  27.  Oktober  2008,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1591, 2009, S. 290); von der Bun-  deskanzlei genehmigt am 16. M  ärz 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Aufgehoben durch G vom 5. Juli 2010, in Kraft getreten am 1. Jan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  (Amtsblatt  2010,  S.  993,  S.  1808);  von  der  Bundeskanzlei  ge-  nehmigt am 13. Oktober 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Fassung gemäss G vom 5. Juli 2010, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  (Amtsblatt  2010,  S.  993,  S.  1808);  von  der  Bundeskanzlei  ge-  nehmigt am 13. Oktober 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Eingefügt  durch  G  vom  5.  Juli  2010,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  (Amtsblatt  2010,  S.  993,  S.  1808);  von  der  Bundeskanzlei  ge-  nehmigt am 13. Oktober 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Fa  ssung  gemäss  G  vom  21.  November  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015  (Amtsblatt  2014,  S  .  689,  Amtsblatt  2014,  S.  1366);  von  der  Bundeskanzlei genehmigt am 26. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  689,  Amtsblatt  2014,  S.  1366);  von  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Oktober  2015,  in  Kraft  getreten  am  Juli  g durch das Büro des Kantonsrates gemäss § 84 Abs. 2