Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
                            1  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            626.11  Konkordat  zwischen den Kantonen der  Schweizerischen Eidgenossenschaft über  den Ausschluss von Steuerabkommen  vom 10. Dezember 1948  Die Regierungen der Kantone,  in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuer-  pflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzu-  wenden und, vorbehältlich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewäh-  rung von Steuervorteilen zu vermeiden,  kommen überein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen  abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten  Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu ma-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkor-  dat  abgeschlossen  worden  sind,  verlieren  nach  Ablauf  der  im  Abkommen  festgelegten  Frist  ihre  Gültigkeit;  sie  dürfen  nicht  erneuert  oder  verlängert  werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem  der  Kanton  den  Beitritt  zum  Konkordat  erklärt  hat,  und  die  zehn  folgenden  Jahre bestehen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der  Besteuerung:  a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesab-  wesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst  keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und  das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz  geboren,  so  dürfen  ihnen  auch  weiterhin  Steuererleichterungen  gewährt  aGS III/317
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            626.11  Ausschluss von Steuerabkommen  werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der  Betrag,  der  in  Anwendung  der  bestehenden  Gesetze  geschuldet  ist  für  Grundeigentum  in  der  Schweiz,  schweizerische  Vermögenswerte  (Wert-  papiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz  gelegene Fahrnis;  b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen  Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in wel-  chem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;  c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körper-  schaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen  Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und  Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu  treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem  Personal  ihrer  diplomatischen  und  konsularischen  Vertretungen,  amtlichen  oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen  Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in
                            den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie  Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung  einer  aus  ihrem  Kantonsgebiet  wegziehenden  steuerpflichtigen  natürlichen  oder  juristischen  Person  dem  Kanton  des  neuen  Wohnsitzes  (Aufenthaltes)  oder der neuen Niederlassung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der  neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder  juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschät-  zung bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Un-  terstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausschluss von Steuerabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            626.11  (z.B.  Familienstiftung,  Sitzgesellschaft)  dem  Kanton  melden,  dessen  Hoheit  das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung  über  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Konkordat  wird  einer  von  der  Finanz-  direktorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Finanzdirektorenkonferenz  regelt  das  Wahlverfahren,  die  Entschädi-  gungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordats-  kommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder  einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in  Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbar-  ten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkor-  datskommission.  Diese  stellt  nach  Durchführung  eines  kontradiktorischen  Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Be-  hörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden  die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkor-  dat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare  Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezah-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Geldbusse beträgt:  a)  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Art.  1  je  nach  der  Schwere  des  Verschul-  dens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten  Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1000.– und höchstens Fr. 10 000.–, bei  Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50 000.– erhöht werden;  b)  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Art.  3  je  nach  der  Schwere  des  Verschul-  dens mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Entscheide  der  Konkordatskommission  sind  endgültig  und  vollstreck-  baren  Urteilen  gleichgestellt;  sie  sind  von  der  Konkordats  kommission  zu  vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwal-  teten  Fonds  gelegt.  Über  die  Verwendung  beschliesst  die  Konferenz  nach  Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            626.11  Ausschluss von Steuerabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  mit  der  Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   dem   Konkordat   angeschlossenen   Kantone   sind   berechtigt,   unter  Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalender-  jahres vom Konkordat zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu rich-  ten  zur  Weiterleitung  an  die  Finanzdirektorenkonferenz,  die  Konkordats-  kommission und die Konkordatskantone.  Schlussprotokoll  In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhält-  nisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet,  für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichte-  rungen zu gewähren.  Genehmigung  Das Konkordat ist vom Bundesrat am 26.9.1949 genehmigt worden.  Beitritt   durch Beschluss des Kantonsrates vom 8. Juni 1959.