Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St. Peterzell
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und  St. Gallen über die Primarschulverhältnisse von  Schönengrund und St. Peterzell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom  3. April 1973  Gestützt  auf  die  Kantonsverfassung  des  Kantons  Appenzell  A.Rh.  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  April 1908 (Art. 48 Ziff. 5), das Gesetz des Kantons Appenzell A.Rh. zur  Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969 (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und das Erziehungsgesetz des Kantons St.  Gallen vom 7.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1952 (Art. 9) wird vereinbart:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  appenzell-ausserrhodische  Einwohnergemeinde  Schönengrund  und  die  st.-gallische  Schulgemeinde  St. Peterzell  werden  ermächtigt,  sich  für  die  gemeinsame  Führung  einer  Primarschule  in  Schönengrund  zu  einem  Zweckverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der  Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem  Vertrag  3)    festzulegen.  Dieser  bedarf  der  Genehmigung  durch  die  zustän-  digen  Behörden  der  Kantone  Appenzell  Ausserrhoden und St. Gallen und  tritt nach beidseitiger Genehmigung  4)   in Kraft.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der  Kantonsrat  von  Appenzell  A.Rh.  hat  der  Vereinbarung  am  26. Februar 1973  zugestimmt und den Regierungsrat gleichzeitig ermächtigt, spätere Vertragsände-  rungen in eigener Kompetenz vorzunehmen (Amtsblatt 1973, S. 118).    Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat der Vereinbarung am 5. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972 zugestimmt und sie am 3. April 1973 unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Zweckverband für die Führung einer gemeinsamen Primarschule in Schönengrund  (aGS IV/627). Vgl. auch Zusatzvereinbarung in aGS V/729.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52
                            ZGB  eigene  Rechtspersönlichkeit  5)  .  Sein  Sitz  befindet  sich  am  jeweiligen  Wohnort des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die Führung der Primarschule findet das Recht des Kantons Appen-  zell Ausserrhoden Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der  Vertragskantone über die Staatsbeiträge  6)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrziele richten sich nach dem Lehrplan, der für den Anschluss an  das siebte Schuljahr in der Abschlussschule St. Peterzell und in der Sekun-  darschule St. Peterzell massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die Primarschule wird von den Behörden des Kantons  Appenzell Ausserrhoden ausgeübt. Die zuständigen Behörden des Kantons  St. Gallen sind berechtigt, Schulbesuche durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Betriebsbeiträge der Vertragskantone werden direkt an die Verbands-
                            gemeinden ausgerichtet. Bezüglich der staatlichen Baubeiträge einigen sich  die Vertragskantone von Fall zu Fall. Vorbehalten bleiben besondere Verein-  barungen zwischen den Vertragskantonen über die Staatsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden unter sich oder zwischen
                            dem  Verband  und  einer  Verbandsgemeinde  sind  der  Erziehungsdirektion  des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Vermittlung vorzulegen und von  dieser mit dem Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen zu bespre-  chen. Der Entscheid liegt beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Aus-  serrhoden.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Nach  ausserrhodischem  Recht  erlangte  der  Verband  die  eigene  Rechtspersön-  lichkeit durch den Beschluss des Kantonsrates vom 26. Februar 1973 (gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25 Abs. 1 EG zum ZGB; bGS 211.1); vgl. Amtsblatt 1973, S. 118.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Vgl.  G  über  die  Beitragsleistung  des  Kantons  an  baulichen  Aufwendungen  der  Gemeinden für das öffentliche Schulwesen (bGS 415.12) und die dazugehörende V
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und
                            Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundes-  verfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das
                            Datum,  an  dem  der  zweitunterzeichnende  Kanton  St. Gallen  seine  Unter-  schrift erteilt  7)  .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)