Konkordat über die Pastoration und Besteuerung von in Appenzell A. Rh. wohnhaften Katholiken
                            Konkordat  über die Pastoration und Besteuerung  von in Appenzell A. Rh. wohnhaften  Katholiken  vom 20. November 1967/21. März 1968  1)  Im Bestreben, die Pastoration von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholi-  ken zu erleichtern, wird zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Ap-  penzell I.Rh. das nachstehende Konkordat geschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell
                            A.Rh. wird ermächtigt, die Pastoration von in Appenzell A.Rh. wohnhaften  Katholiken durch Vertrag mit innerrhodischen Kirchgemeinden zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Durch Vertrag gemäss Art. 1 dieses Konkordates steht innerrhodischen
                            Kirchgemeinden das Recht zu, in Appenzell A.Rh. wohnhafte Katholiken als  vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen  anzuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Von den in innerrhodischen Kirchgemeinden inkorporierten ausserrhodi-
                            schen  Katholiken wird die Steuer nach ausserrhodischem Recht erhoben.  Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag der Steuerprozente be-  messen,  die  von  einem  innerrhodischen  Kirchgenossen  bei  gleichen  Ein-  kommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die auf Grund dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge unterstehen
                            der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  des Kantons Appenzell A.Rh.  und der Standeskommission von Appenzell I.Rh.  1)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS IV/486
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat dem Konkordat am 20. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967, der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 21. März 1968 zugestimmt.