Gesetz über das Salzregal
                            Gesetz  über das Salzregal  Vom 23. Januar 1975 (Stand 1. Januar 2007)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Salzregal
                            1  Das Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz und Salzgemischen mit ei  -  nem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole ist für  das Gebiet des Kantons Zug Monopol des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ermächtigung an den Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Interkantonalen Vereinbarung über  den Salzverkauf in der Schweiz vom 22.  November 1973  2  )   beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt  die   Interkantonale   Vereinbarung   nicht   in   Kraft,   so   wird   der   Regie  -  rungsrat ermächtigt, die Einfuhr und den Salzverkauf zu regeln und die Re  -  galgebühren festzulegen. Die von der Generalversammlung der Vereinigten  Schweizerischen Rheinsalinen festgelegten Richtlinien sollen dabei weglei  -  tend sein.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen gegen das Salzregal werden mit Busse bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schlussbestimmung
                            1  Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von §  34 der Kantonsverfassung sofort  in Kraft.  1)  BGS  111.1  2)  3)  Gegenstandslose UeB; die Vereinbarung ist am 1.  Okt. 1975 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesetz   über   die   Salzverwaltung   des   Kantons   Zug   vom   25.  Febru  -  ar1932  4  )   wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.  4)  GS 13, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.01.1975  23.01.1975  Erlass  Erstfassung  GS 20, 539  22.12.2005  01.01.2007  § 3 Abs. 1  geändert  GS 28, 635
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  23.01.1975  23.01.1975  Erstfassung  GS 20, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 22.12.2005
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 635