Schulordnung der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule in Ziegelbrücke
                            IV B/51/4  Schulordnung der Gewerblich-industriellen  Berufsfachschule in Ziegelbrücke  (Schulordnung GIBGL, SoGIBGL)  Vom 17. Februar 2021 (Stand 1. Februar 2021)  Die Aufsichtskommission,  gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV)  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Schulordnung regelt in Ergänzung zur Bildungsangebotsverordnung  (BAV)  2  )    Organisation   und   Schulbetrieb   sowie   Rechte   und   Pflichten   der  Lernenden an der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für alle Angebote gemäss Artikel 23 Absatz 2 BAV.  2. Organisation und Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Konvent der Lehrpersonen
                            1  Mindestens einmal im Jahr findet ein Konvent aller Lehrpersonen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann die weiteren Mitarbeitenden oder eine Vertretung der  Lernenden zum Konvent einladen. Ihnen kommt beratende Stimme zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ferienplan
                            1  Es gilt der Ferienplan der Glarner Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Montag nach der Landsgemeinde ist in Abweichung zur Volksschule  ein Schultag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Disziplinarrecht
                            1  Die Schulleitung erlässt Verhaltensregeln für die Lernenden bezüglich Ab  -  senzen, Disziplin und dem in betrieblichen Belangen geforderten Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lernende in Bildungsgängen der dualen Berufsbildung kann die Schul  -  leitung für disziplinarische Verstösse, namentlich für unentschuldigte Absen  -  zen, Bussen vorsehen. Die Bussen betragen maximal 100 Franken pro Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verhaltensregeln unterstehen der Genehmigung durch die Aufsichts  -  kommission.  1)  GS  IV  B/1/4  2)  GS  IV  B/1/5  SBE 2021 06  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schulgeld, Kursgeld
                            1  Gast-   und   Fachhörer   und   -hörerinnen   in   Lehrgängen   der   beruflichen  Grundbildung sowie ausserkantonale Teilnehmende von Brücken- und Inte  -  grationsangeboten haben ein Schulgeld zu entrichten, welches sich nach  den interkantonalen Ansätzen der Schulgeldabkommen richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufliche und allgemeine Weiterbildung wird zu Preisen angeboten, wel  -  che eine angemessene Kostendeckung ermöglichen und gleichzeitig attrak  -  tiv sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann diese Ansätze in Härtefällen reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erstattung der Kosten für Material und Lehrmittel
                            1  Für Fotokopien und Schulmaterial wird den Lernenden jährlich eine von der  Schulleitung festgelegte kostendeckende Pauschale in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Lehrmittel werden den Lernenden nach Aufwand in  Rechnung  gestellt.  In  Brückenangeboten   kann   die  Abgeltung  über   eine  kostendeckende Pauschale erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung entscheidet über Härtefälle gemäss Artikel 11 Absatz 4  des Bildungsgesetzes  1  )  .  3. Zugang zu Brücken- und Integrationsangeboten für Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zielgruppe
                            1  Jugendliche, welche die obligatorische Schulzeit absolviert haben, sind zur  Bewerbung zugelassen, falls sie aufgrund Verzögerungen in ihrer Persön  -  lichkeitsentwicklung und Lücken im Schulstoff nicht in der Lage sind, einen  Ausbildungsplatz zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Triageverfahren
                            1  Über die Aufnahme, Zu- und Umteilung in ein Angebot wird in einem Tria  -  geverfahren befunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Aufnahme wird das Case Management Berufsbildung oder die  Fachstelle Integration in das Verfahren eingebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erziehungsberechtigten werden, soweit möglich, in das Verfahren mit  eingebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einschätzungen der Berufsberatung und der abgebenden Lehrperso  -  nen sind beim Übertritt aus der Volksschule mit zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuteilung zu Bildungsgang
                            1  Vordringliche Priorität hat der direkte Eintritt in einen Bildungsgang auf Se  -  kundarstufe II, Brückenangebote fallen erst nachrangig in Betracht.  1)  GS  IV  B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufnahme und Zuteilung in ein Brücken- und Integrationsangebot werden  von der Schulleitung mit den Erziehungsberechtigten in einem schriftlichen  Ausbildungsvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Praktikumsbetrieb im Rahmen einer dualen Vorlehre mitbeteiligt, so  wird dieser ebenfalls Vertragspartei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausschluss
                            1  Ein Ausbildungsvertrag kann vonseiten der Schule insbesondere dann auf  -  gelöst werden, wenn durch das Verhalten des oder der Lernenden der Lern  -  erfolg der anderen Lernenden erheblich behindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Schulleitung regelt das Aufnahme- und Ausschlussverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungsbestimmungen unterstehen der Genehmigung durch die  Aufsichtskommission.  3