Gesetz über den direkten Finanzausgleich
                            Gesetz  über den direkten Finanzausgleich  Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2015)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  74 der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Finanzausgleich   bezweckt,   die   unterschiedliche   Steuerkraft   der   Ein  -  wohnergemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der  Steuerfüsse zu fördern.  2. Bemessungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundlagen
                            1  Grundlage   für   die   Bemessung   der   Finanzierungsbeiträge   (§  8)   und   der  Ausgleichsleistungen   (§  9)   sind   der   Kantonssteuerertrag   und   die   ständige  Wohnbevölkerung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonssteuerertrag
                            1  Massgebend   ist   der   Kantonssteuerertrag   des   vorletzten   Jahres   gemäss  kantonaler Steuerverwaltung.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kantonssteuerertrag gilt der verbuchte Ertrag aller Steuerarten gemäss  Steuergesetz  1  )  ,  reduziert  um  erlassene  und  uneinbringliche   abgeschriebene  Steuern. Die Gemeindesteuern werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerfussabhängige Steuerarten werden auf einen einheitlichen Steuerfuss  umgerechnet,   wobei   letzterer   bei   zehn   Prozentpunkten   über   dem   durch  -  schnittlichen Steuerfuss des vorletzten Jahres  (arithmetisch, ganzzahlig ge  -  rundet)   liegt.  Nicht   steuerfussabhängige   Steuerarten   werden   nicht   umge  -  rechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ständige Wohnbevölkerung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der ständigen Wohnbevölkerung wird auf den vom Bundesamt für Sta  -  tistik amtlich festgestellten Stand vom 31.  Dezember des vorletzten Jahres  abgestellt.  *  3. Finanzausgleichsberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grundbetrag
                            1  Der  Grundbetrag  setzt  sich zusammen  aus dem  Sockelbetrag und  einem  mit der jeweiligen Einwohnerzahl multiplizierten Pro-Kopf-Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sockelbetrag
                            1  Der   Sockelbetrag   pro   Einwohnergemeinde   beträgt   0,5   Mio.   Franken.   Er  basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sockelbetrag wird der Teuerung angepasst, sofern der Index per De  -  zember des vorletzten Jahres gegenüber dem Index bei der letzten Festset  -  zung um mindestens 10  % gestiegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Pro-Kopf-Betrag
                            1  Der Pro-Kopf-Betrag berechnet sich nach folgender Formel:  PKB = (A     (TG - SG) + (TN - SN)) / ((A     EG) + EN)  ✕✕  PKB: Pro-Kopf-Betrag  A: Abschöpfungsquote  TG: Kantonssteuerertrag aller Gebergemeinden  SG: Sockelbetrag aller Gebergemeinden  1)  BGS  632.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            TN: Kantonssteuerertrag aller Nehmergemeinden  SN: Sockelbetrag aller Nehmergemeinden  EG: Einwohnerzahl aller Gebergemeinden  EN: Einwohnerzahl aller Nehmergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beitragspflicht und Finanzierung
                            1  Einwohnergemeinden,   deren   Kantonssteuerertrag   über   dem   Grundbetrag  liegt,   leisten   von   der   Differenz   Beiträge   in   Höhe   der  Abschöpfungsquote  von 40  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bezugsberechtigung und Ausgleichsleistung
                            1  Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben Einwohnergemeinden, deren  Kantonssteuerertrag unter dem Grundbetrag liegt. Der Ausgleich erfolgt bis  zur Höhe des Grundbetrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausgleichsleistung einer  bezugsberechtigten  Einwohnergemeinde  re  -  duziert sich um einen Zehntel für jeden halben Prozentpunkt, den ihr aktuel  -  ler   Steuerfuss   unter   dem   durchschnittlichen   Vorjahressteuerfuss   aller   bei  -  tragspflichtigen Einwohnergemeinden liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrag, um den die Ausgleichsleistung reduziert wird, wird den Ge  -  bergemeinden im Verhältnis ihrer Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Beteiligung des Kantons am Finanzausgleich
                            1  Der   Kanton   beteiligt   sich   in   den   Jahren   2015   bis   2017   mit   jährlich  4,5  Mio. Franken am Finanzausgleich und entlastet damit  die Gebergemein  -  den proportional zu ihren Beiträgen.  4. Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat setzt die Finanzierungsbeiträge und die Ausgleichsleis  -  tungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanzdirektion obliegen der Beitragsbezug und das Auszahlungsver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zahlungstermine
                            1  Der   Bezug   der   Finanzierungsbeiträge   der   ausgleichspflichtigen   Einwoh  -  nergemeinden und die Auszahlung der Ausgleichsleistungen an die bezugs  -  berechtigten Einwohnergemeinden erfolgen zu gleichen Teilen per 1.  April,  1.  August und 1.  Dezember des laufenden Jahres.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übergangsbestimmungen
                            1  Die   bisherige   kantonale  Ausgleichsrückstellung   für   den   Finanzausgleich  wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst und ins  freie Eigenkapital des Kantons überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  unter bisherigem Recht entstandene  Pflicht bezugsberechtigter  Ein  -  wohnergemeinden zur Steuerfusssenkung oder zur Einzahlung in die kanto  -  nale  Ausgleichsrückstellung   entfällt   ab   dem   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom 31.  August 1989  1  )  aufgehoben.  1)  GS 23, 375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.08.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 383  25.09.2014  01.01.2015  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2014/063  25.09.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 3  geändert  GS 2014/063  25.09.2014  01.01.2015  § 4  Titel geändert  GS 2014/063  25.09.2014  01.01.2015  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2014/063  25.09.2014  01.01.2015  § 9a  eingefügt  GS 2014/063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.08.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 383
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 25.09.2014
                            01.01.2015  geändert  GS 2014/063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 25.09.2014
                            01.01.2015  geändert  GS 2014/063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 25.09.2014
                            01.01.2015  Titel geändert  GS 2014/063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 25.09.2014
                            01.01.2015  geändert  GS 2014/063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 25.09.2014
                            01.01.2015  eingefügt  GS 2014/063