Ausscheidungsvertrag
                            Ausscheidungsvertrag  Ausscheidungsvertrag  Vom 6. Juni 1876 (Stand 6. Juni 1876)  Zwischen  den  Delegierten  des   Regierungsrates   des   Kantons   Basel-Stadt,   als   Vertreter   der  Einwohnergemeinde der Stadt Basel gemäss §  14 der Verfassung vom 10. März 1875, nämlich den  Herren  Regierungsrat Niklaus Halter und  Regierungsrat Dr. Gottlieb Bischoff,  unter Vorbehalt der Ratifikation des Regierungsrates und des Grossen Rates des Kantons Basel-  Stadt,  einerseits, und  den Delegierten des Stadtrats Basel, als Vertreter der Bürgergemeinde, nämlich den Herren  Stadtrat Wilhelm Bischoff und  Stadtrat Wilhelm Burckhardt,  unter Vorbehalt der Ratifikation des Kleinen und des Grossen Stadtrats,  andrerseits,  ist über die Eigentumsverhältnisse an dem bisherigen städtischen Vermögen und den Bürger-, Kor  -  porations- und Stiftungsgütern folgender  Ausscheidungsvertrag  abgeschlossen worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Bürgergemeinde der Stadt Basel werden zu ihrem ausschliesslichen Eigentum, teils aufgrund der  Urkunde der Aussteuerung für die Stadt Basel vom 7. Weinmonat 1803, teils durch gegenseitiges Übe  -  reinkommen folgende Vermögensobjekte zugeschieden  In Sektion I des Grundbuches der Stadt Basel Parzelle Nr. 92, zehntausend einhundert  und fünfzig Quadratfuss haltend, nebst den darauf stehenden Gebäulichkeiten, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. dem Stadthaus, Nr. 13 Stadthausgasse, einschliesslich das sämtliche darin befindliche
                            zur Ausrüstung der Bureaux und Sitzungszimmer dienende Mobiliar;  -  gestellte Regulator für die öffentlichen Uhren kann jedoch ohne Zinsvergütung da  -  selbst belassen werden, solange der Regierungsrat solches für angemessen erachtet.  In Sektion II des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr.  203, viertausend sechshundert  und sechszig Quadratfuss haltend, nebst dem darauf stehenden sogenannten Mueshaus,  Nr.  14 Spalenvorstadt, einschliesslich das darin befindliche Mobiliar. Die neben dem Mu  -  Bürgergemeinde zu dem gegenwärtigen Mietzins auf solange überlassen, als der dermali  -  ge Bewohner derselben in seinem Amte verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Ausscheidungsvertrag  Die in den Bännen Muttenz, Birsfelden und Pratteln gelegene Hardtwaldung, eintausend  und vier Jucharten haltend, inbegriffen das durch Vertrag vom 26. Februar 1823 durch  das Deputatenamt der Stadtgemeinde abgetretene sogenannte Klingenthalholz (Aussteue  -  rungsurkunde, Fünftens, 2, a.).  Das Wasserhaus in der Neuen Welt samt Wohnhaus und Scheune und dem dazu gehöri  -  gen Land im Bann Mönchenstein, achtzehn Jucharten, dreihundert drei und zwanzig Ru  -  ten haltend (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 1, g.).  In Sektion V des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr.  529, vier Jucharten, fünfund  -  dreissigtausend fünfhundert und sechszig Quadratfuss haltend, nebst der darauf stehenden  Försterwohnung, Nr. 193 Zürcherstrasse.  In Sektion III des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr.  400, drei Jucharten, dreizehn  -  tausend siebenhundert und dreissig Quadratfuss haltend, die sogenannte St. Alban-Muni  -  matte vor dem Steinenthor (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 1, c.).  In Sektion VII des Grundbuchs der Stadt Basel Parzelle Nr.  209, neunundzwanzigtausend  einhundert fünfundsiebzig Quadratfuss haltend, Teil der Claramatte (Aussteuerungsur  -  kunde, Fünftens, 1, e.).  In Sektion I des Grundbuchs der Stadt Basel eine Parzelle, in dem unterm 18. Januar 1875  vom Grossen Rat genehmigten Korrektionsplan vom Oktober 1874 mit Lit. D bezeichnet,  neuntausend fünfhundert und vierzig Quadratfuss haltend, bei der Strafanstalt. Über die  unter Lit. f) g) und h) aufgezählten Vermögensobjekte kann von Seite der Behörden der  Bürgergemeinde ohne Bewilligung der Staatsbehörden verfügt werden, immerhin unter  Vorbehalt der allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Im Eigentum der Bürgergemeinde verbleiben ferner die städtischen Armenanstalten, nämlich:  der Bürgerspital,  das Waisenhaus,  das Almosemamt,  mit allen diesen Anstalten gehörenden Vermögen an Liegenschaften, Kapitalien und Gefällen und al  -  len darauf haftenden Stiftungsverpflichtungen (Aussteuerungsurkunde, Fünftens, 3.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der Oberaufsicht der Bürgergemeinde hinsichtlich der stiftungsgemässen Verwaltung sind ferner un  -  terworfen:  die Leonhard Paravicini’sche Stiftung und  das Karl Bischoff’sche Theaterlegat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Hinsichtlich des durch Testament von Herrn Christoph Merian-Burckhardt sel. vom 26. März 1857  -  tung der Stadt übergehenden Stiftungsvermögens wird zur Vermeidung späterer Erörterungen schon  jetzt folgendes festgesetzt:  Die zur besondern Verwaltung dieses Stiftungsvermögens im Testament vorgesehene  Kommission wird seiner Zeit durch die Behörden der Bürgergemeinde aufgestellt werden  und steht unter deren Aufsicht. Dieser Kommission kommt auch die Verteilung der in  Art. 28 des Testaments für die städtischen Armenhäuser und Anstalten und andern Wohl  -  Franken zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Ausscheidungsvertrag  Von dem Ertrage dieses Stiftungsvermögens wird die Verwaltungskommission alljährlich  den Behörden der Bürgergemeinde zur Unterstützung der vom Testator in erster Linie ge  -  nannten städtischen Armenhäuser und zur Linderung von Not und Unglück einen Dritteil  zur Verfügung stellen. Die andern zwei Dritteile sind alljährlich zur Verfügung des Re  -  gierungsrates zu halten «zur Erleichterung der Durchführung der unserm städtischen  Gemeinwesen obliegenden notwendigen oder allgemein nützlichen und zweckmässigen  Einrichtungen überhaupt».  Durch diese Vereinbarung der Teilungsquoten soll nicht ausgeschlossen sein, dass die  Behörden der Bürgergemeinde und diejenigen der Einwohnergemeinde sich vorüberge  -  hend zum Zwecke der Durchführung einzelner grösserer Arbeiten über eine anderweitige  Teilung des Ertrags verständigen können.  Hinsichtlich der beidseitigen Verwendungen ist zwar verstanden, dass sie einerseits in das  Ermessen der Behörden der Bürgergemeinde, anderseits in dasjenige des Regierungsrates  beziehungsweise des Grossen Rats fallen. Wie jedoch nach Vorschrift des Testaments das  Stiftungsvermögen getrennt von dem übrigen städtischen Vermögen und für sich beste  -  hend bleiben und besonders verwaltet werden soll, so soll auch der Ertrag mit den sonsti  -  gen Einkünften der Bürgergemeinde und des Staats nicht vermischt werden, vielmehr  dessen Verwendung zu den im Testament vorgesehenen Zwecken aus den von den beid  -  seitigen Behörden abzulegenden Rechnungen klar ersichtlich sein.  Würde sich im Verlauf der Zeit herausstellen, dass der von der Verwaltungskommission  den Behörden der Bürgergemeinde zur Verfügung zu stellende Dritteil des Ertrags nicht  mehr im Verhältnis stände zu den Bedürfnissen der städtischen Armenhäuser und zur Er  -  reichung der hiervor unter b) genannten weiteren Zwecke, so ist eine Revision des Tei  -  lungsmodus vorzunehmen. Sollten sich die beidseitigen Behörden über eine neue Tei  -  lungsquote nicht verständigen können, so ist dieselbe durch ein Schiedsgericht festzuset  -  zen, welches unter einem vom Appellationsgericht zu wählenden Obmann aus vier Mit  -  gliedern besteht, wovon die Hälfte von den Behörden der Bürgergemeinde, die andere  Hälfte vom Regierungsrat gewählt wird.  Für den Fall einer spätern Wiederherstellung einer gesonderten Stadtgemeindeverwaltung  (§ 15 der Verfassung vom 10.  Mai  1875) gehen die durch gegenwärtigen Vertrag den  Staatsbehörden zugeschiedenen Befugnisse an die Behörden der Einwohnergemeinde  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der Aufsicht der Bürgergemeinde hinsichtlich der Vermögensverwaltung bleiben unterstellt:  Die 16 bestehenden Zünfte der Stadt;  die Gesellschaften der Kleinen Stadt, zum Rebhaus, zum Greifen, zur Hären, sowie die  mit besonderen Vermögen ausgestattete Vereinigung dieser drei Gesellschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Der in gegenwärtigem Vertrag nicht speziell der Bürgergemeinde zugeschiedene Teil des bisherigen  städtischen Vermögens fällt der Einwohnergemeinde zu und geht gemäss den §§ 14 und 15 der Ver  -  fassungvom 10. Mai 1875 und den zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in die Verwaltung der  Staatsbehörden über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Ausscheidungsvertrag  Dessen zur Urkund ist dieser Ausscheidungsvertrag von den im Eingang genannten Delegierten des  Regierungsrats und des Stadtrats hienach eigenhändig unterschrieben worden.  Derselbe tritt in Kraft, nachdem er die im Eingang vorgesehenen Ratifikationen erhalten haben wird.  Geschehen in Basel, den 26. April 1876  Die Delegierten des Stadtrats:  W. Bischoff, Wilh. Burckhardt  Die Delegierten des Regierungsrats:  N. Halter, G. Bischoff, Dr.  Der Grosse Stadtrat erteilt dem vorstehenden, vom Kleinen Stadtrat am 26. April ratifizierten Aus  -  scheidungsvertrag hiemit seine Ratifikation.  Basel, den 15. Mai 1876  Im Namen des Grossen Stadtrats  Der Statthalter: W. Bischoff  Der Stadtschreiber:  für denselben J. Jäcklin, Sekretär  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erteilt dem vorstehenden, vom Regierungsrat am 5. Mai rati  -  fizierten Ausscheidungsvertrag hiemit seine Ratifikation.  Basel, den 6. Juni 1876  Im Namen des Grossen Rats  Der Präsident: Koechlin-Geigy  Der Ratsschreiber: Göttisheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
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