Stiftung Schloss Neu-Falkenstein
                            1  Stiftung Schloss Neu-Falkenstein  Vom 2. September 1938
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Unter dem Namen «Stiftung Schloss Neu-Falkenstein in Balsthal» wird
                            im  Sinne  von  Artikel  80  ff.  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Dezember 1907 mit Sitz in Balsthal eine Stiftung errichtet.
                            Der  Stiftung  wird  die  im  Eigentum  des  Vereins  «Dienstagsgesellschaft  Balsthal»  stehende  Liegenschaft  Grundbuch  Balsthal  Nr.  164,  Schloss  Fal-  kenstein, gewidmet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Stiftung bezweckt:
                            a)   die  Renovation  und  den  Unterhalt  des  Schlosses  Neu-Falkenstein  in  St. Wolfgang als historische Stätte und die Sammlung der hiezu erfor-  derlichen Mittel von öffentlicher und privater Seite;  b)   die Zugänglichmachung desselben für die Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Organe der Stiftung sind:
                            a)   ein Stiftungsrat von 7–10 Mitgliedern, wovon 2 durch den Regierungs-  rat des Kantons Solothurn, eines durch den Gemeinderat der Einwoh-  nergemeinde Balsthal und 4–7 durch den Verein «Dienstagsgesellschaft  Balsthal» auf eine Amtsdauer von je 4 Jahren, welche mit der verfas-  sungsmässigen Amtsdauer der solothurnischen Behörden übereinstim-  men soll, gewählt werden.  Mitglieder des Stiftungsrates sind gegenwärtig: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ). Bei einer allfälli-  gen Auflösung des Vereins «Dienstagsgesellschaft Balsthal» ohne  gleichzeitige Gründung einer andern Körperschaft, mit gleichem oder  ähnlichem Zweck, erfolgt die Wahl der bisher durch die «Dienstags-  gesellschaft Balsthal» gewählten Mitglieder des Stiftungsrates durch  den Regierungsrat des Kantons Solothurn.  Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er entscheidet in allen die Stif-  tung betreffenden Fragen, wie namentlich über die Verwaltung des  Stiftungsvermögens und den Ausbau der Stiftungsliegenschaft nach  Massgabe des Stiftungszweckes und im Rahmen der zur Verfügung  stehenden Mittel.  b)   ein  Geschäftsführer,  der  vom  Stiftungsrat  aus  seiner  Mitte  auf  die  Dauer  einer  Amtsperiode  von  4  Jahren  gewählt  wird.  Dem  Geschäfts-  führer  liegt  unter  Aufsicht  des  Stiftungsrates  die  Vermögensverwal-  tung  und  die  Ausführung  der  ihm  vom  Stiftungsrat  übertragenen  Be-  schlüsse  ob.  Der  Stiftungsrat  ordnet  durch  ein  Reglement  seine  Oblie-  genheiten und Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident
                            oder  der  Vizepräsident  des  Stiftungsrates  gemeinsam  mit  dem  Geschäfts-  führer.  Die  jährliche  Rechnung  wird  vom  Geschäftsführer  abgelegt  und  vom  Stiftungsrat  geprüft.  Sie  ist  sodann  nach  §  37  des  solothurnischen  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  vom  30.  März  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Namen werden nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1911 dem Oberamtmann von Balsthal-Thal und Gäu als Aufsichtsorgan zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Stiftung nimmt ihren Anfang mit der Eintragung in das Handelsregi-
                            ster.  Sie  ist  von  unbestimmter  Dauer.  Im  Falle  einer  Aufhebung  fällt  das  Stiftungsvermögen dem Staat Solothurn zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Diese Stiftungsurkunde als Originalakt verbleibt im Aktenprotokoll der
                            Amtschreiberei  Balsthal.  Zuhanden  des  Regierungsrates,  des  Oberamtes  Balsthal-Thal   und   -Gäu,   des   Stiftungsrates,   der   Einwohnergemeinde  Balsthal, des Vereins «Dienstagsgesellschaft Balsthal» und des Handelsregi-  steramtes sind Abschriften dieser Urkunde zu erstellen.  Die Stiftung ist zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit in das Handelsregi-  ster einzutragen.