Standeskommissionsbeschluss betreffend Schulordnung für die Landwirtschaftliche Berufsschule Appenzell
                            Standeskommissionsbeschluss  betreffend Schulordnung für die Landwirtschaftliche  Berufsschule Appenzell  vom 30. Oktober 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,  gest  ü  tzt  auf  Art.  9  lit.  f  der  Verordnung  betreffend  die  landwirtschaftliche  Berufsbil-  dung vom 13. Juni 1977,  beschliesst:  Art. 1  Diese Schulordnung gilt f  ü  r die Landwirtschaftliche Berufsschule Appenzell.  Art. 2  Der Stundenplan ist f  ü  r Lehrer und Sch  ü  ler verbindlich. Die angegebenen Zeiten f  ü  r  Schulbeginn und -schluss sind einzuhalten. Verschiebungen aus wichtigen Gr  ü  nden  sind rechtzeitig anzugeben.  Art. 3  Die allgemeinen Lehrmittel werden den Sch  ü  lern unentgeltlich abgegeben.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Abschluss eines Kurses werden den Sch  ü  lern Schulzeugnisse ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeugnisse sind sp  ä  testens am zweiten Schultag des folgenden Kurses, unter-  zeichnet vom Inhaber der elterlichen Gewalt oder vom Lehrmeister, abzugeben.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sch  ü  ler sind w  ä  hrend der Schulzeit, auf dem Schulweg und anl  ä  sslich von Ex-  kursionen gegen Unfall versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Haftpflichtversicherung  ist  Sache  des  Sch  ü  lers  bzw.  des  Inhabers  der  elterli-  chen Gewalt.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  Alle  Absenzen  sind  mit  einer  vom  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  oder  dem  Lehr-  meister unterschriebenen Erkl  ä  rung zu begr  ü  nden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revision vom 25. Oktober 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abge  ä  ndert durch StKB vom 25. Oktober 1988 (Abs. 2).  Geltungsbereich  Unterrichtszeiten  Lehrmittel, Un-  terrichtsmaterial  Schulzeugnisse  Unfall- und Haft-  pflicht-  versicherung  Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der Landesschulkommission gest  ü  tzt auf Art. 61 Abs. 2 Schulgesetz erlas-  senen Weisungen  ü  ber das Absenzenwesen gelten analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  zwei  unentschuldigten  Absenzen  erfolgt  eine  schriftliche  Verwarnung.  Bei  wiederholten unentschuldigten Absenzen entscheidet die Aufsichtskommission  ü  ber  die weiteren Massnahmen.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verst  ö  sst  ein  Sch  ü  ler  gr  ö  blich  gegen  die  grundlegenden  Regeln  des  Anstandes  und der Disziplin, kann er von der Aufsichtskommission bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss  ein Sch  ü  ler innerhalb des gleichen Winterkurses wiederholt geb  ü  sst werden,  wird er schriftlich verwarnt. Arbeitgeber und Eltern erhalten eine Kopie des Briefes.  Die Bussen k  ö  nnen verdoppelt werden.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von Sch  ü  lern verursachte Sch  ä  den an Geb  ä  uden oder Einrichtungen sind von den  Verursachern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis  zu  Fr.  100.  —    liegt  der  Entscheid  beim  Lehrer,  dar  ü  ber  bei  der  Aufsichtskom-  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein richterlicher Entscheid bleibt vorbehalten.  Art. 9  Die  Sch  ü  ler  haben  zu  Beginn  des  Winterkurses  ein  Haftgeld  von  Fr.  20.  —    zu  ent-  richten.  Dieses  darf  vom  Lehrer  zur  Behebung  der  von  Sch  ü  lern  angerichteten  Sch  ä  den  an  Geb  ä  uden,  Einrichtungen,  Mobiliar  und  Material  sowie  f  ü  r  den  Einzug  von  Bussen  verwendet  werden.  Bei  Nichtbeanspruchung  des  Haftgeldes  wird  die-  ses am Schluss des Kurses zur  ü  ckbezahlt.  Art. 10  Gegen  Verf  ü  gungen  des  Schulinspektors  gem  ä  ss  Art.  8  lit.  b  bzw.  der  Aufsichts-  kommission  gem  ä  ss  Art.  7  Abs.  2  lit.  d  –  f  der  Verordnung  betreffend  die  landwirt-  schaftliche  Berufsbildung  vom  13.  Juni  1977  kann  innert  10  Tagen  bei  der  Auf-  sichtskommission bzw. bei der Standeskommission Rekurs erhoben werden.  Art. 11  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.  Massnahmen bei  Verst  ö  ssen ge-  gen die Schul-  und Hausord-  nung  Sachbesch  ä  di-  gung  Haftgeld  Rechtsmittel  Inkrafttreten