Standeskommissionsbeschluss betreffend Schulordnung für die Landwirtschaftliche Berufssc... (457)
Standeskommissionsbeschluss betreffend Schulordnung für die Landwirtschaftliche Berufssc... (457)
Standeskommissionsbeschluss betreffend Schulordnung für die Landwirtschaftliche Berufsschule Appenzell
Standeskommissionsbeschluss betreffend Schulordnung für die Landwirtschaftliche Berufsschule Appenzell vom 30. Oktober 1978
1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gest ü tzt auf Art. 9 lit. f der Verordnung betreffend die landwirtschaftliche Berufsbil- dung vom 13. Juni 1977, beschliesst: Art. 1 Diese Schulordnung gilt f ü r die Landwirtschaftliche Berufsschule Appenzell. Art. 2 Der Stundenplan ist f ü r Lehrer und Sch ü ler verbindlich. Die angegebenen Zeiten f ü r Schulbeginn und -schluss sind einzuhalten. Verschiebungen aus wichtigen Gr ü nden sind rechtzeitig anzugeben. Art. 3 Die allgemeinen Lehrmittel werden den Sch ü lern unentgeltlich abgegeben. Art. 4
1 Auf Abschluss eines Kurses werden den Sch ü lern Schulzeugnisse ausgestellt.
2 Die Zeugnisse sind sp ä testens am zweiten Schultag des folgenden Kurses, unter- zeichnet vom Inhaber der elterlichen Gewalt oder vom Lehrmeister, abzugeben. Art. 5
1 Die Sch ü ler sind w ä hrend der Schulzeit, auf dem Schulweg und anl ä sslich von Ex- kursionen gegen Unfall versichert.
2 Die Haftpflichtversicherung ist Sache des Sch ü lers bzw. des Inhabers der elterli- chen Gewalt. Art. 6
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1 Alle Absenzen sind mit einer vom Inhaber der elterlichen Gewalt oder dem Lehr- meister unterschriebenen Erkl ä rung zu begr ü nden.
1 Mit Revision vom 25. Oktober 1988.
2 Abge ä ndert durch StKB vom 25. Oktober 1988 (Abs. 2). Geltungsbereich Unterrichtszeiten Lehrmittel, Un- terrichtsmaterial Schulzeugnisse Unfall- und Haft- pflicht- versicherung Absenzen
2 Die von der Landesschulkommission gest ü tzt auf Art. 61 Abs. 2 Schulgesetz erlas- senen Weisungen ü ber das Absenzenwesen gelten analog.
3 Nach zwei unentschuldigten Absenzen erfolgt eine schriftliche Verwarnung. Bei wiederholten unentschuldigten Absenzen entscheidet die Aufsichtskommission ü ber die weiteren Massnahmen. Art. 7
1 Verst ö sst ein Sch ü ler gr ö blich gegen die grundlegenden Regeln des Anstandes und der Disziplin, kann er von der Aufsichtskommission bestraft werden.
2 Muss ein Sch ü ler innerhalb des gleichen Winterkurses wiederholt geb ü sst werden, wird er schriftlich verwarnt. Arbeitgeber und Eltern erhalten eine Kopie des Briefes. Die Bussen k ö nnen verdoppelt werden. Art. 8
1 Von Sch ü lern verursachte Sch ä den an Geb ä uden oder Einrichtungen sind von den Verursachern zu tragen.
2 Bis zu Fr. 100. — liegt der Entscheid beim Lehrer, dar ü ber bei der Aufsichtskom- mission.
3 Ein richterlicher Entscheid bleibt vorbehalten. Art. 9 Die Sch ü ler haben zu Beginn des Winterkurses ein Haftgeld von Fr. 20. — zu ent- richten. Dieses darf vom Lehrer zur Behebung der von Sch ü lern angerichteten Sch ä den an Geb ä uden, Einrichtungen, Mobiliar und Material sowie f ü r den Einzug von Bussen verwendet werden. Bei Nichtbeanspruchung des Haftgeldes wird die- ses am Schluss des Kurses zur ü ckbezahlt. Art. 10 Gegen Verf ü gungen des Schulinspektors gem ä ss Art. 8 lit. b bzw. der Aufsichts- kommission gem ä ss Art. 7 Abs. 2 lit. d – f der Verordnung betreffend die landwirt- schaftliche Berufsbildung vom 13. Juni 1977 kann innert 10 Tagen bei der Auf- sichtskommission bzw. bei der Standeskommission Rekurs erhoben werden. Art. 11 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Massnahmen bei Verst ö ssen ge- gen die Schul- und Hausord- nung Sachbesch ä di- gung Haftgeld Rechtsmittel Inkrafttreten