Weisung des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen betreffend Entschädigung des Sachwalters im Nachlassverfahren
                            1)    des  Gebührentarifes  zum  SchKG  respektiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    des  Tarifs,  vorgesehene  Verfahren  (Fest-  chluss  des  Nachlassverfahrens  ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Schliesslich  ist  der  Nachlasspetent  vor  Bewilligung  einer  Nachlassstun-  dung  anzuhalten,  die  mutmasslichen  Kosten  des  Sachwalters  durch  Leis-  tung  einer  Barkaution  sicherzustellen,  deren  Höhe  vom  Kantonsgericht  als  erstinstanzlicher  Nachlassbehörde  festgesetzt  wird.  Das  Kantonsge-  richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   hat das Stundungsgesuch erst zu behandeln, wenn die Kaution ge-  leistet  ist.  Wenn  im  Laufe  des  Verfahrens  die  aufgelaufenen  Kosten  des  Sachwalters  die  Kautionssumme  erreicht  haben,  hat  dieser  bei  der  Nach-  lassbehörde  die  Einforderung  eines  weiteren  Kostenvorschusses  zu  bean-  tragen.  Gibt  die  Nachlassbehörde  dem  Antrage  Folge,  so  hat  die  Auflage  an  den  Nachlasspetenten  unter  der  Androhung  zu  geschehen,  dass  bei  Nichtleistung Rückzug des Stundungsgesuches angenommen würde.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Heute Gebührenverordnung zum SchKG (S  R 281.35), Art. 44f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Heute Gebührenverordnung zum SchKG (SR  281.35), Art. 55 und 60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Heute  Kantonsgerichtspräsident  oder  ein  anderer    vom  Gericht  bestimmter  Kantonsrichter (Art. 392 Ziff. 11 ZPO).