Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen
                            1  ung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Geltungsbereich  Zweck,  Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulbehörde bzw. Schulleitung ist grundsätzlich für die Beur-  teilung der Lehrpersonen der Gemeinde bzw. des Schulkreises ver-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  hat  Anspruch  auf  Unterstüt-  zung durch die Schulinspektoren und Schulinspektorinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Diese  sind auf jeden Fall beizuziehen, wenn eine Entlassung, eine Lohn-  kürzung  oder  die  Nichtgewährung  einer  Lohnerhöhung  erwogen  wird.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Erziehungsdepartement sorgt für die Schulung und Weiterbil-  dung der Schulbehörden und der Schulleitungen.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Lehrpersonen  mit  einem  Wochenpensum  von  wenigstens  zwölf  Lektionen  (Konferenzpflicht)  werden  regelmässig  besucht  und  an-  lässlich eines Gesprächs beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  nicht  konferenzpflichtigen  Lehrpersonen  wird  die  Beurteilung  durch die Schulbehörde bzw. Schulleitung geregelt.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Auswirkungen der Beurteilung können sein:
                            a)  Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung  stehenden Lohnsumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  b)   Nichtgewährung  einer  Lohnerhöhung  unabhängig  von  der  zur  Verfügung stehenden Lohnsumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  c)   Lohnkürzung;   2)  d)  Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  e)  Einleitung von Fördermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen gemäss § 5 lit. a-c  ist  das  Erziehungsdepartement  auf  Antrag  der  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Lehrper-  sonen ist das Erziehungsdepartement zusammen mit der Schulbe-  hörde bzw. Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zuständig für die Einleitung von Fördermassnahmen ist die Schul-  behörde bzw. Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schulinspek-  torat.   4)  Verantwortlich-  keit; Anspruch  auf  Unterstützung  Regelung der  Beurteilung  Auswirkungen  der Beurteilung  Zuständigkeit  für die  Umsetzung der  Auswirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art der  Zusammen-  arbeit  Neu angestellte  Lehrpersonen  und Wieder-  einsteigende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Unbefristet  angestellte  Lehrpersonen   2)  Befristet  angestellte  Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Zusätzliche  Beurteilungen  Gewichtung  durch die  Schulbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Beurteilungs-  felder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  -  der Einsatz für die Schule als Ganzes und für deren Entwicklung;  -  der Umgang mit Problemen und schwierigen Situationen;  -  die Weiterbildungstätigkeit;  -  die Erreichung und Umsetzung der Zielvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Beurteilungsinstrumente sind insbesondere einzubeziehen:  -    die    Besuchsberichte;  -    die Feststellungen der Schulbehörden bzw. Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  -    die Bilanz der Zielvereinbarungen;  -    die Bilanz nach Fördermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitere mögliche Beurteilungsinstrumente sind:   2)  -  die Selbstbeurteilung der Lehrpersonen;  -  die Rückmeldungen von Eltern und Schülern und Schülerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der
                            in Kopie an die Lehrperson abgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Erziehungsdepartement stellt den Schulbehörden bzw. Schul-  leitungen Formulare zur Berichterstattung über die Unterrichtsbesu-  che zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von den Schulbehörden bzw. Schulleitungen entwickelte Berichts-  formulare sind nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schulbehörden  bzw.  Schulleitungen  regeln  die  Organisation  der Beurteilung ihrer Lehrerschaft selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei der Feststellung von Mängeln stehen zu deren Behebung in der  Regel Fördermassnahmen im Vordergrund. Die Nichtgewährung ei-  ner Lohnerhöhung ist möglich. Die Lehrperson wird nach Abschluss  der Fördermassnahmen erneut beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden weiterhin Mängel festgestellt, können erneut Fördermass-  nahmen angeordnet werden. In diesem Falle kann keine Lohnerhö-  hung gewährt werden. Eine Lohnkürzung oder allenfalls eine Entlas-  sung gemäss § 5 dieser Verordnung sind möglich.  Beurteilungs-  instrumente  Bericht-  erstattung  Formulare,  Organisation  Massnahmen  bei Feststellung  von Mängeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Vermittlungs-  gespräch  Rechtsmittel  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018