Verordnung über die Gesundheitspflege und die Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit
                            IV B/11/1  Verordnung über die Gesundheitspflege und die  Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit  *  (Schulgesundheits- und -zahnpflegeverordnung; SGZV)  Vom 26. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  11 des Gesetzes vom 6.  Mai 2007 über das Gesundheits  -  wesen (Gesundheitsgesetz),  verordnet:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Gesundheitspflege und die Zahnpflege für  schulpflichtige Kinder und Jugendliche (Lernende).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Gesundheitspflege bezweckt die Erhaltung und Förderung der körperli  -  chen und seelischen Gesundheit, insbesondere der Sinnesorgane.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahnpflege bezweckt die Erhaltung einer gesunden Mundhöhle durch  Prophylaxe und Reihenuntersuchung.  2. Organe und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Departement Finanzen und Gesundheit
                            1  Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) legt die Unter  -  suchungs-, Impf- und Prophylaxeprogramme der Gesundheitspflege und der  Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit fest und erlässt Weisun  -  gen über den Vollzug. Es hört vorangehend die ausführenden Organe sowie  interessierte kantonale Organisationen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulbehörde
                            1  Die zuständige Schulbehörde ernennt zur Berufsausübung in eigener fach  -  licher Verantwortung im Kanton zugelassene Haus- oder Kinderärztinnen  und -ärzte zu Schulärztinnen oder Schulärzten und zugelassene Zahnärztin  -  nen oder -ärzte zu Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzten.  *  SBE XII/4 312  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/11/1  1a  Die zuständige Schulbehörde kann die schulärztlichen Untersuchungen  (Art.  8) auch Pflegefachfrauen oder -männern mit einer Bewilligung zur Be  -  rufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton und einer  nachgewiesenen praktischen Tätigkeit im Bereich Kinder und Jugendliche  von fünf Jahren übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie meldet die Ernannten dem Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
                            1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sorgt für die Koordination der Leistungen der Gesundheitspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ist Ansprechperson gegenüber der Genossenschaft für die Leis  -  tungen der Zahnpflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  berät Schulbehörden sowie Schulärztinnen und Schulärzte in der  Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitserziehung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schulärztinnen und -ärzte; Schulzahnärztinnen und -ärzte
                            1  Die Schulärztinnen oder -ärzte führen die gesundheitspflegerischen Leis  -  tungen durch.  1a  Pflegefachfrauen  oder -männer gemäss Artikel  4  Absatz  1a sind  den  Schulärztinnen oder -ärzten betreffend die schulärztlichen Untersuchungen  (Art.  8) gleichgestellt.  *  2–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulzahnärztinnen oder -ärzte führen den Untersuchungsteil der  zahnpflegerischen Leistungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Genossenschaft Schulzahnklinik
                            1  Die Genossenschaft Schulzahnklinik ist die Ansprechpartnerin des Kantons  in Fragen der Zahnpflege und führt die Prophylaxe durch.  3. Gesundheitspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schulärztliche Untersuchungen
                            1  Die Lernenden werden während der Dauer der obligatorischen Schulzeit  gemäss den geltenden Richtlinien der Gesellschaft für Pädiatrie untersucht.  Ebenso wird ihr Impfstatus kontrolliert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abklärungsbedürftige Befunde sind den Erziehungsberechtigten mit Emp  -  fehlungen für das weitere Vorgehen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erziehungsberechtigen können die Untersuchungen auf ihre Kosten bei  einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl durchführen lassen. Die Schule ori  -  entiert die Erziehungsberechtigten über diese Möglichkeit. Wer davon Ge  -  brauch macht, hat dies unter Angabe der selber gewählten Arztperson der  Schulärztin oder dem Schularzt mitzuteilen und die Durchführung der Unter  -  suchung zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Impfungen
                            1  Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt führt Impfungen ge  -  mäss dem eidgenössischen Impfplan durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Durchführung der Impfungen werden die Erziehungsberechtigten um  die Zustimmung angefragt, ebenso die Lernenden, wenn ihre Urteilsfähigkeit  zu vermuten ist. Sind sich Erziehungsberechtigte und Lernende nicht einig,  ist die Meinung der Lernenden massgebend, wenn sich die Urteilsfähigkeit  bestätigt.  4. Zahnpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Prophylaxe
                            1  Die Prophylaxe umfasst insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Abgabe von Empfehlungen an die Lernenden sowie die Erzie  -  hungsberechtigten über Ernährung, Mundhygiene und Fluoridpro  -  phylaxe sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  das schulstufengerechte Üben der Zahnreinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zahnärztliche Untersuchungen
                            1  Die Lernenden werden auf den Zustand ihrer Mundhöhle untersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsberechtigen können die Untersuchungen auf ihre Kosten bei  einer Zahnärztin oder einem  Zahnarzt ihrer Wahl durchführen lassen. Die  Schule orientiert die Erziehungsberechtigten über diese Möglichkeit. Wer  davon Gebrauch macht, hat dies unter Angabe der selber gewählten Zahn  -  arztperson der Schulzahnärztin oder dem Schulzahnarzt mitzuteilen und die  Durchführung der Untersuchung zu bestätigen.  *  5. Ankündigung, Durchführung und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ankündigung und Durchführung
                            1  Die Durchführung von Leistungen der Gesundheitspflege oder der Zahn  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulärzte- sowie die Schulzahnärzteschaft und die Schule sorgen  gemeinsam für Organisation und Durchführung der Gesundheitspflege und  Zahnpflege.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erfolgt während den Schulstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schule meldet der Hauptabteilung Gesundheit bis zum 30. April des  laufenden Schuljahres die Schülerzahlen je Schulstufe unter Angabe der zu  -  ständigen Schulärztin oder des zuständigen Schularztes bzw. Schulzahnärz  -  tin oder Schulzahnarztes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            *   ......  6. Kostentragung und Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kostentragung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für die Gesundheitspflege und die Zahnpflege  während der obligatorischen Schulzeit gemäss dieser Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel  8  Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vergütung
                            1  Die Vergütung für Impfungen richtet sich nach der Verordnung über Leis  -  tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnung der Leistungen gemäss den Artikeln 8, 10 und 11 erfolgt  auf Grundlage der Angaben gemäss Artikel 12 Absatz 4 im zweiten Semes  -  ter des Schuljahres. Hierfür erlässt das Departement eine Tarifliste; sie wird  dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hauptabteilung Gesundheit vergütet die Leistungen bis zum 30. Juli  des Schuljahres auf die schweizerische Zahladresse der Schulärztin oder  des Schularztes, der Schulzahnärztin oder des Schulzahnarztes bzw.  der  Genossenschaft.  *  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 20.  Dezember 1972 über die Schulgesundheitspflege,  der   Beschluss  vom  23.  Dezember   2003  über  die   Entschädigung   der  Schulärzte, die Verordnung vom 10.  November 2004 über die Schulzahnpfle  -  ge und der Beschluss vom 17.  Dezember 2002 über den Schulzahnpflegeta  -  rif werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  August 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/11/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  05.05.2015  01.08.2015  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2015 12  05.05.2015  01.08.2015  Art. 5 Abs. 1, d.  aufgehoben  SBE 2015 12  05.05.2015  01.08.2015  Art. 6 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2015 12  05.05.2015  01.08.2015  Art. 6 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2015 12  05.05.2015  01.08.2015  Art. 8 Abs. 1  geändert  SBE 2015 12  05.05.2015  01.08.2015  Art. 10 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2015 12  05.05.2015  01.08.2015  Art. 11 Abs. 2  geändert  SBE 2015 12  05.05.2015  01.08.2015  Art. 12 Abs. 4  eingefügt  SBE 2015 12  05.05.2015  01.08.2015  Art. 13  aufgehoben  SBE 2015 12  05.05.2015  01.08.2015  Art. 14 Abs. 1  geändert  SBE 2015 12  05.05.2015  01.08.2015  Art. 15 Abs. 2  geändert  SBE 2015 12  05.05.2015  01.08.2015  Art. 15 Abs. 3  eingefügt  SBE 2015 12  21.12.2021  01.01.2022  Erlasstitel  geändert  SBE 2021 43  21.12.2021  01.01.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  SBE 2021 43  21.12.2021  01.01.2022  Art. 4 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2021 43  21.12.2021  01.01.2022  Art. 6 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2021 43  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/11/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  21.12.2021  01.01.2022  geändert  SBE 2021 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 05.05.2015
                            01.08.2015  geändert  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 21.12.2021
                            01.01.2022  geändert  SBE 2021 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1a 21.12.2021
                            01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, d. 05.05.2015
                            01.08.2015  aufgehoben  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1a 21.12.2021
                            01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 05.05.2015
                            01.08.2015  aufgehoben  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 05.05.2015
                            01.08.2015  aufgehoben  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 05.05.2015
                            01.08.2015  geändert  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, b. 05.05.2015
                            01.08.2015  geändert  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 05.05.2015
                            01.08.2015  geändert  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 4 05.05.2015
                            01.08.2015  eingefügt  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 05.05.2015
                            01.08.2015  aufgehoben  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 05.05.2015
                            01.08.2015  geändert  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 05.05.2015
                            01.08.2015  geändert  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3 05.05.2015
                            01.08.2015  eingefügt  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
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