Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend  die Abgabe von Gas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 28. November 2011 (Stand 1. Juli 2020)  Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel,  gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel  (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Versorgung mit Gas durch IWB Industrielle Werke  Basel (IWB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  II. Allgemeine Bestimmungen  II. 1. Benützerinnen und Benützer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Benützerinnen und Benützer im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen sind alle natürlichen oder  juristischen Personen, die von IWB Gas beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  II. 2. Schutz der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf ihrem  Grundstück liegenden Teile der Anschlussleitung sowie die Druckregelanlagen und die Messeinrich  -  tungen vor Beschädigung geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen we  -  der Bauten errichtet, Bäume gepflanzt noch Grabungen vorgenommen werden. Für Bauten ist ein Ab  -  stand von mindestens 1 m einzuhalten; für Bäume ein Abstand von mindestens 2.50 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  II. 3. Verhalten bei Störungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen sowie die Wahrneh  -  mung von Gasgerüchen sind von den Betroffenen unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu mel  -  den.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gebührentarif (Anhang) vom Regierungsrat genehmigt am 31. 1. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  772.300  .  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  II. 4. Ersatzvornahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  IWB ordnet die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet die oder der  Pflichtige der Anord  -  nung nicht Folge, so lässt IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handelt sie ohne Verzug. Die  Kosten trägt die oder der Pflichtige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch IWB oder deren Be  -  auftragte ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  II. 5. Inanspruchnahme von Privatareal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Muss für Anlagen der Gasversorgung (Leitungen, Druckregelanlagen und dergleichen) Privatareal in  Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteig  -  nung (§ 32 IWB-Gesetz) erworben werden. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück dienen,  sind sie entschädigungslos zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind von der Grund- bzw. Hauseigentümer  -  schaft zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  II. 6. Allgemeines Zutrittsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  IWB oder deren beauftragten Dritten ist der Zutritt zu Anlagen der Gasversorgungs- und/oder Gas  -  verbrauchseinrichtungen während der ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B.  Störungen jederzeit, zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Zugang   zu   dem   Übergabepunkt,   der   Hauptabsperrarmatur,   den   Druckregelanlagen   und   den  Messeinrichtungen ist stets frei zu halten. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind  von der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft der betroffenen Liegenschaft zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  II. 7. Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Die von IWB bezeichneten Stellen erteilen auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über die Einrichtung  von Anlagen, über Anwendungsmöglichkeiten des Energieträgers Gas, über die Wirtschaftlichkeit von  Gasverbrauchseinrichtungen, deren Benützung und Unterhalt, über Sicherheitsvorschriften sowie über  Tariffragen.  )  II. 8. Reklamationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Reklamationen sind schriftlich an die Geschäftsleitung von IWB zu richten.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  III. Versorgungsnetz  III. 1. Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Das Versorgungsnetz besteht aus Versorgungsleitungen einschliesslich Armaturen, Druckregelanla  -  gen und Speicheranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel Hochdruckgasleitungen und diejenigen Niederdruck  -  gasleitungen, die nach ihrer Dimension und Anlage für die Speisung von Anschlussleitungen bestimmt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und An  -  schlussleitung durch IWB bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  III. 2. Arbeiten am Versorgungsnetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Arbeiten am Versorgungsnetz werden gemäss Regelwerk nach dem Stand der Technik ausschliess  -  lich durch IWB oder deren Beauftragte ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  III. 3. Änderung des Versorgungsnetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  IWB kann ihre Anlagen unter der Voraussetzung erweitern oder ändern, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  genügend Gas vorhanden ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn eine Interessentin oder ein Interessent  für die Kosten aufkommt, die voraussichtlich durch Gebühren nicht gedeckt werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  III. 4. Beachtung von Sperrfristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  Bei Neuanschlüssen oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in  Strassen und Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind die Termine von IWB so weit hinauszuschie  -  ben, bis allfällige Sperrfristen von Kantonen bzw. Gemeinden abgelaufen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Aufgehoben am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  III. 5. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen  zu Lasten von IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse einer einzelnen Benützerin oder eines einzel  -  nen Benützers, so hat sie oder er für die Kosten aufzukommen, ohne dass diese Anlageteile in ihr bzw.  sein Eigentum übergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten nach Aufwand in Rechnung gestellt. IWB kann vor  -  gängig Akontozahlungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )  III. 6. Instandhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch IWB auf  eigene Kosten unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  IV. Druckregelanlagen  IV. 1. Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  Als Druckregelanlagen werden jene Einrichtungen bezeichnet, die den Gasdruck auf den Wert redu  -  zieren, den der nachfolgende Netzteil bzw. die nachfolgenden Gasverbrauchseinrichtungen benöti  -  gen.  )  IV. 2. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  Benützerinnen und Benützer an Leitungen mit Hochdruck oder erhöhtem Niederdruck werden über  Druckregelanlagen bzw. Hausdruckregler oder Zählerregler versorgt. Die Grund- bzw. Hauseigentü  -  merschaft hat IWB den erforderlichen Raum bzw. die benötigte Grundfläche kostenlos zur Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IWB ist auch berechtigt, diesen Raum bzw. die benötigte Grundfläche zur Errichtung betriebseigener  Anlagen zu nutzen, wobei die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft, welche den Raum zur Verfügung  stellt, nicht benachteiligt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IWB bestimmt den Ort der Druckregelanlagen. Sie berücksichtigt die Wünsche der Grund- bzw.  Hauseigentümerschaft, soweit dies möglich und zweckmässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Benutzungs-, Durchgangs-, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte werden durch Dienstbarkeiten be  -  gründet,  die  zu Gunsten von  IWB im Grundbuch eingetragen  werden (Art. 676  und 730  ff. des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]).  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Titel vor § 15 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  IV. 3. Arbeiten an Druckregelanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  IWB ist zuständig für Projektierung, Bau, Betrieb, Instandhaltung und Demontage der Druckregelan  -  lagen. Arbeiten an diesen dürfen nur von IWB oder deren Beauftragten vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )  IV. 4. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  Die Kosten für die Erstellung einer Druckregelanlage sowie des benötigten Raumes bzw. Schrankes  gehen zu Lasten der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IWB kann aufgrund der verbindlichen Projektunterlagen pauschale Kostenbeiträge festsetzen (Fest  -  preise).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten werden der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft nach Abschluss der Arbeiten in Rech  -  nung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für Erweiterungen oder Änderungen gehen zu Lasten von IWB, sofern diese nicht von  der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft veranlasst wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )  IV. 5. Instandhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  Die Instandhaltung der Druckregelanlagen erfolgt ausschliesslich durch IWB. Die damit verbundenen  Kosten gehen zu Lasten von IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )  IV. 6. Zugänglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  Der Zugang zu den Druckregelanlagen darf nicht verstellt werden.  V. Anschlussleitungen  V. 1. Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1  Als Anschlussleitung wird das für die Versorgung einzelner Liegenschaften bestimmte Leitungsstück  von der Versorgungsleitung bis und mit Hauseinführung bezeichnet. Der Ort des Gebäudeeintritts an  der Gebäudeinnenseite wird als Übergabepunkt bezeichnet.  In   der   Regel   wird   unmittelbar   nach   dem   Übergabepunkt   die   Hauptabsperrarmatur   montiert.   Die  Hauptabsperrarmatur steht im Eigentum von IWB. Eine Hauptabsperrarmatur kann von IWB auf de  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Titel vor § 20 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IWB ist berechtigt, aufgrund netztopologischer oder technischer Gründe den Standort eines Überga  -  bepunktes neu festzulegen. Kommt es zu einer solchen Änderung, informiert IWB die betroffene  Grund- bzw. Hauseigentümerschaft. Diese hat ihre Hausinstallationen (§§ 33 ff.) an die neuen Verhält  -  nisse anzupassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )  V. 2. Arbeiten an Anschlussleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1  Arbeiten an den Anschlussleitungen und an der Hauptabsperrarmatur dürfen nur von IWB oder deren  Beauftragten vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Erstellung von Anschlussleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Erstellung oder Änderung von Anschlussleitungen ist IWB schriftlich unter Verwendung der  von IWB bereitgestellten Formulare in Auftrag zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von IWB angeordnete Massnahmen hat die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft unverzüglich ausfüh  -  ren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht benutzte Anschlussleitungen werden von IWB an der Versorgungsleitung abgetrennt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )  V. 3. Neuanschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1  IWB ist berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Neuanschlüsse abzulehnen, sofern die Interes  -  sentin oder der Interessent nicht bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen.  Die Kosten der Anschlussleitungen, die dem ausschliesslichen Zweck der Durchleitung von Kochgas  oder Gas für Durchlauferhitzer dienen, werden vollständig in Rechnung gestellt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IWB bestimmt im Einvernehmen mit der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft oder deren Bevoll  -  mächtigten die Leitungsführung sowie den Ort der Hauseinführung. Vorbehalten bleibt § 22 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IWB erstellt für eine Parzelle in der Regel nur eine Anschlussleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IWB kann mehrere Gebäude an eine gemeinsame Anschlussleitung anschliessen und ist berechtigt,  von einer auf einem privaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremdparzel  -  len anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  IWB  kann auf Wunsch der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft Anschlussleitungen erstellen, welche  erst innerhalb einer vereinbarten Frist nach Fertigstellung in Betrieb genommen werden. Bei Nichtin  -  betriebnahme innerhalb der vereinbarten Frist können die Leitungen vom Netz getrennt werden, wobei  die ungedeckten Kosten aus der Neuerstellung und die Abtrennung von der Versorgungsleitung der  Grund- bzw. Hauseigentümerschaft der betroffenen Liegenschaft in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Aufgehoben am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  V. 4. Abbruch von Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  Der Abbruch eines Gebäudes ist IWB von der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft spätestens 60 Tage  im Voraus schriftlich zu melden, damit eigene und gegebenenfalls benachbarte Anschlussleitungen  umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. In komplexen Fällen können die notwendigen  Arbeiten von IWB länger als 60 Tage dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor Abschluss der Arbeiten und der schriftlichen Freigabe von  IWB begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )  V. 5. Beanspruchung von Grund und Boden, Zutrittsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  Anschlussbegehrende  Interessentinnen oder Interessenten haben allenfalls erforderliche  Durchlei  -  tungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben und gegebe  -  nenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat IWB den für die Leitungstrasse und für die Anschluss  -  stelle benötigten Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat gemeinsame Anschlussleitungen sowie die Arbeiten zur  Erstellung und zum Unterhalt derselben zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )  V. 6. Kosten (vgl. Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 a) Anschlussgebühr
                            1  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat die Kosten für die Erstellung der Anschlussleitung und  der Hauptabsperrarmatur zu tragen, ohne dass diese in ihr Eigentum übergehen. Die Anschlussgebüh  -  ren werden aufgrund der Rohrleitungslänge ab Versorgungsleitung und des Rohrinnendurchmessers  pauschal festgesetzt. Mit der Anschlussgebühr sind sämtliche Kosten für Erstellung, die Instandhal  -  tung und die Abtrennung vom Versorgungsnetz abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des Kostenanteils gelten die Ansätze des Anhangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 b) Gemeinsame Anschlussleitungen
                            1  Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten der betreffenden Grund- bzw. Hauseigentü  -  merschaft in der Regel im Verhältnis der Leitungslänge und der Anschlussleistung überbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem späteren Anschluss von weiteren Gebäuden an eine gemeinsame Anschlussleitung sind  Rückerstattungen der von IWB erhobenen Kostenanteile ausgeschlossen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gesamtüberbauungen mit zeitlich festgelegtem Bau der Anschlüsse können die Anschlussgebüh  -  ren pauschal erhoben werden, indem die gesamten Anschlusskosten gleichmässig auf die Grund- bzw.  Hauseigentümerschaften der betroffenen Liegenschaften aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 c) Fälligkeit und Rechnungsstellung
                            1  Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten fällig und werden der Grund- bzw. Hauseigentümer  -  schaft von IWB in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            57)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 3 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 d) Leitungsanpassungen und Verlegungen
                            64  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für Leitungsanpassungen oder die Verlegung von Anschlussleitungen hat die Verursache  -  rin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 e) Besondere Verhältnisse
                            1  Für   Anschlussleitungen   mit   spezieller   Verlegungsart   oder   Leitungsführung   hat   die   Grund-   bzw.  Hauseigentümerschaft die von IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen (z.B. Tiefbauar  -  beiten) zu ihren Lasten auszuführen, beziehungsweise die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  )  V. 7. Reparaturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  Reparaturen gehen vorbehältlich schuldhaften Verhaltens zu Lasten von IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  )  VI. Hausinstallationen  VI. 1. Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  Als Hausinstallationen gelten alle dem Gasbezug dienenden Anlageteile unmittelbar nach dem Über  -  gabepunkt inklusive den Gasverbrauchseinrichtungen mit Ausnahme der Mess- und Druckregelein  -  richtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Gasverbrauchseinrichtungen werden alle Geräte bezeichnet, die der Nutzung des Gases dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  )  VI. 2. Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1  Es dürfen nur Anlageteile (Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen) an das Gas-Verteil  -  netz   angeschlossen   werden,   die   durch   den   Schweizerischen   Verein   des   Gas-   und   Wasserfaches  (SVGW) zertifiziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen können von IWB bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  )  VI. 3. Erteilung einer Installationsbewilligung  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1  Erstellung und Änderung von Hausinstallationen dürfen nur durch Personen oder Firmen ausgeführt  werden, die eine Installationsbewilligung von IWB besitzen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66)  Aufgehoben am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Aufgehoben am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingriffe in plombierte Anlageteile sowie die Betätigung der Hauptabsperrarmatur bleiben - ausser in  Notfällen - IWB vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Installationsbewilligung wird gemäss § 5 Abs. 3 IWB-Gesetz sowie gemäss den einschlägigen  Normen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) von IWB erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Bezug auf spezielle Hausinstallationen oder spezielle Gasverbrauchseinrichtungen kann IWB an  Unternehmen innerhalb und ausserhalb ihres Gasversorgungsgebietes auf bestimmte oder unbestimm  -  te Zeit Spezialbewilligungen erteilen, die nur zur Ausführung der darin bezeichneten Arbeiten berech  -  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  )  VI. 4. Erlöschen der Installationsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1  Eine von IWB erteilte Installationsbewilligung erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  )  wenn das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  )  wenn eine der Voraussetzungen, die für die Erteilung massgebend waren, dahingefallen  ist, insbesondere wenn die Person, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt  hat, aus dem Unternehmen ausscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  )  VI. 5. Entzug der Installationsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            1  Der Entzug der Installationsbewilligung kann von IWB jederzeit aus wichtigen Gründen verfügt wer  -  den, insbesondere wenn das Unternehmen oder ihr Personal gegen allgemeine Vorschriften oder gegen  spezielle Weisungen von IWB zuwiderhandelt; ferner wenn das Unternehmen wiederholt und trotz  vorangegangener Mahnung Arbeiten an nichtberechtigte Dritte übergibt oder von unberechtigten Drit  -  ten ausgeführte Arbeiten unter ihrem Namen meldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  )  VI. 6. Ausführungsbewilligung  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a
                            89  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Arbeiten an Hausinstallationen müssen vor der Ausführung durch IWB bewilligt werden. Ohne  vorgängige schriftliche Bewilligung von IWB dürfen keine Hausinstallationen erstellt, erweitert oder  geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft ist dafür verantwortlich, dass nur Unternehmen, welche über  eine entsprechende Installationsbewilligung verfügen, diese Arbeiten ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bedarf die Ausführung einer Installation zusätzlicher Bewilligungen, so ist die Einholung dieser Be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85)  Aufgehoben am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86)  Titel vor § 37 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Titel vor § 37a eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            90)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  VI. 7. Technische Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37b
                            94  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Ausführung und Prüfung der Hausinstallationen sind die technischen Normen des SVGW so  -  wie die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich diesen keine Regelung entnehmen, sind die Anordnungen der kantonalen Brandschutzbe  -  hörden sowie von IWB massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  )  VI. 8. Kontrolle  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37c
                            97  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Hausinstallationen unterstehen nach ihrer Erstellung, Erweiterung oder Änderung sowie gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37b im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Kontrolle durch
                            IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IWB verweigert die Inbetriebnahme der Hausinstallationen oder einzelner Anlageteile, wenn diese  nicht den technischen Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  VI. 9. Betrieb, Unterhalt, Reparatur und Ersatz  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37d
                            103  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hausinstallationen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn IWB die Messeinrichtung instal  -  liert hat.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat ihre Hausinstallationen dauernd in technisch einwand  -  freiem Zustand, insbesondere in gasdichtem Zustand, zu halten und unverzüglich für die Beseitigung  der festgestellten Mängel zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IWB kann aus Sicherheitsgründen den Ersatz oder die Stilllegung mangelhafter Hausinstallationen  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  )  VI. 10. Periodische Sicherheitskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37e
                            108  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen sind periodisch, mindestens jedoch alle 14  Jahre, durch IWB oder deren Beauftragte hinsichtlich der Betriebssicherheit zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortung für die Durchführung der periodischen Sicherheitskontrolle liegt bei der Grund-  bzw. Hauseigentümerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93)  Titel vor § 37b eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37b eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            95)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96)  Titel vor § 37c eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37c eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            98)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Aufgehoben am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101)  Aufgehoben am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  Titel vor § 37d eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37d eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            104)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107)  Titel vor § 37e eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37e eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            109)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  VI. 11. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37f
                            112  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche Kosten für Arbeiten an Hausinstallationen nach dem Übergabepunkt bis zu und mit den  Gasverbrauchseinrichtungen gehen zu Lasten der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die periodischen Sicherheitskontrollen der Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen ge  -  hen zu Lasten der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Kosten, die IWB infolge  eines Verstosses gegen die oben genannten Bestimmungen, insbeson  -  dere § 37c und § 37d, entstehen, sind von der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft zu tragen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IWB behält sich vor, beim Ersatz von Anschlussleitungen den Übergabepunkt neu festzulegen (§ 22  Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  )  VI. 12. Anpassungen der Erdgasqualität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37g
                            118  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Müssen Gasverbrauchseinrichtungen an die jeweiligen Gaseigenschaften angepasst werden, trägt die  Grund- bzw. Hauseigentümerschaft die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119  VI. 13. Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37h
                            121  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hausinstallationen, vorbehältlich der Hauptabsperrarmatur, der Druckregelanlage und der Messein  -  richtungen, stehen im Eigentum der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gasverbrauchseinrichtungen stehen im Eigentum der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft und/oder  der Benützerin oder des Benützers.  )  VII. Messeinrichtungen  VII. 1. Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1  Die Messeinrichtungen dienen der Feststellung des Gasbezuges in Volumeneinheiten.  VII. 2. Art der Messeinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            1  IWB bestimmt die Art der Messeinrichtung und allfälliger Zusatzeinrichtungen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111)  Titel vor § 37f eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37f eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            113)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117)  Titel vor § 37g eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37g eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            119)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Titel vor § 37h eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37h eingefügt durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            122)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  VII. 3. Arbeiten an Messeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1  Arbeiten an den für die Messung des Gases notwendigen Messeinrichtungen werden von IWB oder  deren Beauftragten vorgenommen.  )  VII. 4. Standort und Raumbeanspruchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1  Der Standort der Messeinrichtungen ist nach Vorgabe IWB festzulegen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den erforderlichen Platz für den Einbau der Messeinrichtungen hat die Grund- bzw. Hauseigentü  -  merschaft IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft der versorgten Liegenschaft hat vor und gegebenenfalls hin  -  ter der Messeinrichtung je eine Absperrarmatur zu ihren Lasten einzubauen.  )  VII. 5. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            1  Die Montagekosten der Messeinrichtungen und die Kosten für Haus- und Zählerregler gehen zu Las  -  ten von IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für Messeinrichtungen temporärer und provisorischer Anlagen hat die Grund- bzw. Haus  -  eigentümerschaft zu tragen.  )  VII. 6. Private Messeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            1  Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung des Gases an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müs  -  sen von der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft auf eigene Kosten angeschafft und unterhalten wer  -  den. Ebenfalls gehen zu deren Lasten die durch die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen technischen  Vorschriften, insbesondere durch die amtliche Eichung, entstehenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum von IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 IWB-  Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  )  VII. 7. Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            1  Der Unterhalt der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, erfolgt ausschliesslich durch IWB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, werden durch IWB oder deren Beauftragte nach  den eidgenössischen Vorschriften und in den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revi  -  diert und plombiert.  )  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  VII. 8. Zugänglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            1  Der Zugang zu den Messeinrichtungen ist stets freizuhalten.  VII. 9. Schutz der Messeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            1  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft der mit Gas versorgten Liegenschaft hat dafür zu sorgen,  dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Messeinrichtungen dürfen ausser durch IWB oder deren Beauftragte keine Eingriffe vorgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer unberechtigterweise Plomben an Messeinrichtungen entfernt oder Manipulationen vornimmt,  haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Massnahmen, um den ur  -  sprünglichen Zustand wieder herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  )  VIII. Zähler  VIII. 1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            1  Der Gasbezug wird durch Zähler ermittelt.  VIII. 2. Messgenauigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            1  Die Anzeige der Zähler gilt als richtig, wenn der Messfehler die gesetzlichen Fehlergrenzen nicht  überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138  )  VIII. 3. Nachprüfung auf Verlangen der Benützerinnen und Benützer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            1  Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch die Benützerin oder den Benützer bezweifelt, so  kann sie oder er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch IWB oder eine andere Prüfstelle verlangen. In  Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) massgebend. Die  Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das  Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  IWB bestimmt wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Zähler abgelesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140  )  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  VIII. 5. Zutritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            1  Die Benützerinnen und Benützer haben der von IWB mit der Ablesung betrauten Person während der  ordentlichen Arbeitszeit den Zutritt zu den Messeinrichtungen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  )  VIII. 6. Fehlmessungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            1  Bei festgestelltem Stillstand, bei Fehlanzeige oder Fehlanschluss eines Zählers über die gesetzlich  zulässigen Fehlergrenzen hinaus wird der Gasbezug soweit möglich aufgrund einer technischen Prü  -  fung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann der tatsächliche Gasbezug ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch  höchstens für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine technische Prüfung nicht bestimmen, wird der Bezug  auf der Basis der vor der letzten Feststellung des Fehlers abgelesenen Zähleranzeige unter angemesse  -  ner Berücksichtigung der Angaben der Benützerin oder des Benützers von IWB festgelegt. Lässt sich  der Zeitpunkt für das Eintreten der Störung nicht feststellen, so können die Angaben der Benützerin  oder des Benützers nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Treten in einer Hausinstallation oder bei Gasverbrauchseinrichtungen Gasverluste auf, so hat die Be  -  nützerin oder der Benützer keinen Anspruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Zähler registrier  -  ten Gasverbrauches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145  )  IX. Gasapparate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146  )  IX. 1. Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            147  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  IX. 2. Apparatezulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            148  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  IX. 3. Arbeiten an den Apparaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            149  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Abschnitt IX aufgehoben durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            148)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            149)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            150)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  X. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse  X. 1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            1  IWB liefert Gas nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IWB setzt die physikalischen und technischen Eigenschaften des Gases fest.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gaslieferung erfolgt in der Regel ununterbrochen und innerhalb der üblichen Toleranzen in Be  -  zug auf die physikalischen und technischen Eigenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft und/oder die Benützerin oder der Benützer sind verpflichtet,  die Gasverbrauchseinrichtungen an die jeweiligen physikalischen und technischen Eigenschaften des  Gases anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154  X. 2. Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58
                            1  Das Benützungsverhältnis beginnt mit der Erteilung der Anschlussbewilligung oder spätestens dem  Bezug von Gas bzw. mit dem Datum der Montage der Messeinrichtung oder zu einem vertraglich ab  -  gemachten Zeitpunkt. Es endet an dem in der schriftlichen Abmeldung angegebenen Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützerinnen und Benützer haben IWB jeden Wechsel spätestens eine Woche im Voraus, unter  Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeitpunkts des Wechsels, mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht bei einem Benützerinnen- oder Benützerwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet,  so haftet die fehlbare Benützerin oder der fehlbare Benützer für den Verbrauch des Gases bis zur  nächsten Ablesung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Gasbezug in leerstehenden Räumen sowie die Entrichtung allfälliger Gebühren leerstehender  Mieträume und unbenützter Anlagen ist die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft IWB gegenüber haft  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Will eine Benützerin oder ein Benützer kein Gas mehr beziehen, so hat er oder sie dies spätestens 30  Tage vor dem Abstelltermin IWB mitzuteilen.  )  X. 3. Verwendung des Gases
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            1  Das bezogene Gas darf nur zu den im Tarif oder im Gasliefervertrag festgelegten Zwecken verwen  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Weitergabe von Gas an Dritte ist IWB zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Aufgehoben am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  X. 4. Einschränkung der Gaslieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            1  IWB kann die Gaslieferung insbesondere in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend ein  -  stellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159  )  Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;  Betriebsstörungen;  Mangel an Energie;  höhere Gewalt;  andere aussergewöhnliche Ereignisse.  X. 5. Verweigerung der Gaslieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61
                            1  IWB kann die Lieferung von Gas in folgenden Fällen verweigern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160  )  wenn die Benützerin oder der Benützer trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die  den geltenden Vorschriften nicht entsprechen;  wenn die Benützerin oder der Benützer rechts- oder tarifwidrig Gas bezieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161  )  wenn IWB oder deren Beauftragte trotz Ermahnung das Zutrittsrecht (§7), insbesondere  zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder verunmöglicht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162  )  wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt  wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis  zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstellung der Gaslieferung befreit die Benützerin oder den Benützer nicht von der Erfüllung al  -  ler Verbindlichkeiten gegenüber IWB.  )  X. 6. Haftungsausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62
                            1  Die Benützerinnen und Benützer haben unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen keinen An  -  spruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen aus Einschränkung  oder Verweigerung der Gaslieferung erwächst.  XI. Rechnungsstellung  XI. 1. Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63
                            1  festgelegten Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu  erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB den Rechnungsempfängern die  zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  XI. 2. Ausstellen der Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            1  Die Rechnungsstellung an die Benützerinnen und Benützer erfolgt in regelmässigen, von IWB festge  -  legten Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei einem Benütze  -  rinnen- oder Benützerwechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von privaten Zählern ermittelten Daten werden in keinem Fall von IWB abgelesen und in Rech  -  nung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  )  XI. 3. Rechnungsstellung an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            1  Benützerinnen und Benützer, die von IWB bezogenes Gas an Dritte abgeben, dürfen nicht mehr dafür  verlangen, als sie selber bezahlen mussten.  )  XI. 4. Einsprache und Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            1  Gegen die Rechnung kann die Benützerin oder der Benützer innerhalb 30 Tagen nach Eröffnung mit  schriftlicher Begründung Einsprache erheben.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor  Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IWB entscheidet über Einsprachen und abzuweisende Beanstandungen in Form einer rekursfähigen  und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen Verfügungen von IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sofern das Rechtsverhältnis zwischen Benützerin oder Benützer und IWB privatrechtlicher Natur ist,  steht gegen Rechnungen und Mitteilungen von IWB der zivilrechtliche Rechtsweg offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171  )  XI. 5. Zahlungsverzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67
                            172  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zahlungsfrist von Rechnungen beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkas  -  somassnahmen erhoben werden.  Diese betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  )  Erste Mahnung  gebührenfrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176  )  Mahngebühren ab zweiter Mahnung  je Fr. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177  )  Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
§ 67 Abs. 1 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            174)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 2 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            175)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung der Lieferung von  Gas gemäss § 61 Abs. 1 lit. d zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179  )  XI. 6. Rechnungsstellung für Anschlussgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68
                            1  Die §§ 66 und 67 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar.  XII. Installationsbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  )  XII. 1. Erteilung einer Installationsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69
                            181  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  XII. 2. Erlöschen der Installationsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70
                            182  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  XII. 3. Entzug der Installationsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71
                            183  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  XII. 4. Spezialbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72
                            184  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  XIII. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften  XIII. 1. Besondere Bedingungen und Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73
                            1  In Ausnahmefällen, z.B. für Benützerinnen und Benützer mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann  IWB   besondere   Anschluss-   und   Gaslieferungsbedingungen   festsetzen   und   spezielle   Verträge   ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185  )  XIII. 2. Ergänzende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 bs. 4 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            179)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180)  Abschitt XII aufgehoben durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
§ 70 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            183)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            184)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 30. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, publiziert am 5. 5. 2012).
                            185)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  XIV. Schlussbestimmungen  Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie werden am 1. Januar 2012 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187  )   Die  Gebührentarife im Anhang sind gemäss § 28 Abs. 5 IWB-Gesetz vom Regierungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187)  Publiziert am 4. 2. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  Anhang  Anhang  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Anschlussgebühren (§§ 27  ff.)  (pauschale Kosten  bestand  teile für Anschlussleitungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fälle ohne Bauarbeiten
                            Rohrleitungslänge  Nominaler Rohrinnendurchmesser  bis  DN  50  Länge  Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 m  Fr.  900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m  Fr.  1  ‘  020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 m  Fr.  1‘140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 m  Fr.  1‘260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 m  Fr.  1‘380
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 m  Fr.  1‘500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 m  Fr.  1‘620
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 m  Fr.  1‘740
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 m  Fr.  1‘860
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 m  Fr.  1‘980  jeder weitere Meter  F  r.  120  Die  Rohr  leitungslängen  werden jeweils auf einen  Meter aufgerun  det.  Für  Rohr  innen  durchmesser  grösser  DN 50  werden die pauschalen Kostenbeiträge jeweils aufgrund der  verbindlichen Projektunterlagen kal  kuliert.  IWB ist berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Anschlüsse abzulehnen, sofern die  Interes  sentin  oder der Interessent nicht bereit ist, die Kosten selbst zu übernehmen.  Hierbei  gilt  insbesondere,  dass  die  Kosten  der  Anschlussleitungen,  die  dem  ausschliesslichen  Zweck  der Durchleitung von Kochgas oder Gas für Durchlauferhitzer dienen, auf Vollk  ostenbasis  berechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Anhang in der Fassung des VRB vom  21  .  2  .  20  20  (  in Kraft  seit  1  .  7  .  20  20  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fälle mit Bauarbeiten im normalen Baugrund mit Erd - oder As phaltoberfläche
                            Rohrleitungslänge  Nominaler Rohrinnendurchmesser  bis  DN  50  Länge  Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 m  Fr.  2‘400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m  Fr.  2‘700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 m  Fr.  3‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 m  Fr.  3‘300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 m  Fr.  3‘600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 m  Fr.  3‘900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 m  Fr.  4‘200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 m  Fr.  4‘500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 m  Fr.  4‘800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 m  Fr.  5‘100  jeder weitere Meter  Fr.  300  Die  Rohr  leitungslängen  werden jeweils auf einen Meter aufge  run  det.  Für Rohr  innen  durchmesser  grösser  DN 5  0  werden die pau  schalen Ko  stenbeiträge  jeweils aufgrund der  verbindlichen Projektun  terlagen kal  kuliert.  Für Anschlussleitungen mit spezieller Verle  gungsart oder Leitungsfüh  rung gilt § 31.  IWB ist berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Anschlüsse abzulehnen, sofern die  Interessentin  ode  r der Interessent nicht bereit ist, die Kosten selbst zu übernehmen.  Hierbei  gilt  insbesondere,  dass  die  Kosten  der  Anschlussleitungen,  die  dem  au  sschliesslichen  Zweck  der Durch  leitung von Kochgas oder Gas für Durchlauferhitzer dienen, auf Vollkostenbasis  berechnet  werden.