Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
                            VI C/1/8  Verordnung über die elektronische Einreichung der  Steuererklärung  (ETax-Verordnung; ETaxV)  Vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 148a Absatz 2 des Steuergesetzes  1  )  ,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Steuerdeklarationslösung
                            1  Die Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg ein  -  reichen, müssen  die von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte web  -  basierte Steuerdeklarationslösung verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevollmächtigte Vertreter können eine von der Steuerverwaltung jährlich zu  zertifizierende  Steuerdeklarationslösung   eines  kommerziellen  Lösungsan  -  bieters verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerpflichtige, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit  steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz  -  kantons über die webbasierte Steuerdeklarationslösung einreichen. Steuer  -  pflichtige  ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz  können eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in  dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Authentifizierung
                            1  Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung einer Mitteilung zur elektro  -  nischen Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. Diese Mitteilung ent  -  hält den persönlichen Zugangscode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Nutzung der webbasierten Steuerdeklarationslösung ist vorgängig  eine Registration durch Zwei-Faktor-Authentifizierung mit SMS-Code not  -  wendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Autorisierung zur Bearbeitung und Einreichung der Steuererklärung  müssen sich die Steuerpflichtigen mit dem persönlichen Zugangscode re  -  gistrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuerpflichtigen können eine Drittperson durch Übergabe des Zu  -  gangscodes   bevollmächtigen,   ihre   Steuererklärung   in   der   webbasierten  Steuerdeklarationslösung zu bearbeiten und elektronisch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einreichefrist
                            1  Die Steuererklärung muss samt Beilagen in der von der Steuerverwaltung  vorgegebenen Frist elektronisch eingereicht werden.  1)  GS  VI  C/1/1  SBE 2021 39  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt, vorbehältlich der nachfolgenden Regelungen, mit dem Erhalt der  Übermittlungsquittung als eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstre  -  ckung für die in Papierform eingereichte Steuererklärung gelten auch für die  elektronisch eingereichte Steuererklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übermittlung und Übermittlungsquittung
                            1  Nach Übermittlung der Steuererklärung erhalten die Steuerpflichtigen um  -  gehend eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Über  -  mittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, ist die Einreichefrist auch dann ge  -  wahrt, wenn die Steuererklärung innert zehn Arbeitstagen nach dem Über  -  mittlungsversuch mit dem Steuererklärungsformular in Papierform einge  -  reicht wird. Der Ausdruck aus der webbasierten Steuerdeklarationslösung  wird nicht akzeptiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Korrektur der Steuererklärung
                            1  Nach der erfolgreichen Übermittlung haben die Steuerpflichtigen 72 Stun  -  den Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Als Einreichezeitpunkt gilt  auch in diesem Fall der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung gemäss der  Übermittlungsquittung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der 72 Stunden können Änderungen an der letzten elektro  -  nisch eingereichten Steuererklärung nur noch postalisch an die Steuerver  -  waltung übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenhaltung und Verschlüsselung
                            1  Die von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten werden während 72  Stunden nach der ersten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist)  ver  -  schlüsselt   in   einem   sicheren,   ISO-27001   zertifizierten   Hochleistungs-  Datencenter in der Schweiz gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten verschlüsselt an den Kanton zur  Weiterverarbeitung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2