Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer
                            Normalarbeitsvertrag  für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer  vom 8. Dezember 1986 (Stand 1. Januar 2013)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  359  Abs.  2 des Schweizerischen Obligationenrechts  1  )    und  auf Art.  48  Ziff.  4 der Kantonsverfassung  2  )  ,  verordnet:  I. Geltungsbereich und Wirkung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages (NAV) finden Anwen  -  dung auf alle bestehenden und neu abzuschliessenden Arbeitsverhältnisse  zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts (nachstehend Arbeitnehmer  genannt), die in einem privaten Haushalt oder in einem Kollektivhaushalt  (z.B. Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus usw.) des Kantons Appenzell  A.Rh. ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten ver  -  richten, und ihren Arbeitgebern. Volontärverhältnisse sind grundsätzlich ein  -  geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der NAV gilt nicht  a)  für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV  unterstellt sind  3  )  ,  b)  für amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse,  c)  für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, die dem öffentlichen Recht des  Bundes, des Kantons, der Gemeinde oder einem besonderen NAV un  -  terstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  OR (SR  220  ))
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222.216  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkung
                            1  Sofern zwischen den Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften  nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses NAV unmit  -  telbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse (Art.  360  Abs.  1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das Gesetz Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers zu  -  lässt, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit in folgenden Fällen der schriftlichen  Form (Art.  360  Abs.  2  OR):  a)  Art. 3 : Arbeitszeit;  b)  Art. 4 : Überstunden;  c)  Art. 5 Abs. 1: Wöchentlicher Ruhetag und freier Halbtag;  d)  Art. 12: Beteiligung des Arbeitgebers an der Krankenversicherung.  II. Arbeitszeit  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Arbeitszeit
                            1  Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens zehn Stunden. Sie soll in der Re  -  gel um 19.30 Uhr beendet sein. Die wöchentliche Arbeitszeit darf normaler  -  weise 50 Stunden nicht überschreiten. Essenszeit und Arbeiten für persönli  -  che Bedürfnisse werden nicht als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Überstunden
                            1  Überstunden sind im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer durch Freizeit  von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einem Zuschuss  zum Barlohn von 25 Prozent zu vergüten, wobei der Monat zu vier Wochen  berechnet wird.  III. Freizeit und Ferien  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Freizeit
                            1  Jede Woche ist dem Arbeitnehmer ein freier Tag, in der Regel am Sonn  -  tag, zu gewähren, ausserdem ein freier Halbtag an einem Werktag, in der  Regel ein Nachmittag ohne Arbeitsbereitschaft am Abend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo die Verhältnisse die Freigabe des ganzen Sonntags nicht regelmässig  erlauben, wird ein Werktag als entsprechender wöchentlicher Ruhetag ein  -  geräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn ein Arbeitnehmer an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der  nicht auf einen Sonntag fällt, beansprucht wird, ist ihm zusätzlich ein freier  Halbtag zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit Zustimmung des Arbeitnehmers können ausnahmsweise mehrere freie  Halbtage zusammengelegt, oder es kann ein ganzer freier Tag in Halbtage  aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Freigabe der üblichen Zeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten, zur Er  -  ledigung von Familienangelegenheiten sowie dringender persönlicher Anlie  -  gen (z.B. Aufsuchen einer neuen Stelle) ist vorbehalten, wobei auch auf die  Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für ganze freie Tage und Halbtage hat der Arbeitnehmer bei Ausfall der  Verpflegung Anspruch auf Verpflegungsentschädigung gemäss den Ansät  -  zen der AHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei jugendlichen Arbeitnehmern soll die Freizeit im Einverständnis mit dem  gesetzlichen Vertreter geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der Arbeitgeber fördert die Bestrebungen des Arbeitnehmers zum Besuch  von Bildungsveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ferien
                            1  Der Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt pro Kalenderjahr:  a)  4 Wochen für Arbeitnehmer nach vollendetem 20. Altersjahr,  b)  5 Wochen für Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr,  c)  5 Wochen für über 50-jährige Arbeitnehmer,  d)  5 Wochen nach zehn Dienstjahren beim gleichen Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Ferien hat der Arbeitnehmer zusätzlich Anspruch auf die Ent  -  schädigung für den ausfallenden Naturallohn gemäss den Ansätzen der  AHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zeitpunkt der Ferien wird frühzeitig im gegenseitigen Einvernehmen  festgesetzt. Die Ferien werden ganz oder in zwei Teilen, wovon mindestens  zwei Wochen zusammenhängend sein müssen, im betreffenden Dienstjahr,  spätestens aber im folgenden Dienstjahr gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf  Reisen oder in den Ferien befindet, gilt – ohne besondere Abmachung –  nicht als Ferien.  IV. Finanzielle Leistungen des Arbeitgebers  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entlöhnung
                            1  Der Arbeitnehmer bezieht in der Regel einen Bruttolohn, bestehend aus  dem Barlohn und dem Naturallohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Barlohn muss vor Antritt der Stelle vereinbart werden. Er richtet sich im  Rahmen der ortsüblichen Ansätze nach Alter und beruflicher Erfahrung des  Arbeitnehmers sowie nach den Anforderungen der Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterhalt im Haus mit Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der Wä  -  sche bildet den Naturallohn. Die Verpflegung muss gesund und ausreichend  sein. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein eigenes, verschliessbares Zim  -  mer, das den gesundheitlichen Anforderungen entspricht sowie wohnlich  eingerichtet, gut beleuchtet und gut heizbar ist. Der Arbeitgeber hat eine  ausreichende Wasch- und Badegelegenheit zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Naturallohn nicht oder nicht vollständig gewährt, tritt an seine  Stelle die entsprechende Barentschädigung gemäss den Ansätzen der AHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lohnanspruch bei Verhinderung des Arbeitnehmers
                            (Art.  324a  OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie  Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, ohne sein Verschulden  an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber, sofern das Ar  -  beitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Mo  -  nate eingegangen worden ist, den Barlohn samt einer Vergütung für ausge  -  fallenen Naturallohn wie folgt zu entrichten:  a)  während eines Monates im ersten und zweiten Dienstjahr,  b)  während zweier Monate vom dritten bis fünften Dienstjahr,  c)  während dreier Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr,  d)  während vier Monaten ab dem elften Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftli  -  chen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in sei  -  ner Person liegen, obligatorisch versichert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , hat der Arbeitgeber den Brutto  -  lohn nicht zu entrichten, wenn die für die Zeit der Lohnzahlungspflicht ge  -  Bruttolohnes decken. Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der  Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 4/5 des Bruttolohnes zu ent  -  richten (Art.  324b  OR). Wird dem Arbeitnehmer während der Dauer der Ar  -  beitsverhinderung der Unterhalt im Haus gewährt, beschränken sich die Ver  -  pflichtungen des Arbeitgebers auf den Barlohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnzahlung wird bei Krankheit oder Unfall gekürzt, wenn die Arbeits  -  unfähigkeit ganz oder teilweise auf Krankheit oder Unfallfolgen zurückgeht,  die bei Stellenantritt vorhanden waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Treueprämie
                            1  Der Arbeitnehmer hat nach 10, 20, 30, 40 usw. Dienstjahren Anspruch auf  eine Treueprämie in der Höhe eines Monatslohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abgangsentschädigung
                            1  Endigt das Arbeitsverhältnis nach 20 oder mehr Dienstjahren und ist der  Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt, so hat er Anrecht auf eine Abgangs  -  entschädigung entsprechend dem Barlohn von mindestens sechs Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gilt das Gesetz (Art.  339b und 339c  OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in eine Personalvorsorge  2  )    einbezahlten Arbeitgeberbeiträge können  mit der Abgangsentschädigung verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Militär- und Zivilschutzdienst
                            1  Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert  hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, hat bei obligatori  -  schem Militär- oder Zivilschutzdienst Anspruch auf Lohn bis zu 23 Tagen je  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. BG über die Unfallversicherung (UVG; SR  832.20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BG   über   die   berufliche   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge   (BVG;  SR  831.40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung kommen dem Arbeitgeber zu.  Übersteigen sie den Lohn, so kommen sie an dessen Stelle dem Arbeitneh  -  mer zu.  V. Versicherungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Krankenversicherung
                            1  Der Arbeitgeber sorgt im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer für eine  ausreichende Krankenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherung soll ärztliche Behandlung, Arznei, Spitalpflege in der all  -  gemeinen Abteilung öffentlicher Krankenanstalten und ein Taggeld in der  Höhe von 80  % des bei Versicherungsbeginns vereinbarten Bruttolohnes ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Krankheitstag umfassen. Das Taggeld ist mindestens alle zwei Jahre der  eingetretenen Lohnentwicklung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber kontrolliert die Einhaltung dieser Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prämien der Krankenversicherung gehen je zur Hälfte zu Lasten des  Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Arbeitgeber darf die Leistungen der Krankenversicherung auf die ihm  gemäss Art. 8 obliegenden Verpflichtungen anrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unfallversicherung
                            1  Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer obligatorisch gemäss den Bestim  -  mungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche  -  rung  1  )   gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle zu ver  -  sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien für die obligatorische Versicherung gegen Berufsunfälle und  Berufskrankheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene für die obligatori  -  sche Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitnehmers. Abwei  -  chende Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  UVG (SR  832.20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Berufliche Vorsorge
                            1  Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer eine Versicherung nach dem  Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvor  -  sorge  2  )   abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien gehen je zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und des Ar  -  beitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 AHV, IV, EO und AIV
                            1  Der Arbeitgeber entrichtet vom Bruttolohn des Arbeitnehmers die vorge  -  schriebenen AHV-, IV-, EO- und AIV-Beiträge an seine Ausgleichskasse.  Die Prämien gehen je zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeit  -  nehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, welches  der Vollendung des 17. Altersjahres folgt.  VI. Vorstellung, Probezeit, Kündigung, Entlassung und Austritt  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorstellung
                            1  Veranlasst der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss, dass sich der Arbeit  -  nehmer persönlich vorstellt, hat dieser Anrecht auf eine Vergütung der Fahr  -  kosten, sofern diese Leistung nicht schriftlich wegbedungen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Probezeit
                            1  Die ersten vier Wochen nach Dienstantritt gelten als Probezeit, während  der es jeder Partei freisteht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer  Kündigungsfrist von drei Tagen aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kündigung
                            1  Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende des nächs  -  ten Kalendermonats gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BVG (SR  831.40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art.  337 und 337a  OR bleibt vorbehalten. Die fristlose Entlassung eines minderjährigen oder  unter umfassender Beistandschaft stehenden Arbeitnehmers ist seinem ge  -  setzlichen Vertreter vorgängig anzuzeigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kündigung zur Unzeit
                            1  Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht  kündigen:  a)  während obligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder Zivil  -  schutzdienstes des Arbeitnehmers und, sofern die Dienstleistung mehr  als 12 Tage dauert, vier Wochen vorher und nachher,  b)  in den ersten vier Wochen einer durch unverschuldete Krankheit oder  unverschuldeten Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitneh  -  mers, vom zweiten Dienstjahr an in den ersten acht Wochen,  c)  in den acht Wochen vor und nach der Niederkunft einer Arbeitnehme  -  rin,  d)  in den ersten vier Wochen einer von der zuständigen Bundesbehörde  angeordneten Dienstleistung des Arbeitnehmers für eine Hilfsaktion im  Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch die weiteren gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten (Art.  336f  und 336g  OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ungerechtfertigte Entlassung (Art. 337c OR)
                            1  Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund und  ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder verweigert er den Stellenantritt, so  hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Barlohn und die Vergütung für die  entfallenden Naturalien für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie  allenfalls auf Ersatz weiteren Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er we  -  gen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Ar  -  beit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle, Nichtantritt
                            (Art.  337d  OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verlässt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der  Kündigungsfrist die Stelle oder tritt er ohne wichtigen Grund diese nicht an,  so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel  des Barlohnes für einen Monat entspricht. Ist kein Schaden entstanden oder  ein solcher gering, so kann der Richter die Entschädigung nach seinem Er  -  messen herabsetzen; allenfalls kann er weiteren Schadenersatz zuspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Anspruch nicht durch Verrechnung getilgt wird, so ist er innert 30  Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle durch Klage  oder Betreibung geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Austritt
                            1  Der Arbeitnehmer verlässt die Stelle am letzten Tag der Kündigungsfrist;  fällt dieser auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der Austritt auf den voran  -  gehenden Werktag vorzuverlegen.  VII. Verschiedene Bestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Art. 328 und
                            328a  OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und  auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. In besonderem  Masse nimmt er sich der jugendlichen Arbeitnehmer an. Der Arbeitgeber  kehrt die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Unfallgefahr vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber und wird  er durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft an der Arbeits  -  leistung verhindert, so sorgt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Ar  -  beitnehmer für den Beizug eines Arztes und kommt für die Pflege und ärztli  -  che Behandlung auf. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der Lohnzah  -  lungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art.  8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Arbeitgeber die von ihm zu übernehmenden Prämien an die Versi  -  cherung geleistet, geht seine Verpflichtung nur so weit, als hierfür nicht die  -  se Versicherung aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR)
                            1  Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit sorgfältig aus. Er hat sich an die  Hausordnung zu halten und ist nach Treu und Glauben zur Verschwiegen  -  heit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321e OR)
                            1  Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich  oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unbedeutenden Schäden besteht eine Ersatzpflicht nur im Wiederho  -  lungsfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Mass der Sorgfalt, für welche der Arbeitnehmer einzustehen hat, be  -  stimmt sich auch sonst nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berück  -  sichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse,  die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften  des Arbeitnehmers, welche der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zeugnis (Art. 330a OR)
                            1  Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen jederzeit ein Zeugnis  auszustellen, das sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses,  auf Wunsch auch über die Leistungen und das Verhalten, ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Personalfürsorge
                            1  Falls eine Personalfürsorgeeinrichtung besteht, ist der Arbeitgeber gehal  -  ten, den Arbeitnehmer darüber zu informieren und ihm auf Verlangen über  den Stand seines Kontos sowie die bestehenden Ansprüche Auskunft zu ge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Besondere Bestimmungen für nicht voll beschäftigte  Arbeitnehmer  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Begriff
                            1  Als nicht voll beschäftigte hauswirtschaftliche Arbeitnehmer im Sinne die  -  ses NAV gelten alle männlichen und weiblichen Angestellten, die regelmäs  -  sig, aber nicht vollbeschäftigt in einem privaten Haushalt oder in einem Kol  -  lektivhaushalt (z.B. Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus usw.) tätig sind  (Halbtags-Hausangestellte, Stundenfrau, Raumpflegerin, Lingeriehilfe, Glät  -  terin, Flickerin, Näherin usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Anwendbarkeit von Art. 1–27
                            1  Sofern dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen vorsieht, gelten die
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1–27 sinngemäss.
Art. 30 Arbeitszeit
                            1  Die Arbeitszeit richtet sich nach Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Lohn
                            1  Als Barlohn gilt der vereinbarte Stunden-, Wochen- oder Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein besonderer Lohnzuschlag für Überstunden entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist vertraglich zu vereinbaren, ob und welche Hauptmahlzeiten vom Ar  -  beitgeber verabreicht werden. Bei Ausfall der vereinbarten Hauptmahlzeiten  hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung ge  -  mäss den Ansätzen der AHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ferien
                            1  Hat das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert oder wurde es  Ferien gemäss Art.  6  Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Berechnung des Ferienanspruchs und der Ferienent  -  schädigung   sind   die   durchschnittliche   wöchentliche   Arbeitszeit   und   der  durchschnittliche Wochenverdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kündigung
                            1  Ist das Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit eingegangen, so endigt es  auf diesen Termin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnis ist dieses  von Woche zu Woche, beim überjährigen Arbeitsverhältnis jederzeit, unter  Einhaltung einer Frist von einem Monat, kündbar.  IX. Schlussbestimmungen  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aushändigung eines Exemplares
                            1  Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer ein Exemplar dieses Normal  -  arbeitsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Vorbehalt des Gesetzes (Art. 358, 359 OR)
                            1  Die zwingenden und ergänzenden Vorschriften des Obligationenrechts so  -  wie die Vorschriften des öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Dieser NAV tritt am 1.  Januar 1987 in Kraft. Er ersetzt den NAV vom 4.  De  -  zember  1972  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aGS IV/610
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 18 Abs. 2  geändert  1207 / 2012, S. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.