Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
                            511.11  Regierungsratsbeschluss  betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat  über die polizeiliche Zusammenarbeit  in der Zentralschweiz  v  om 25. Mai 1982  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art. 2 des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in  der Zentralschweiz vom 25. August 1978  2)  ,  beschliesst:  I.  Gemäss Art. 2 des Konkordates sind zuständig  a)   bei Katastrophen der Regierungsrat; in dringenden Fällen die Sicherheits-  direktion  3)  ;  b)  bei  Gewaltverbrechen  der  Regierungsrat;  in  dringenden  Fällen  die  Si-  cherheitsdirektion;  c)   bei Aufruhr der Regierungsrat; in dringenden Fällen die Sicherheitsdirek-  tion;  d)  bei gemeinsamen Kontrollen die Sicherheitsdirektion;  e)   bei Grossanlässen die Sicherheitsdirektion.  1)  Nachpublikation; GS 28, 329  BGS 511.1  3)  Fa  ssung in Angleichung an § 3 Verwaltungsorganisationsgesetz (BGS 153.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            511.11  II.  Die in dringenden Fällen angeordneten Massnahmen gemäss den Bst. a  bis c sind dem Regierungsrat nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.