Dekret über die Ausrichtung von Beiträgen für Schaffhauser Kantonseinwohner in ausserkantonalen Krankenanstalten
                            Spitälern  nen,  orthopädische  Operationen,  Behandlungen  angeborener  Missbildung  usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausgenommen  sind  Beiträge  an  Badekuren  und  Erholungskuren  in  öf-  fentlichen oder privaten Kuranstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Beitragsleistung beschränkt sich auf die Dauer, für welche der Auf-
                            enthalt  im  auswärtigen  Spital  notwendig  ist.  Sobald  eine  Überführung  nach Schaffhausen und die Behandlung in einer Schaffhauser Krankenan-  stalt möglich sind, erlischt die Beitragspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Beitragsgesuche sind an das Gesundheitsamt zu richten, in der Regel  vor  Einleitung  der  auswärtigen  Spitalbehandlung.  Bestehen  Zweifel  über  eine  Beitragsverpflichtung,  so  kann  der  Kantonsarzt  zuhanden  des  Ge-  sundheitsamtes vom einweisenden Arzt eine genaue ärztliche Begründung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Beitragsleistung erfolgt aufgrund der vom auswärtigen Spital an das
                            Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   gestellten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
                            2)    und  ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Fassung  gemäss  V  vom  9.  Dezember  1986,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    In Kraft getreten am 1. Dezember 1967 (Amtsblatt 1967, S. 1393).