Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend  die Abgabe von Trinkwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  Vom 28. November 2011 (Stand 1. Januar 2021)  Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel,  gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel  (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:  I. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Versorgung mit Trinkwasser durch IWB Industrielle  Werke Basel (IWB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  II. Allgemeine Bestimmungen  II. 1. Benützerin und Benützer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Benützerin oder Benützer im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen ist jede natürliche oder juristi  -  sche Person, die von IWB Trinkwasser bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden, welche das von IWB gelieferte Trinkwasser selbst verteilen, gelten IWB gegenüber als  Benützer. Vorbehalten bleiben allfällige spezielle vertragliche Abmachungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  II. 2. Löschwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  In Brandfällen steht die Trinkwasserversorgung der Feuerwehr zum Löschen zur Verfügung.  II. 3. Schutz der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf ihrem  -  schützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen weder Bauten errichtet, Bäume  gepflanzt noch Grabungen vorgenommen werden. Für Bauten ist ein Abstand von mindestens 1 m ein  -  zuhalten; für Bäume ein Abstand von mindestens 2.50 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gebührentarif (Anhang) vom Regierungsrat genehmigt am 31. 1. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  772.300  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben und -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft ist für eine sichere Erdung verantwortlich und hat die dafür  notwendigen Massnahmen unter Beizug von Fachpersonal zu treffen. Wasserleitungen dürfen nicht für  die Erdung von elektrischen Anlagen benutzt werden. Anschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem  Material sind von der öffentlichen Leitung elektrisch zu trennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  II. 4. Verhalten bei Störungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen sind von den Betrof  -  fenen unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  II. 5. Ersatzvornahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  IWB ordnet die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet der oder die Pflichtige dieser Anord  -  nung nicht Folge, so lässt IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handelt sie ohne Verzug. Die  Kosten trägt der oder die  Pflichtige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch Beauftragte  von  IWB ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  II. 6. Inanspruchnahme von Privatareal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Muss für Anlagen der Trinkwasserversorgung (Leitungen, Hydranten, Schieber und dergleichen) Pri  -  vatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder  Enteignung (§ 32 IWB-Gesetz) erworben werden. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück die  -  nen, sind sie entschädigungslos zu dulden.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind von der Grund- bzw. Hauseigentümer  -  schaft zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  II. 7. Allgemeines Zutrittsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  IWB oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu den Anschlussleitungen, den Hausinstallationen und  den Messeinrichtungen während den ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B.  Störungen jederzeit, zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang zu dem Übergabepunkt und der Hauptabsperrarmatur ist stets frei und zugänglich zu hal  -  ten. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Grund- bzw. Hauseigentümer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt am 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  II. 8. Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Die von IWB bezeichneten Stellen erteilen auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über Fragen im Zu  -  sammenhang mit der Trinkwasserversorgung und den Wassertarifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  II. 9. Reklamationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Reklamationen sind schriftlich an die Geschäftsleitung von IWB zu richten.  )  III. Versorgungsnetz  III. 1. Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Das Versorgungsnetz umfasst die Versorgungsleitungen, einschliesslich Armaturen und Hydran  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel die Wasserleitungen, die nach ihrer Dimension und  Anlage für die Speisung von Anschlussleitungen und Hydranten bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und An  -  schlussleitung durch IWB bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  III. 2. Arbeiten am Versorgungsnetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Arbeiten am Versorgungsnetz werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte ausge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  III. 3. Änderung des Versorgungsnetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  IWB erweitert oder ändert ihre Anlagen nur unter der Voraussetzung, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,  genügend Trinkwasser vorhanden ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn eine Interessentin oder ein Interessent  für die Kosten aufkommt, die voraussichtlich durch Gebühren nicht gedeckt werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  III. 4. Beachtung von Sperrfristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  Bei Neuanschlüssen oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in  Strassen und Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, hat IWB die Sperrfristen der Verordnung über die  Inanspruchnahme der Allmend vom 4. August 2009 zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )  III. 5. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen  zu Lasten von IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse einer einzelnen Benützerin oder eines einzel  -  nen Benützers, so hat sie bzw. er für die Kosten aufzukommen, ohne dass diese Anlageteile in ihr bzw.  sein Eigentum übergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten nach Aufwand in Rechnung gestellt. IWB kann vor  -  gängig Akontozahlungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )  III. 6. Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch IWB auf  de  -  ren Kosten unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )  IV. Anschlussleitungen  IV. 1. Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  Als Anschlussleitung wird das für die Versorgung von einzelnen Liegenschaften bestimmte Lei  -  tungsstück von der Versorgungsleitung bis und mit Hauseinführung bezeichnet. Die Hauseinführung  ist der Ort des Gebäudeeintritts an der Gebäudeinnenseite und wird als Übergabepunkt bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IWB   ist   berechtigt,   aufgrund   netztopologischen,   technischen   oder   hygienischen   Gründen   den  Standort eines Übergabepunktes neu festzulegen, den Wasserdruck zu ändern und/oder überdimensio  -  nierte Anschlussleitungen dem tatsächlichen Leistungsbedarf anzupassen. Kommt es zu einer solchen  Änderung, informiert IWB die betroffene Grund- bzw. Hauseigentümerschaft. Diese hat die Hausin  -  stallationen (§§ 28 ff.) an die neuen Verhältnisse anzupassen und die damit verbundenen Kosten zu  tragen. Ist die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft Verursacherin oder Verursacher von Leitungsanpas  -  sungen oder Verlegungen von Anschlussleitungen, gilt § 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  IV. 2. Arbeiten an Anschlussleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  Arbeiten an den Anschlussleitungen und der Hauptabsperrarmatur dürfen nur von IWB oder deren  Beauftragten vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Erstellung von Anschlussleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstellung und Änderung der Anschlussleitungen sind IWB schriftlich unter Benützung der von IWB  bereitgestellten Formulare in Auftrag zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von IWB angeordnete Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Arbeiten, wie z.B. die  Demontage und Montage von Verkleidungen im Bereich der Hauseinführung, hat die Grund- bzw.  Hauseigentümerschaft unverzüglich ausführen zu lassen und die damit verbundenen Kosten zu tra  -  gen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht benutzte Anschlussleitungen werden von IWB an der Versorgungsleitung abgetrennt, sofern  nicht eine Wiederverwendung in den nächsten drei Monaten schriftlich zugesichert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )  IV. 3. Neuanschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  IWB ist berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Neuanschlüsse ausserhalb des Baugebietes  abzulehnen, sofern die Interessentin oder der Interessent nicht bereit ist, die Kosten selbst zu überneh  -  men.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IWB bestimmt im Einvernehmen mit der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft den Rohrdurchmesser  der Anschlussleitung, die Leitungsführung sowie den Ort der Hauseinführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IWB erstellt für ein und dieselbe Parzelle in der Regel nur eine Anschlussleitung. Baurechtsparzellen  werden in dieser Hinsicht wie Parzellen behandelt. Abweichend hiervon kann IWB aus wirtschaftli  -  chen Gründen bei angrenzenden Baurechtsparzellen innerhalb derselben Parzelle eine gemeinsame  Anschlussleitung erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IWB kann mehrere Liegenschaften an eine gemeinsame Anschlussleitung anschliessen und ist be  -  rechtigt, an einer in einem privaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremd  -  parzellen anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Wunsch der Kundin oder  des Kunden können zusätzliche Anschlüsse erstellt werden. Die Kun  -  din oder der Kunde hat hierfür die Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  IV. 4. Abbruch von Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  Der Abbruch eines Gebäudes ist IWB von der bisherigen Grund- bzw. Hauseigentümerschaft spätes  -  tens 60 Tage im Voraus schriftlich zu melden, damit eigene und gegebenenfalls benachbarte An  -  schlussleitungen umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor dem Abschluss der Arbeiten von IWB begonnen werden. In  komplexen Fällen können die Arbeiten von IWB länger als 60 Tage andauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Eingefügt am 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  IV. 5. Beanspruchung von Grund und Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  Anschlussbegehrende Interessentinnen oder Interessenten haben allenfalls erforderliche Durchlei  -  tungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben und gegebe  -  nenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat IWB den für die Leitungstrasse und die Anschlussstelle  benötigten Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat gemeinsame Anschlussleitungen sowie die Arbeiten zur  Erstellung und zum Unterhalt derselben zu dulden.  IV. 6. Kosten (vgl. Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 a) Anschlussgebühr
                            1  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat die Kosten für die innerhalb der Parzelle liegenden Teile  der Anschlussleitung und des Hauptabsperrorgans anlässlich der Erstellung zu tragen, ohne dass diese  Teile in ihr Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Leitungslänge ab Par  -  zellengrenze und des Rohrdurchmessers pauschal festgesetzt. Mit der Anschlussgebühr sind sämtliche  Kosten für Erstellung, Erweiterung, Unterhalt, Abbruch und Erneuerung abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des Kostenanteils gelten die Ansätze des Anhanges.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b) Gemeinsame Anschlussleitungen
                            1  Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten für die Erstellung gleichmässig auf die  betreffenden Grund- bzw. Hauseigentümerschaften aufgeteilt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem späteren Anschluss von weiteren Liegenschaften an eine gemeinsame Anschlussleitung  sind Rückerstattungen der von IWB erhobenen Kostenanteile ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gesamtüberbauungen mit zeitlich festgelegtem Bau der Anschlüsse können die Anschlussgebüh  -  ren pauschal erhoben werden, indem die gesamten Anschlusskosten gleichmässig auf die betreffenden  Grund- bzw. Hauseigentümerschaften aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 c) Fälligkeit und Rechnungsstellung
                            1  Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten fällig und werden der Grund- bzw. Hauseigentümer  -  schaft von IWB in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 d) Leitungsanpassungen und Verlegungen
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für Leitungsanpassungen oder die Verlegung von Anschlussleitungen hat die Verursache  -  rin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Aufgehoben am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Aufgehoben am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 e) Besondere Verhältnisse
                            1  Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsführung hat die Grund- bzw.  Hauseigentümerschaft die von IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen und Tiefbauar  -  beiten zu ihren Lasten auszuführen, beziehungsweise die daraus entstehenden Kosten zu tragen.  )  IV. 7. Reparaturen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1  Reparaturen gehen vorbehältlich schuldhaften Verhaltens zu Lasten von IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )  V. Hausinstallationen  V. 1. Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1  Als Hausinstallationen gelten alle dem Wasserbezug dienenden Anlageteile unmittelbar  nach dem  Übergabepunkt, mit Ausnahme der Messeinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft hat auf eigene Kosten nach der Messeinrichtung einen  kontrollierbaren Rückflussverhinderer gemäss Vorgabe von IWB zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei höherer Flüssigkeitskategorie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )   legt IWB die notwendige Sicherungseinrichtung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )  V. 2. Arbeiten an Hausinstallationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1  Erstellung und Änderung von und an Hausinstallationen dürfen nur durch Personen oder Firmen aus  -  geführt werden, die eine Installationsbewilligung von IWB besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne vorgängige schriftliche Bewilligung von IWB dürfen keine Hausinstallationen erstellt, erwei  -  tert oder geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hausinstallationen sind nach den von den eidgenössischen und kantonalen Behörden sowie  vom  Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) aufgestellten Richtlinien und gemäss  den technischen Vorschriften von IWB auszuführen, zu betreiben und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bedarf die Ausführung einer Installation zusätzlicher Bewilligungen, so ist die Einholung dieser Be  -  willigungen vor Ausführung Sache der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft oder der von ihr mit der  Ausführung Beauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Hauseigentümerschaft hat ihre Hausinstallationen dauernd in technisch einwandfreiem Zustand  zu halten und für eine unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  Eingefügt am 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  Gemäss EN1717 bzw. Richtlinien vom Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) W3/E1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  Eingefügt am 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 2 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 11. 4. 2014 (wirksam seit 25. 4. 2014).
                            62)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)  Aufgehoben am 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  V. 3. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1  Die Kosten für Arbeiten an Hausinstallationen inklusive Dämmung gehen zu Lasten der Eigentümer  -  schaft der versorgten Liegenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IWB behält sich vor, bei Ersatz von Anschlussleitungen den Übergabepunkt (Ort der Hauseinfüh  -  rung) neu festzulegen (§ 17 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  )  V. 4. Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1  Alle Hausinstallationen unterstehen nach ihrer Erstellung, Erweiterung oder Änderung im Hinblick  auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Kontrolle durch IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den zuständigen Organen von IWB ist zur Kontrolle der Hausinstallationen der Zutritt zu allen mit  Wassereinrichtungen versehenen Räumen während der ordentlichen Arbeitszeit, in Sonderfällen wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugang zum Übergabepunkt bzw.  zur Hauptabsperrarmatur ist stets frei und zugänglich zu hal  -  ten. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Eigentümerschaft der versorg  -  ten Liegenschaft zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  )  V. 5. Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  IWB verweigert die Inbetriebnahme der Hausinstallationen oder einzelner Anlageteile, wenn sie den  anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  )  VI. Messeinrichtungen  VI. 1. Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  Die Messeinrichtungen dienen der Feststellung des Wasserbezuges in Volumeneinheiten.  VI. 2. Art der Messeinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1  IWB bestimmt die Art und den Ort  der Messeinrichtung und allfälliger Zusatzeinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67)  Aufgehoben am 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)  Eingefügt am 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  VI. 3. Arbeiten an Messeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1  Arbeiten an den für die Messung des Trinkwassers notwendigen Messeinrichtungen werden von IWB  oder deren Beauftragten vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  )  VI. 4. Standort und Raumbeanspruchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1  Der Standort der Messeinrichtungen wird von  IWB im Einvernehmen mit der Grund- bzw. Hausei  -  gentümerschaft bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den für den Einbau der Messeinrichtungen erforderlichen Platz hat die Grund- bzw. Hauseigentü  -  merschaft IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Eigentümerschaft der versorgten Liegenschaft ist unmittelbar vor und hinter der Messein  -  richtung je eine Absperrarmatur zu deren Lasten einzubauen.  )  VI. 5. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            1  Die Montagekosten der Messeinrichtungen gehen zu Lasten von IWB. Sämtliche Aufwendungen im  Zusammenhang mit der periodischen Kontrolle der Zähler gehen ebenfalls zu Lasten von IWB.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für Messeinrichtungen temporärer und provisorischer Anlagen hat die Benützerin oder  der Benützer zu bezahlen.  VI. 6. Private Messeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1  Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung des Trinkwassers an Dritte oder für eigene Bedürfnisse  müssen von der Grund- bzw. Hauseigentümerschaft auf eigene Kosten angeschafft und unterhalten  werden.  Ebenfalls zu deren Lasten gehen die durch die Einhaltung der technischen Vorschriften, insbesondere  durch Revision und Kontrolle der Messgenauigkeit, entstehenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum von IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 des  IWB-Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  )  VI. 7. Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            1  Der Unterhalt der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, erfolgt ausschliesslich durch IWB  oder deren Beauftragte zu Lasten von IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, werden durch IWB oder deren Beauftragte nach  den Vorschriften von IWB periodisch geprüft, revidiert und plombiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77)  Eingefügt am 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  VI. 8. Zugänglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1  Der Zugang zu den Messeinrichtungen ist stets freizuhalten. Mit Freilegungen verbundene Kosten  sind von der Hauseigentümerschaft zu tragen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befindet sich die Messeinrichtung in einem Schacht, muss dieser stets den aktuell gültigen techni  -  schen sowie sicherheitsrelevanten Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  )  VI. 9. Schutz der Messeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1  Die Grund- bzw. Hauseigentümerschaft der mit Trinkwasser versorgten Liegenschaft hat dafür zu  sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Messeinrichtungen dürfen ausser durch IWB oder deren Beauftragte keine Eingriffe vorgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer unberechtigterweise Plomben an Messeinrichtungen entfernt oder Manipulationen vornimmt,  haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Massnahmen, um den ur  -  sprünglichen Zustand wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  VII. Zähler  VII. 1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            1  Der Trinkwasserbezug wird durch Zähler ermittelt.  VII. 2. Messgenauigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            1  Die Anzeige der Zähler gilt als richtig, wenn der Messfehler die gesetzlichen  Fehlergrenzen nicht  überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  )  VII. 3. Nachprüfung auf Verlangen der Benützerin oder des Benützers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            1  Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch die Benützerin oder den Benützer bezweifelt, so  kann sie oder er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch IWB oder eine andere Prüfstelle verlangen. In  Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) massgebend. Die  Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Eingefügt am 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  VII. 4. Ablesung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            1  IWB bestimmt wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Zähler abgelesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  )  VII. 5. Zutritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            1  Die Benützerin oder der Benützer hat der von IWB mit der Ablesung betrauten Person während der  ordentlichen Arbeitszeit den Zutritt zu den Messeinrichtungen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  VII. 6. Fehlmessungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            1  Bei festgestelltem Stillstand oder bei Fehlanzeige eines Zählers über die gesetzlich zulässige Tole  -  ranz hinaus wird der Wasserbezug soweit möglich aufgrund einer technischen Prüfung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Fehlanzeige eines Zählers nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so sind die  Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist, zu be  -  richtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine technische Prüfung nicht bestimmen, wird der Bezug  auf der Basis der vor der letzten Feststellung des Fehlers abgelesenen Zähleranzeige unter angemesse  -  ner Berücksichtigung der Angaben der Benützerin oder des Benützers von IWB festgelegt. Lässt sich  der Zeitpunkt für das Eintreten der Störung nicht feststellen, so können die Angaben der Benützerin  oder des Benützers nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Treten in einer Hausinstallation Wasserverluste auf, so hat die Benützerin oder der Benützer keinen  Anspruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Zähler registrierten Wasserverbrauches.  VIII. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse  VIII. 1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            1  IWB liefert Trinkwasser nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Trinkwasser hat hygienisch einwandfrei zu sein und den Anforderungen der Verordnung  des  EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16.  Dezember 2016 zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung präventivmedizinischer Fachleute über die Beimi  -  schung von Substanzen zum Trinkwasser aus volkshygienischen oder prophylaktischen Gründen und  teilt seinen Entscheid dem zuständigen Bundesamt mit. Er kann vor dem Entscheid den Verwaltungs  -  rat von IWB anhören. IWB vollzieht den Beschluss des Regierungsrates.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lieferung des Trinkwassers erfolgt in der Regel ununterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  IWB übernimmt  für die Einhaltung einer bestimmten Wasserzusammensetzung (Härte usw.), Tempe  -  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  VIII. 2. Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            1  Das Benützungsverhältnis beginnt mit der Erteilung der Anschlussbewilligung oder spätestens dem  Bezug von Trinkwasser bzw. mit dem Datum der Montage der Messeinrichtung oder zu einem ver  -  traglich abgemachten Zeitpunkt. Es endet an dem in der schriftlichen Abmeldung angegebenen Da  -  tum. Die Gebühren und entsprechenden Tarife sind bis zur Entfernung des Anschlusses resp. der  Messeinrichtung geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützerinnen oder Benützer haben  IWB jeden Wechsel spätestens 10 Arbeitstage im Voraus,  unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeitpunkts des Wechsels, mitzuteilen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht bei einem Benützerinnen- oder Benützerwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet,  so haftet die fehlbare Benützerin oder der fehlbare Benützer für den Verbrauch des Trinkwassers bis  zur nächsten Ablesung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Wasserbezug in leerstehenden Räumen und unbenützten Anlagen ist die Grund- bzw. Haus  -  eigentümerschaft IWB gegenüber haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Will eine Benützerin oder ein Benützer kein Trinkwasser mehr beziehen, so hat sie oder er dies IWB  mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Abstelltermin mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Bezug von Trinkwasser für vorübergehende Zwecke (Baustellen und dgl.) bedarf einer Bewilli  -  gung  von IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Bezug ab Hydrant, mit Ausnahme zur Brandbekämpfung, ist nur mit einem Standrohr mit Mess  -  einrichtung von IWB zulässig. Mit Abgabe des Standrohrs durch IWB ist die Bewilligung hierfür er  -  teilt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  IWB kann für Trinkwasser, welches für eine kurze und befristete Dauer geliefert wird, wie beispiels  -  weise für im Hafen liegende Rheinschiffe, Messen, Märkte, Zirkusse, Konzert- oder Festveranstaltun  -  gen, vor Beginn der Lieferung eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Sicherheitsleistung darf den Be  -  trag von 50% des zu erwartenden Verbrauchs pro Anschluss nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  )  VIII. 3. Wasserabgabe an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            1  Das bezogene Trinkwasser darf ohne schriftliche Zustimmung von IWB nicht an Dritte weitergege  -  ben oder auf ein anderes Grundstück abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  VIII. 4. Einschränkung der Lieferung von Trinkwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            1  IWB kann die Wasserlieferung in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  )  Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;  Betriebsstörungen;  Mangel an Trinkwasser;  höhere Gewalt;  andere aussergewöhnliche Ereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Brandfall hat die Feuerwehr zur Deckung ihres Löschwasserbedarfs Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  VIII. 5. Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            1  IWB kann die Lieferung von Trinkwasser in folgenden Fällen verweigern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  )  wenn die Benützerinnen oder der Benützer trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet,  die den geltenden Vorschriften nicht entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  )  wenn die Benützerin oder der Benützer rechtswidrig Trinkwasser bezieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107  )  wenn IWB oder ihren Beauftragten trotz Ermahnung der durch diese Ausführungsbestim  -  mungen geregelte Zutritt, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallatio  -  nen, verweigert oder verunmöglicht wird;  wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt  wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis  zu den IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet;  wenn die Sicherheitsleistung gemäss § 49 Abs. 8 nicht geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstellung der Trinkwasserlieferung befreit die Benützerin oder den Benützer nicht von der Er  -  füllung aller Verbindlichkeiten gegenüber IWB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  )  VIII. 6. Haftungsausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            1  Die Benützerinnen oder Benützer haben unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen keinen An  -  spruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen aus Einschränkung  oder Verweigerung der Lieferung von Trinkwasser erwächst.  IX. Rechnungsstellung  IX. 1. Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            1  Die Rechnungsstellung für das gelieferte Trinkwasser erfolgt nach den in dem jeweils gültigen Ge  -  bührentarif festgelegten Ansätzen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu  erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB den Rechnungsempfängern die  zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110  )  IX. 2. Ausstellen der Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            1  Die Rechnungsstellung an die Benützerin oder den Benützer erfolgt in regelmässigen, von IWB fest  -  gelegten Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei Benützerin  -  nen- oder Benützerwechsel.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von privaten Zählern ermittelten Daten werden in keinem Fall von IWB abgelesen und in Rech  -  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110)  Eingefügt am 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  IX. 3. Rechnungsstellung an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56
                            1  Benützerinnen oder Benützer, die von IWB bezogenes Trinkwasser an Dritte abgeben, dürfen nicht  mehr dafür verlangen, als sie selber dafür bezahlt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  )  IX. 4. Einsprache und Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            1  Gegen die Rechnung kann die Benützerin oder der Benützer innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung  mit schriftlicher Begründung Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor  Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  IWB entscheidet über Einsprachen und Beanstandungen, welche ganz oder teilweise abgewiesen  werden,  in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen Verfügungen von IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  )  IX. 5. Zahlungsverzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58
                            1  IWB ist berechtigt, für Mahnungen und die durch einen Zahlungsverzug verursachten Kosten und  Umtriebe eine Gebühr zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung der Lieferung von  Trinkwasser gemäss § 52 lit. d zu enthalten.  IX. 6. Rechnungsstellung für Anschlussgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            1  Die §§ 57 und 58 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar.  X. Öffentliche Brunnen  X. 1. In der Stadt Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            1  IWB ist für die öffentlichen Brunnen in der Stadt Basel, mit Einschluss von Betrieb und Unterhalt,  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Brunnen werden in der Regel auf Allmend aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentlichen Brunnen mit den dazugehörenden Einrichtungen sind Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IWB erhebt auf ihre Gebühren für den Bezug von Trinkwasser einen kostendeckenden verbrauchsab  -  ergibt sich aus dem Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser vom 9. Febru  -  ar 2018. Allfällige Über- oder Unterdeckungen der Einnahmen aus dem Zuschlag werden den Kundin  -  nen und Kunden über eine Rechnungsperiode von drei Jahren gutgeschrieben oder belastet.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118)  Fassung vom 23. Oktober 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 02.01.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  X. 2. In den Gemeinden Bettingen und Riehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61
                            1  Die beiden Gemeinden Bettingen und Riehen sind für ihre öffentlichen Brunnen selbst verantwort  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in den Gemeinden Bettingen und Riehen für die öffentlichen Brunnen erhobenen Zuschläge wer  -  den von IWB an die Gemeinden Bettingen und Riehen zurückerstattet. Die Einzelheiten dazu werden  zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen oder Riehen bilateral geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119  )  XI. Installationsbewilligungen  XI. 1. Erteilung einer Installationsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62
                            1  Die Bewilligung zur Ausführung von Arbeiten an Hausinstallationen und Wasserapparaten (Installa  -  tionsbewilligung) wird von IWB an Unternehmen erteilt, die in der Lage sind, Hausinstallationsarbei  -  ten fachgerecht auszuführen. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist, dass die Inhaberin  oder der Inhaber der Firma oder deren technische Leiterin oder technischer Leiter über die erforderli  -  chen Fachkenntnisse verfügt und den Betrieb persönlich leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ausweis für die entsprechenden Fachkenntnisse gilt das eidgenössische Diplom als  – Sanitärtechnikerin / Sanitärtechniker,  – Sanitärinstallateurin / Sanitärinstallateur,  – Sanitärzeichnerin / Sanitärzeichner  oder eine gleichwertige Ausbildung nach den Richtlinien des Bundesamtes für  Wirtschaft und Arbeit  (BWA), des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)  und des SVGW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121  )  XI. 2. Erlöschen der Installationsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63
                            1  Eine von IWB erteilte Installationsbewilligung erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123  )  wenn das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124  )  wenn eine der Voraussetzungen, die für die Erteilung massgebend waren, dahingefallen  ist, insbesondere wenn die Person, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt  hat, aus dem Unternehmen ausscheidet.  XI. 3. Entzug der Installationsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            1  -  den, insbesondere wenn das Unternehmen oder sein Personal gegen allgemeine Vorschriften oder ge  -  gen spezielle Weisungen von IWB zuwiderhandelt; ferner wenn das Unternehmen wiederholt und  trotz vorangegangener Mahnung Arbeiten an nichtberechtigte Dritte übergibt oder von unberechtigten  Dritten ausgeführte Arbeiten unter ihrem Namen meldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119)  Fassung vom 23. Oktober 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 02.01.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125)  Fassung vom 13. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  XI. 4. Spezialbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            1  In Bezug auf spezielle Hausinstallationen oder spezielle Wasserapparate kann IWB an Unternehmen  innerhalb und ausserhalb ihres Wasserversorgungsgebietes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit  Spezialbewilligungen erteilen, die nur zur Ausführung der darin bezeichneten Arbeiten berechtigen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für Installationsbewilligungen geltenden Vorschriften sind sinngemäss anzuwenden. IWB be  -  stimmt nach ihrem Ermessen die erforderlichen Fachkenntnisse und deren Nachweis. Sie kann auch  eine Prüfung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  )  XII. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften  XII. 1. Besondere Bedingungen und Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            1  In Ausnahmefällen, z.B. für Benützerinnen oder Benützer mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann  IWB besondere Anschluss- und Wasserlieferungsbedingungen festsetzen und spezielle Verträge ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128  )  XII. 2. Ergänzende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67
                            1  IWB kann für bestimmte Wasseranwendungen zusätzliche Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  )  XIII. Schlussbestimmungen  Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie werden am 1. Januar 2012 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130  )   Die  Gebührentarife im Anhang sind gemäss § 28 Abs. 5 IWB-Gesetz vom Regierungsrat zu genehmigen.  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129)  Fassung vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130)  Publiziert am 4. 2. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgabe von Trinkwasser: Ausführungsbestimmungen  Anhang  Anhang  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Anschlussgebühren (§  §  22  ff.)  (pauschale Kostenanteile für Anschlussleitungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fälle ohne Bauarbeiten
                            Rohrleitungslänge  Nominaler Rohrinnendurchmesser  bis  DN  40  DN  50  DN  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 m  Fr.  550  Fr.  815  Fr.  1  ’  080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m  Fr.  600  Fr.  880  Fr.  1  ’  160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 m  Fr.  650  Fr.  945  Fr.  1  ’  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 m  Fr.  700  Fr.  1  ’  010  Fr.  1  ’  320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 m  Fr.  750  Fr.  1  ’  075  Fr.  1  ’  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 m  Fr.  800  Fr.  1  ’  140  Fr.  1  ’  480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 m  Fr.  850  Fr.  1  ’  205  Fr.  1  ’  560
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 m  Fr.  900  Fr.  1  ’  270  Fr.  1  ’  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 m  Fr.  950  Fr.  1  ’  335  Fr.  1  ’  720
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 m  Fr.  1  ’  000  Fr.  1  ’  400  Fr.  1  ’  800  jeder weitere Meter  Fr.  30  Fr.  45  Fr.  55  Die  Rohr  leitungslängen  werden jeweils auf einen Meter aufgerun  det.  Für Rohr  innen  durchmesser  grösser  DN 65 werden die pau  schalen  Ko  stenbeiträge jeweils aufgrund der  verbindlichen Projektunterlagen kal  kuliert.  Die  Anschlussgebühren  für  Rohrleitungen  mit  einem  Rohrinnend  urchmesser  kleiner  als  DN  40  sind  gleich wie diejenigen für Rohrleitungen mit einem  Rohrinnend  urchmesser  von DN 40  .  Für  Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungs  art oder Leitungsführung gilt §  26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Anhang in der Fassung des VRB vom 21.  2. 2020 (in Kraft seit 1. 7. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Fälle mit Bauarbeiten im normalen Baugrund mit Erd - oder Asphaltoberfläche
                            Rohrleitungslänge  Nominaler Rohrinnendurchmesser  bis DN 40  DN 50  DN 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 m  Fr. 1  ’  350  Fr. 1  ’  615  Fr. 1  ’  880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m  Fr. 1  ’  600  Fr. 1  ’  880  Fr. 2  ’  160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 m  Fr. 1  ’  850  Fr. 2  ’  145  Fr. 2  ’  440
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 m  Fr. 2  ’  100  Fr. 2  ’  410  Fr. 2  ’  720
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 m  Fr. 2  ’  350  Fr. 2  ’  675  Fr. 3  ’  000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 m  Fr. 2  ’  600  Fr. 2  ’  940  Fr. 3  ’  280
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 m  Fr. 2  ’  850  Fr. 3  ’  205  Fr. 3  ’  560
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 m  Fr. 3  ’  100  Fr. 3  ’  470  Fr. 3  ’  840
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 m  Fr. 3  ’  350  Fr. 3  ’  735  Fr. 4  ’  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 m  Fr. 3  ’  600  Fr. 4  ’  000  Fr. 4  ’  400  jeder weitere Meter  Fr. 180  Fr. 195  Fr. 205  Die  Rohr  leitungslängen  werden jeweils auf einen Meter aufgerundet.  Fü  r Rohr  innen  durchmesser  grösser  DN  65 werden die pauschalen  Kostenbeitr  ä  ge jeweils aufgrund der  verbindlichen Projektunterlagen  kalkuliert.  Die  Anschlussgebühren  für  Rohrleitungen  mit  einem  Rohrinnendurchmesser  kleiner  als  DN  40  sind  gleich wie diejenigen für Rohrleitungen mit einem Rohrinnendurchmesser von DN 40.  Fü  r Anschlussleitungen mit speziell  er Verlegungsart oder Leitungsfü  hrung gilt  §  26  .