Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I. Rh. und Uri über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gegenrechtsvereinbarung zwischen den  Kantonen Appenzell I.Rh. und Uri über die  Befreiung von Zuwendungen von der  Erbschafts- und Schenkungssteuer  vom 31. Mai 1994 (Stand 1. Januar 1997)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat  des Kantons Uri  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Vermögenszuwendungen   durch   Verfügungen   von   Todes   wegen   oder  Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton wer  -  den gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:  a)  zugunsten der Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihrer Anstal  -  ten;  b)  zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirch  -  gemeinden und deren Anstalten;  c)  zugunsten der übrigen juristischen Personen, die öffentliche, kirchli  -  che oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, in dem  Masse, wie sie subjektiv steuerbefreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar:  a)  *  im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts-  und Schenkungssteuer;  b)  im Kanton Uri auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schen  -  kungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Be  -  nachrichtigung, sofern eine Gesetzesänderung ihres Kantons neues Recht  schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Vorausset  -  zungen, auf welchen diese Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentli  -  che Veränderung erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Diese Vereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist  von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                31.05.1994 31.05.1994 Erlass Erstfassung -
11.08.1997 01.01.1997 Art. 2 Abs. 1, a) geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  31.05.1994  31.05.1994  Erstfassung  -  Art. 2 Abs. 1, a)  11.08.1997  01.01.1997  geändert  -