Energiegesetz
                            Energiegesetz  Vom 3. März 1991 (Stand 1. Januar 2015)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 9 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1998
                            1  )   und Artikel 117 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV)  vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Dezember 1989 *
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziele
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik  durch:  *  a)  Förderung   einer   sparsamen,   rationellen   und   umweltschonenden  Energienutzung;  b)  Förderung einer ausreichenden, wirtschaftlichen und umweltscho  -  nenden Energieversorgung;  c)  Verminderung der Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern;  d)  Förderung erneuerbarer Energieträger;  e)  Regelung des Vollzugs der eidgenössischen Energiegesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Insbesondere Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende  Ausstattung sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die  Energie sparsam und rationell genutzt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden berücksichtigen in ihrer gesamten Gesetzge  -  bungs- und Vollzugstätigkeit die Grundsätze dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Energiekonzept
                            1  Die wichtigsten Grundsätze für den Vollzug dieses Gesetzes werden in ei  -  nem Energiekonzept festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Energiekonzept enthält insbesondere Angaben über:  a)  die gegenwärtige Energiesituation im Kanton;  b)  die Ziele und Prioritäten der kantonalen Energiepolitik;  c)  den sinnvollen Einsatz der verschiedenen Energieträger;  d)  die energiepolitischen Massnahmen;  e)  die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Massnahmen.  Es berücksichtigt allfällige Energiekonzepte und Sachpläne des Bundes, der  Nachbarkantone, der Regionen und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  730.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  111.1  .  GS 92, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Erarbeitung des Konzeptes sind die interessierten Kreise anzuhö  -  ren. Es ist gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können für ihr Gebiet in einem Energiekonzept die Ziel  -  setzungen des kantonalen Energiekonzeptes ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Massnahmen
2.1. Förderungsmassnahmen
§ 3 * Information, Beratung, Ausbildung
                            1  Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden, Regionen, Verbän  -  den, Privaten, Bund und anderen Kantonen die Information, Beratung und  Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Energieanlagen
                            1  Kanton und Gemeinden können Anlagen für die Erzeugung, Umwand  -  lung, Speicherung und Verteilung von Energie selber erstellen und betrei  -  ben oder sich daran beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beiträge
                            1  Beiträge werden für die Planung, Entwicklung, Erprobung und Einfüh  -  rung neuer Anlagen, Techniken, Produkte, Energien oder Verfahren geleis  -  tet, wenn die Realisierung sonst aus wirtschaftlichen Gründen gefährdet  wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Beiträge leisten für  a)  die Abklärung von Nutzungsmöglichkeiten für erneuerbare Energi  -  en und Abwärmen;  b)  die Erforschung und Entwicklung von Anlagen zur Nutzung von  Energieträgern;  c)  die Abklärung und Planung von Gemeinschaftsanlagen zur Energie  -  gewinnung und Energieversorgung;  d)  *  ...  e)  die Nutzung und Erprobung erneuerbarer Energien;  f)  *  ...  g)  *  Massnahmen zur rationellen Energienutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Steuererleichterungen
                            1  Der Kanton gewährt Steuererleichterungen für Energiesparmassnahmen  im Rahmen der Steuergesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Planungsmassnahmen
§ 7 Energieversorgung in den Gemeinden
                            1  Die Gemeinden können durch Erschliessungspläne und Reglemente Ver  -  sorgungsgebiete für Gas- und Wärmeversorgung ausscheiden, die Wärme  -  versorgung mit Gemeinschaftsanlagen vorschreiben und das Verwenden  von bestimmten nicht erneuerbaren  Energien in abgegrenzten Versor  -  gungsgebieten ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Besondere Massnahmen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wärmeschutz
                            1  Bauten und bauliche Anlagen sind bei der Erstellung oder einer wesentli  -  chen Änderung so zu gestalten, auszuführen und zu unterhalten, dass eine  umweltschonende Ausnützung der Energie nach dem Stand der Technik  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum Zwecke der effizienten Energieverwendung können die Gemeinden  weitergehende Vorschriften erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wärmeanlagen
                            1  Für den Einbau, den Betrieb und den Unterhalt von Heiz-, Warmwasser  -  bereitungs- und Prozesswärmeanlagen werden Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Sanierung ungenügender Anlagen werden angemessene Fristen  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis  *  Grossverbraucher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5  GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh  können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, ihren Energie  -  verbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsopti  -  mierung zu realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten,  individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen Behörde vorgegebe  -  ne Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies  kann sie die zuständige Behörde von der Einhaltung näher zu bezeichnen  -  der energietechnischer Vorschriften entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abwärmenutzung in Industrie und Gewerbe
                            1  Beim Bau oder bei der Erneuerung von industriellen oder gewerblichen  Anlagen, die Prozesswärme benötigen, sind die nach dem Stand der Tech  -  nik möglichen Einrichtungen zur Nutzung von Abwärme zu installieren, so  -  fern eine Abwärmenutzung möglich und sinnvoll ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Anlagen zur Kühlung- und/oder Befeuchtung
                            1  Für den Einbau von Anlagen zur Kühlung und/oder Befeuchtung von Räu  -  men ist ein Bedarfsnachweis zu erbringen. Anlagen mit einer geringen  Leistung können vom Bedarfsnachweis befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei bestehenden Anlagen zur Kühlung und/oder Befeuchtung von Räu  -  men gilt bei einer wesentlichen Änderung Absatz 1 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Heizungen im Freien und Freiluftbäder
                            1  Der Bau neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Heizun  -  gen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze, Sportanlagen etc.) ist  nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht  anders nutzbarer Abwärme betrieben werden, oder wenn:  a)  die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von techni  -  schen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert;  b)  bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Mass  -  nahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhält  -  nismässig sind, und  c)  die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängi  -  gen Regelung ausgerüstet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder so  -  wie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtun  -  gen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneu  -  erbarer Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrie  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern ein  -  gesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmever  -  luste vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            bis  Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Ge  -  bäudebeheizung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasser  -  verteilsystem ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * ...
§ 13
                            bis  Wärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektri  -  zitätserzeugungsan  lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen  ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weit  -  gehend genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die entweder keine  Verbindung zum öffentlichen Verteilernetz haben oder der Betrieb zur  Notstromerzeugung sowie Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * ...
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Verbrauchabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in
                            Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für  fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung  des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszu  -  rüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            bis  *  MINERGIE-Standard in kantonalen Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Neubauten ist der MINERGIE-Standard anzustreben, soweit dies tech  -  nisch und betrieblich sinnvoll und der Aufwand verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Umbauten oder Sanierungen ist gleichzeitig eine energetische Sanie  -  rung anzustreben, soweit dies technisch und betrieblich sinnvoll und der  Aufwand verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Vollzug
§ 16 Auskunftspflicht
                            1  Inhaber von Bauten und Anlagen sind verpflichtet, den Behörden die für  den Vollzug des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie Abklä  -  rungen zu unterstützen oder zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amts-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis sowie der Schutz der  persönlichen Verhältnisse sind in jedem Fall gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Ausnahmen
                            1  Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung  der Bestimmungen dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen  eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnah  -  men von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentli  -  chen Interessen verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen besteht kein An  -  spruch auf Gewährung von Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen ver  -  knüpft und befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat den Kriterien  der zuständigen Behörde zu entsprechen. Vom Gesuchsteller kann nament  -  lich die Einreichung spezieller Nachweise (Denkmalpflege, Bauphysik, etc.)  verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ergänzendes Recht
                            1  Der Kanton kann Normen, Richtlinien und Empfehlungen von Bundesstel  -  len und Fachorganisationen als allgemein verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zuständigkeiten
                            1  Der Kantonsrat  a)  fasst Beschlüsse über Energieanlagen gemäss § 4;  b)  *  beschliesst die notwendigen Kredite für Beiträge nach § 5 im Rah  -  men der Globalbudgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat  a)  beschliesst das Energiekonzept nach § 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz;  c)  erlässt Bestimmungen über Steuererleichterungen (§ 6);  d)  bestimmt  über  die  Verbindlichkeit  von Normen,  Richtlinien  und  Empfehlungen (§ 18);  e)  errichtet eine Energiefachstelle und bezeichnet die zuständigen De  -  partemente;  f)  *  leistet auf Grundlage der vom Kantonsrat beschlossenen Globalbud  -  gets Beiträge nach §  5; er kann diese Kompetenz für Beiträge bis  maximal 100'000 Franken durch Verordnung an das zuständige De  -  partement delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement  a)  führt eine Energiefachstelle für die Belange der Information, Bera  -  tung und Ausbildung (§ 3);  b)  *  erlässt Verfügungen über Grossverbraucher (§ 9  bis  ), Abwärmenut  -  zung (§ 10), Anlagen zur Kühlungs- und/oder Befeuchtung (§ 11),  Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (Art. 7 eidg.  EnG) und Wärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen  Elektrizitätserzeugungsanlagen (§ 13  bis  );  c)  erteilt Ausnahmebewilligungen nach § 17;  d)  führt die Aufsicht und Kontrolle über den Vollzug dieses Gesetzes  durch die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Baubewilligungsbehörden vollziehen die Vorschriften über Wärme  -  schutz (§ 8), Wärmeanlagen (§ 9), Heizungen im Freien und Freiluftbäder  (§ 12), ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (§12  bis  ) sowie über die  verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung  in Neu  -  bauten (§ 15).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation  vom 13. März 1977  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen der Gemeinden kann Beschwerde beim zuständigen  Departement geführt werden. Vorbehalten bleibt die Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Heiz- und  Warmwasserkosten (§  15) beurteilt der Zivilrichter. Bei Mietverhältnissen  gilt das Anfechtungsverfahren nach Mietrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            bis  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Widerhandlungen gegen Bestimmungen nach §§ 8, 9, 10, 11, 12, 12  bis  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  bis  , 15 und 21  bis   dieses Gesetzes und den dazugehörigen Vollzugsbestim  -  mungen werden mit Haft oder mit Busse bis zu 40'000 Franken bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht zur Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsrecht
                            1  Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Geschäfte werden nach neuem  Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            bis  *  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ortsfeste   elektrische   Widerstandsheizungen   ohne   Wasserverteilsystem  müssen bis spätestens 31. Dezember 2030 ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Härtefällen entscheidet das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie  -  rungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.  Inkrafttreten am 1. Juli 1992.  Publiziert im Amtsblatt vom 2. Juli 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2004 01.07.2005 Titel 1. geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 1 Abs. 1 geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 1 Abs. 1
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2004 01.07.2005 § 3 totalrevidiert -
15.12.2004 01.07.2005 § 5 Abs. 2, d) aufgehoben -
15.12.2004 01.07.2005 § 5 Abs. 2, f) aufgehoben -
15.12.2004 01.07.2005 § 5 Abs. 2, g) eingefügt -
15.12.2004 01.07.2005 Titel 2.3. geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 8 Abs. 2 aufgehoben -
15.12.2004 01.07.2005 § 8 Abs. 3 eingefügt -
15.12.2004 01.07.2005 § 9
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2004 01.07.2005 § 11 totalrevidiert -
15.12.2004 01.07.2005 § 12 totalrevidiert -
15.12.2004 01.07.2005 § 13 aufgehoben -
15.12.2004 01.07.2005 § 13
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2004 01.07.2005 § 14 aufgehoben -
15.12.2004 01.07.2005 § 15 totalrevidiert -
15.12.2004 01.07.2005 § 15
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2004 01.07.2005 § 17 totalrevidiert -
15.12.2004 01.07.2005 § 19 Abs. 1, b) geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 19 Abs. 2, f) geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 19 Abs. 3, b) geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 19 Abs. 4 geändert -
15.12.2004 01.07.2005 § 20
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014, 69
30.11.2014 01.01.2015 § 12
                            bis  eingefügt  GS 2014, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 2, f) geändert GS 2014, 69
30.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 4 geändert GS 2014, 69
30.11.2014 01.01.2015 § 20
                            bis   Abs. 1  geändert  GS 2014, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.2014 01.01.2015 § 21
                            bis  eingefügt  GS 2014, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  30.11.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014, 69  Titel 1.  15.12.2004  01.07.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 1 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 3 15.12.2004 01.07.2005 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 2, d) 15.12.2004 01.07.2005 aufgehoben -
§ 5 Abs. 2, f) 15.12.2004 01.07.2005 aufgehoben -
§ 5 Abs. 2, g) 15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
                            Titel 2.3.  15.12.2004  01.07.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 15.12.2004 01.07.2005 aufgehoben -
§ 8 Abs. 3 15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 9
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 11 15.12.2004 01.07.2005 totalrevidiert -
§ 12 15.12.2004 01.07.2005 totalrevidiert -
§ 12
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 69
§ 13 15.12.2004 01.07.2005 aufgehoben -
§ 13
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 14 15.12.2004 01.07.2005 aufgehoben -
§ 15 15.12.2004 01.07.2005 totalrevidiert -
§ 15
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 17 15.12.2004 01.07.2005 totalrevidiert -
§ 19 Abs. 1, b) 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 19 Abs. 2, f) 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 19 Abs. 2, f) 30.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 69
§ 19 Abs. 3, b) 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 19 Abs. 4 15.12.2004 01.07.2005 geändert -
§ 19 Abs. 4 30.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 69
§ 20
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2004 01.07.2005 eingefügt -
§ 20
                            bis   Abs. 1  30.11.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 69
                            9