Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an die Landeskirchen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75,5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Seelsorge im Kantonsspital, in der kantonalen psychiatrischen
                            Klinik Breitenau und im Pflegeheim für Chronischkranke sowie die  Gefängnisseelsorge ist Sache der Landeskirchen. Die Kosten wer-  den durch die Landeskirchen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  kantonale  Kirchen-  und  Schulf  onds  wird  in  das  allgemeine  Staatsvermögen überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des  Staates bleiben gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Trägerschaft der Pensionskasse der evangelisch-reformierten  Kirche  des  Kantons  Schaffhausen  geht  mit  dem  Inkrafttreten  die-  ses  Gesetzes  vom  Kanton  an  die  Evangelisch-reformierten  Lan-  deskirche über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  der  Pensionskasse  der  evangelisch-  reformierten  Kirche  des  Kantons  Schaffhausen die Rechtsstellung  einer selbständigen Anstalt öffentlichen Rechtes zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  eine  selbständige  Anstalt  öffentlichen  Rechtes  geschaffen,  unterliegt  die  Organisation  der  Kasse  der  Genehmigung  des  Re-  gierungsrates.  Bei  Streitigkeiten  über  Leistungen  einer  solchen  Kasse steht den Anspruchsberechtigten die Klage an das Oberge-  richt  zu.  Das  Verfahren  vor  Obergericht  richtet  sich  sinngemäss  nach  dem  Dekret  über  das  Versic  herungsgericht  in  der  sozialen  Kranken- und Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 In Art. 2 lit. a des Gesetzes über die Dienstverhältnisse des
                            Staatspersonals  (Personalgesetz)  vom  26.  Oktober  1970  wird  der  Passus «... sowie die vom Staat besoldeten Pfarrer... » gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wird  nach  der  Annahme  durch  das  Volk  vom  Re-  gierungsrat  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentli-  chen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Inkrafttreten werden alle diesem Gesetz widersprechen-  den Bestimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz betreffend  die  Besoldungen  der  Geistlichen  der  öffentlichen  kirchlichen  Kor-  porationen des Kantons Schaffhausen und die Auslösung der Pfar-  rerbesoldungsbeiträge vom 15. Juli 1907, das Dekret des Grossen  Seelsorge an  kantonalen  Anstalten  Überführung  des Kirchen-  und Schulfonds  / Wahrung der  historischen  Rechtstitel  Trägerschaft der  Pensionskasse  Änderungen des  Personal-  gesetzes  Inkrafttreten,  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Umgebung  (Pfarrerbesoldungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015